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Antrag 06 / Ehrenamtliche Tätigkeit und Ausgleichszulage

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 14. November 2016

Aufgrund erfolgreicher Intervention der AK für die Betroffenen zurückgezogen

Die 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die AK Wien fordert die Bundesregierung auf, Aufwandsersätze für tatsächliche Aufwendungen im Fall gemeinnütziger Tätigkeit von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage der PensionistInnen auszunehmen.

In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert. Der Staat lässt diese Menschen also dafür bezahlen, dass sie ehrenamtlich tätig sind.

Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.

Antrag 06 / Ehrenamtliche Tätigkeit und Ausgleichszulage

In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert. Der Staat lässt diese Menschen also dafür bezahlen, dass sie ehrenamtlich tätig sind.

Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.

Antrag 05 / Rezeptgebührenobergrenze

Mit der Schaffung der so genannten Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens wurde im Jahr 2008 ein System etabliert, dass einerseits die Krankenversicherungsträger schwächt und andererseits zum Nachteil von Menschen mit niedrigen Einkommen umgesetzt wird.
Die Krankenversicherungsträger werden geschwächt, weil ihnen die Kosten der Rezeptgebührenobergrenze nicht annähernd von der Politik ersetzt werden.
Menschen mit niedrigen Einkommen werden mit der Rezeptgebührenobergrenze grob benachteiligt, weil all jene Menschen, die ein Einkommen unterhalb der Ausgleichszulage, aber keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung haben, automatisch von einer Rezeptgebührenobergrenze in der Höhe der Ausgleichszulage betroffen sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Haushalten mit niedrigen Einkommen eine deutlich höhere Rezeptgebührenobergrenze haben, als Haushalte mit mittleren und höheren Einkommen.

Als Beispiel: In einer Lebensgemeinschaft verdient eine Person € 950,- netto im Monat, die andere Person € 400,- netto im Monat. Da beide Haushaltsmitglieder zusammen mehr als die Obergrenze für die Rezeptgebührenbefreiung verdienen (€ 1.323,58 netto), unterliegen sie nicht der Rezeptgebührenbefreiung, sondern der Rezeptgebührenobergrenze.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 950,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 228,- im Jahr. Das entspricht 40 Mal der Rezeptgebühr.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 400,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 212. Das entspricht 37 Mal der Rezeptgebühr.

Die Sozialversicherung nimmt bei Menschen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz in Haushalten nämlich an, dass es ein zusätzliches Einkommen geben müsse, mit dem die Rezeptkosten abgedeckt werden können.
Diese Rechtsansicht wurde bis zu den Höchstgericht bekämpft aber dennoch durchgesetzt.

Nichts desto trotz ist die Regelung sehr ungerecht. Gäbe es im entsprechenden Haushalt nur ein Einkommen in der Höhe von € 1.350 netto im Monat, so läge die Rezeptgebühr bei € 324,-. Die Rezeptgebührenobergrenze würde mit dem 57. Rezept im Verlauf eines Kalenderjahres erreicht sein. Die Aufteilung des Haushaltseinkommens auf zwei EinkommensbezieherInnen hat in der Praxis zur Folge, dass beide zusammen eine Rezeptgebührenobergrenze von 77 Medikamenten haben.

Besonders absurd ist, dass der Person mit dem niedrigen Einkommen ein Einkommen zugerechnet wird, das auch bereits zur Erhöhung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wurde. Würde dieses Einkommen nämlich tatsächlich der Person mit dem niedrigeren Einkommen zugerechnet, so unterlägen beide der Rezeptgebührenbefreiung.

 

Antrag 05 / Rezeptgebührenobergrenze

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 14. November 2016

Antrag mehrheitlich zugewiesen
GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG, GA, Persp., ARGE: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Ausschuss Sozialversicherung und Gesundheitspolitik

Die 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen
Die Arbeiterkammer Wien tritt dafür ein, dass die Regelung zur Rezeptgebührenobergrenze so adaptiert wird, dass

  • auch bei allen Menschen mit niedrigen Einkommen das tatsächliche Einkommen zur Feststellung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wird
  • den Trägern der Krankenversicherung die vollen Kosten der Rezeptgebührenobergrenze aus dem Budget ersetzt werden

Mit der Schaffung der so genannten Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens wurde im Jahr 2008 ein System etabliert, dass einerseits die Krankenversicherungsträger schwächt und andererseits zum Nachteil von Menschen mit niedrigen Einkommen umgesetzt wird.
Die Krankenversicherungsträger werden geschwächt, weil ihnen die Kosten der Rezeptgebührenobergrenze nicht annähernd von der Politik ersetzt werden.
Menschen mit niedrigen Einkommen werden mit der Rezeptgebührenobergrenze grob benachteiligt, weil all jene Menschen, die ein Einkommen unterhalb der Ausgleichszulage, aber keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung haben, automatisch von einer Rezeptgebührenobergrenze in der Höhe der Ausgleichszulage betroffen sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Haushalten mit niedrigen Einkommen eine deutlich höhere Rezeptgebührenobergrenze haben, als Haushalte mit mittleren und höheren Einkommen.

Als Beispiel: In einer Lebensgemeinschaft verdient eine Person € 950,- netto im Monat, die andere Person € 400,- netto im Monat. Da beide Haushaltsmitglieder zusammen mehr als die Obergrenze für die Rezeptgebührenbefreiung verdienen (€ 1.323,58 netto), unterliegen sie nicht der Rezeptgebührenbefreiung, sondern der Rezeptgebührenobergrenze.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 950,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 228,- im Jahr. Das entspricht 40 Mal der Rezeptgebühr.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 400,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 212. Das entspricht 37 Mal der Rezeptgebühr.

Die Sozialversicherung nimmt bei Menschen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz in Haushalten nämlich an, dass es ein zusätzliches Einkommen geben müsse, mit dem die Rezeptkosten abgedeckt werden können.
Diese Rechtsansicht wurde bis zu den Höchstgericht bekämpft aber dennoch durchgesetzt.

Nichts desto trotz ist die Regelung sehr ungerecht. Gäbe es im entsprechenden Haushalt nur ein Einkommen in der Höhe von € 1.350 netto im Monat, so läge die Rezeptgebühr bei € 324,-. Die Rezeptgebührenobergrenze würde mit dem 57. Rezept im Verlauf eines Kalenderjahres erreicht sein. Die Aufteilung des Haushaltseinkommens auf zwei EinkommensbezieherInnen hat in der Praxis zur Folge, dass beide zusammen eine Rezeptgebührenobergrenze von 77 Medikamenten haben.

Besonders absurd ist, dass der Person mit dem niedrigen Einkommen ein Einkommen zugerechnet wird, das auch bereits zur Erhöhung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wurde. Würde dieses Einkommen nämlich tatsächlich der Person mit dem niedrigeren Einkommen zugerechnet, so unterlägen beide der Rezeptgebührenbefreiung.

 

Antrag 04 / Deutschkurse beim AMS

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 14. November 2016

Antrag mehrheitlich abgelehnt
Persp., ARGE, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FA, GA: für Zuweisung
FSG, ÖAAB: nein

Die 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien tritt dafür ein, regelmäßig vom AMS vermittelte Ausbildungen wie etwa Sprachkurse, häufige in Anspruch genommene Berufsausbildungen bzw. Ausbildungsmodule wie etwa zu Computerkurse etc. im Rahmen des AMS von entsprechend ausgebildetem Personal unter Einhaltung von Qualitätsstandards und Formalisierung der Abschlüsse selbst durchzuführen.

Die Praxis des AMS, Ausbildungsmaßnahmen durch Fremdfirmen durchzuführen, ist wenig zielführend. Die Arbeitsbedingungen und Löhne der beauftragten Unternehmen lassen regelmäßig zu wünschen übrig. Die notwendigen Qualitätsstandards werden vielfach nicht erreicht oder können nicht gehalten werden. Die Rechnung zahlt das AMS, aber regelmäßig auch die Beschäftigten der AuftragnehmerInnen und selbstverständlich die KursteilnehmerInnen.

Es ist durchaus sinnvoll, experimentelle Elemente der aktiven Arbeitsmarktpolitik von gemeinnützigen Initiativen entwickeln zu lassen. Es gibt aber auch Kurse und Ausbildungen, die regelmäßig nachgefragt und weitgehend standardisiert sind. In diesen Fällen profitieren TeilnehmerInnen, AMS und Beschäftigte von einer Struktur, in der Kursbedingungen, Arbeitsbedingungen und Qualitätsstandards von einer öffentlichen Einrichtung garantiert werden können.
Dazu zählen mit Sicherheit Deutschkurse und Computerkurse, die regelmäßig in hoher Zahl und gleichem Inhalt nachgefragt werden.