Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 4 / Lehrlingsentschädigung statt Ausbildungsbeihilfe


Jugendliche, die in einer überbetrieblichen Lehrausbildung eine Lehre absolvieren, erhalten keine kollektivvertraglich festgelegte Lehrlingsentschädigung, sondern eine Ausbildungsbeihilfe des AMS. Diese beträgt in den ersten zwei Lehrjahren240,- im Monat und ab dem dritten Lehrjahr555,- im Monat. Die jungen Menschen in den ÜBAs absolvieren die selbe Ausbildung und machen die selbe Arbeit wie junge Menschen in gewerblichen Betrieben. Sie tragen auch keine Verantwortung für regionale Unterangebote an Ausbildungsplätzen oder mangelnden Ausbildungswillen der Betriebe.

 

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Menschen in ÜBAs mit einer entwertenden und regelmäßig um 50% und mehr unter der Lehrlingsentschädigung liegenden Ausbildungsbeihilfen abgespeist werden.

Antrag 3 / Beschränkung der täglichen Arbeitszeit ab 32°C


Hohe Temperaturen erhöhen das Risiko schwerwiegender Arbeitsunfälle. Bei Arbeiten im Freien, etwa im Bauwesen, zeigt sich, dass die wärmsten Monate auch jene mit den höchsten Unfallraten sind. Vor allem im Juli steigt die Zahl der Unfälle um etwa zehn Prozent.

Bei Temperaturen von 30 Grad sinken Reaktionsgeschwindigkeit und Koordinationsfähigkeit bereits um ein Viertel, bei 35 Grad ist bereits mit 50 Prozent Leistungseinbuße zu rechnen. Dadurch wird die Hitze ähnlich wie die Ermüdung zum Risikofaktor. Auch die Zahl der Verkehrsunfälle im Ortsgebiet steigt ab einer Temperatur von 32 Grad um bis zu 22 Prozent.

Angesichts der Zielsetzung der Reduktion von Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen und daraus resultierender Invalidität ist daher gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Arbeit unter besonders belastenden Umständen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduziert wird.

Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht Unternehmen, bereits begonnene Tätigkeiten abzuschließen bzw. in Ausnahmefällen durch entsprechende Arbeitsorganisation und Personeneinsatz im Höchstausmaß von zwei Stunden dringende Tätigkeiten fortzuführen. Die vorgeschlagene Grenze von 32° C ergibt sich aus der Tatsache, dass ab dieser Temperatur eine signifikante Erhöhung der Unfallhäufigkeit nachweisbar ist und ArbeitnehmerInnen, die – etwa am Bau – unter Bedingungen einer Temperatur von 32° Außentemperatur arbeiten müssen, nicht allein von einer hohen Umgebungstemperatur, sondern in der Regel auch von starker direkter Sonneneinstrahlung betroffen sind. Im Hitzeindex HI wird darauf hingewiesen, dass direkte Sonneneinstrahlung die Wirkung der Hitze um bis zu 8° C erhöht. Damit erhöht sich die Gefahr von gesundheitlichen Folgen erheblich.

Antrag 2 zur 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. November

Um an Österreichs Universitäten Lehrstühle für Professuren zu besetzen hat lt. §98 Universitätsgesetzes (UnivG) der Senat eine Berufungskommission einzusetzen. Diese hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind GutachterInnen zu übermitteln, welche die Eignung der BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

 

Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten KandidatInnen zu enthalten hat. Die Rektorin, der Rektor entscheidet aus dem Besetzungsvorschlag welche Kandidatin oder welcher Kandidat die Professur erhält.

 

In den derzeitigen Auswahlverfahren, durchgeführt von vorwiegend ProfessorInnen, werden fast ausschließlich fachlichen Qualifikationen abgefragt. Dies ist für Lehre und Forschung zweifellos wichtig, doch müssen die BewerberInnen nicht nur lehren sondern sind auch für ein (des öfteren sehr großes) MitarbeiterInnenteam verantwortlich. Dieser Aspekt der zu besetzenden Stelle wird aber bis jetzt kaum berücksichtigt. Die Führung der MitarbeiterInnen erfordert u.a. soziale Kompetenz, Führungsqualitäten und auch den Willen sich mit Menschen auseinander zu setzen. Auf diese Voraussetzungen wird derzeit wenig wert gelegt, daher ist es unabdingbar auch eine Vertretung der MitarbeiterInnen, die diese Kompetenzen einfordern, in die Berufungskommission zu entsenden. Alle KollegInnen haben es verdient mit Chefs zu arbeiten, die sich ihrer Verantwortung den MitarbeiterInnen gegenüber bewusst sind und kompetent und sorgsam damit umgehen.

 

 

Die 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert daher eine Erweiterung des §98 Universitätsgesetzes wie folgt:

(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied.

NEU:

(5) Der Betriebsrat für das allgemeine Personal und der Betriebsrat für das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal entsenden je eine Person in die Berufungskommission.

Antrag 1 zur 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. November

§23b. Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass die Wiederwahl einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors ohne Ausschreibung erfolgen kann, wenn der Senat und der Universitätsrat dem mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

 

Um das Ziel, mehr weibliche Rektorinnen an Österreichs Universitäten zu bekommen, zu erreichen, ist dieser Paragraph hinderlich, ja sogar kontraproduktiv, da bestehende RektorInnen (mehrheitlich männlich) ohne die Konkurrenz einer Ausschreibung ihr Amt verlängern können.

 

Das Amt einer Rektorin/eines Rektors ist die Spitzenposition an einer Universität und demnach muss es Ziel sein, mehr Frauen in diese Position zu bekommen.

 

 

Die 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, §23b. Universitätsgesetz 2002 dahingehend zu ändern, dass dieser Paragraph für männliche Rektoren nicht zur Anwendung kommt, solange nicht mindestens 50% der RektorInnen an Österreichs Universitäten weiblich sind. Für Rektorinnen ist der §23b. weiterhin zulässig und anwendbar.

Antrag 15 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Mit dem Justizentlastungspaket 2009 hat es viele Gebührenerhöhungen und Neuerungen in der Administration gegeben, unter anderem auch bei den Kopiergebühren. Geregelt wird dies im Budgetbegleitgesetz und im Gerichtsgebührengesetz. Nun kostet die Kopie je angefangener Seite einen Euro, wenn sie vom Justizpersonal hergestellt wird. Wenn die Partei selbst die Kopie anfertigt, hat der Gesetzgeber eine Gebühr von 50 Cent je angefangener Seite vorgesehen.

Die Akten dürfen allerdings nicht außer Haus gebracht werden und einE Justizbeamt/in/er muss beim Kopieren anwesend sein – das ist in der Praxis nicht durchführbar. Es wurden keine Maßnahmen getroffen, um die 50 Cent- Variante in Anspruch nehmen zu können, die existiert daher nur am Papier. Ein Akt mit 150 Seiten ist keine Seltenheit.
Diese Kosten sind extrem unsozial und gefährden massiv das Recht auf ein faires Verfahren – ein Grundpfeiler eines modernen Rechtsstaates. Die Beschaffung der Unterlagen ist für die Vorbereitung eines Verfahrens unerlässlich, jedeR Beteiligte in einem Straf- bzw. Zivilprozess hat das Recht auf Akteneinsicht. Ein Verstoß gegen diese Regelung würde dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen. Dennoch wird dieses Recht durch die Wucherpreise für Aktenkopien untergraben. In einem gewinnorientiertem Unternehmen mit mehreren Filialen in Wien beträgt der Preis für eine Schwarz/Weiß A4 Kopie 0,25 Cent, ab 100 Kopien 0,09 Cent. Die Justiz verlangt also das 4-fache, bei 100 Kopien sogar mehr als das 10-fache. Der Begriff Wucherpreis, dh das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation einer/eines Vertragspartnerin/Vertragspartners, ist also durchaus angebracht.
ExBundesministerin Claudia Bandion-Ortner verweist, auf die Problematik hingewiesen, auf die elektronische Form des Aktes, die in Bälde Kopien überflüssig machen werde. Dabei wird allerdings vergessen, dass es noch eine geraume Zeit Haushalte ohne digitalen Anschluss geben wird. Es ist anzunehmen, dass gerade diese Menschen nicht im gehobenen Einkommenssegment anzutreffen sind, und so mit diesen Kopiergebühren nicht nur am härtesten getroffen werden, sondern auch am längsten damit zu kämpfen haben.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, Kopiergebühren bei Gericht zum Selbstkostenpreis einzuheben.

Download: AUGE15-BAK-Kopiergebuehren