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Antrag 04 – Sofortige Anhebung der Nettoersatzrate

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 26. November 2020

Antrag mehrheitlich abgelehnt

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf, die Nettoersatzrate mit sofortiger Wirkung und bis zumindest dem Ende der hohen Arbeitslosigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie auf 80% zu erhöhen.

Bei Verringerung der Arbeitslosenzahlen und einer damit möglicherweise
verbundenen Reduktion der Nettoersatzrate hat eine Evaluierung gemeinsam mit den Sozialpartnern, insbesondere AK und ÖGB, stattzufinden.

Die momentane Lage am Arbeitsmarkt mit bereits erfolgten Kündigungen in sehr hohem Ausmaß und mit bevorstehenden langfristig hohen Arbeitslosenzahlen erfordert eine sofortige Anhebung der Nettoersatzrate auf 80%.

Die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie lassen weiterhin einen hohen Anstieg der Arbeitslosenzahlen in Österreich erwarten. Viele Arbeitnehmer*innen mussten bereits während der abgelaufenen und noch bestehenden Kurzarbeitsmodelle ihre finanziellen Reserven verbrauchen, wenn überhaupt vorhanden, um ihre dringendsten Bedürfnisse wie beispielsweise Wohnen, Ernährung, Betreuung und Ersatzbeschaffungen abzudecken.

Häufig betrifft Kurzarbeit und/oder Arbeitslosigkeit in Familien die Einkommen beider Elternteile. Besonders schwer haben es dabei Alleinerzieher*innen.

Die Lage am Arbeitsmarkt erschwert den Zugang zu neuen Arbeitsverhältnissen sehr deutlich, somit ist für die betroffenen Menschen oder Familiensysteme in der bestehenden gesetzlichen Lage, mit einer Nettoersatzrate von 55%, eine langfristige Existenzgefährdung gegeben.

Dies führt zu Armut, auch Kinderarmut und weiteren Problemen, wie etwa Unvermögen für Miete der eigenen Unterkunft aufzukommen, was schlimmstenfalls in Delogierung und Wohnungslosigkeit endet.
Soziale Auswirkungen mit hohen Folgekosten sind als sicher anzunehmen, ebenso ergeben sich hohe Verluste bei der Beitragsgrundlage für eine künftige Pension, dies schließt den Kreis zur Altersarmut.

Antrag 03 – Pensionen – Altersarmut ist auch akademisch

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige Gewerkschafterinnen
zur 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 02.Dezember 2021

Antrag mehrheitlich zugewiesen:
FSG: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbearbeitung im Vorstand

Die 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf, das Allgemeine
Pensionsgesetz dahingehend zu ändern, sodass auch für längere, über die
Schulpflicht hinausgehende Ausbildungszeiten, d.h. für Zeiten des Besuchs
von mittleren und höheren Schulen sowie für die Mindeststudiendauern, auf
dem Pensionskonto monatliche Beitragsgrundlagen, analog den Beitragsgrundlagen für Kindererziehungszeiten, Zivil- oder Präsenzdienstzeiten, angerechnet werden.

In unserem derzeit gültigen Pensionssystem, dessen Finanzierung im
Umlageverfahren, also aus Beiträgen der Erwerbstätigen sowie aus Bundesmitteln erfolgt, sind einige Voraussetzungen entscheidend. So ist zunächst das Prinzip der Pflichtversicherung hervorzuheben, durch das alle über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigten Personen vom Anbeginn ihrer Erwerbstätigkeit in die Pensionsversicherung eingebunden sind.

Bestimmte Lebensphasen, in denen zumeist keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie z. B. während der Kindererziehungszeit, des Zivil- oder Präsenzdienstes, der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Sozialleistungen, werden im Sinne eines Sozial- und Solidaritätsprinzips dennoch als Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung angerechnet. So wird für Kindererziehungs-, Präsenzdienst-, und Zivildienstzeiten eine fixe monatliche Beitragsgrundlage von derzeit EUR 1986,04 angerechnet.

Die Pensionshöhe ist von der Einkommenshöhe (begrenzt durch eine
Höchstbeitragsgrundlage) und von der Dauer der erworbenen Versicherungsmonate abhängig. Eine lange Berufstätigkeit, beginnend bereits mit den Lehrjahren, ist in einem erwerbszentrierten Pensionssystem demnach eine gute Basis für eine Pension, die in finanzieller Hinsicht einen sorgenfreien Lebensabend ermöglicht.

Wie ist jedoch die Situation für Personen mit längeren Ausbildungszeiten?

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden in der Pensionsversicherung-
sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch für die
Pensionsberechnung – bekanntlich nur dann berücksichtigt, wenn für diese im
Rahmen einer freiwilligen Versicherung Beiträge entrichtet werden. 2021 kostet der Nachkauf für einen Monat Bildung EUR 1.265,40. Für ein Schuljahr werden demnachEUR 15.184,8 bezahlt und für drei nachgekaufte Schuljahre EUR 45.554,4. Sechs Jahre Universität belaufen sich auf EUR 91.108,8, in Summe ergeben sich dann für neun Jahre Bildungszeit EUR 136.663,2.

Es ist somit nicht notwendig zu betonen, dass der Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten nur für eine einkommensstarke Gruppe erschwinglich ist. Dieser Logik liegt die Prämisse zugrunde, dass Personen mit längeren Ausbildungszeiten entsprechend hohe Einkommen beziehen, die den Nachkauf von Ausbildungszeiten ermöglichen. Dass diese Annahme jedoch nur mehr auf einen eingeschränkten Personenkreis zutrifft, ist die traurige Realität. Denn viele Akademiker*innen, auch in wissenschaftlichen Arbeitsbereichen, haben prekäre Arbeitsverträge, verdienen entsprechend wenig und können sich demnach den Nachkauf der Ausbildungszeiten nicht leisten. In diesem Pensionssystem sind somit all jene extrem benachteiligt, die nach der Vollendung des 15. Lebensjahres nicht erwerbstätig sind, sondern eine mittlere oder höhere Schule und danach eine Universität besuchen, und in ihrem späteren Berufsleben nicht die ursprünglich vorausgesetzten hohen Gehälter beziehen. Denn lange Ausbildungszeiten und danach folgende oft schlecht bezahlte Jobs oder sogar prekäre Arbeitsverhältnisse sind die besten Voraussetzungen für niedrige Pensionen bzw. Altersarmut. Ist es da nicht notwendig umzudenken und sich einzugestehen, dass die Klischeevorstellung von hochdotierten Akademiker*innen nur mehr eingeschränkt den Tatsachen entspricht und daher Maßnahmen notwendig sind, durch die das Solidaritätsprinzip in unserem Pensionssystem auch für diese Gruppe Anwendung findet?

Eine Erweiterung des Bezugsrechts auf Beitragsgrundlagen – analog den
monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kindererziehungs-, Zivil- und
Präsenzdienstzeit – auch für die Zeiten der mittleren und höheren Schulbildung
sowie für die Mindeststudiendauer, würde somit nicht nur einen gerechten Ausgleich schaffen, sondern auch Erhöhungen der Pensionen für Personen mit längeren Ausbildungszeiten mit sich bringen. So würden die Beitragsgrundlagen – ausgehend von EUR 1986,04 pro Monat (mal 12) im Jahr 2021-z. B. für vier Jahre Ausbildungszeit eine Erhöhung der Pension um EUR 121,20 pro Monat ergeben.

Antrag 05 / Rechtsanspruch auf Altersteilzeit

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 157. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 18. Juni 2015

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG: für Zuweisung
ÖAAB/FCG: ja
FA: nein

Die 157. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschließt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit haben sollen. Der Bundesgesetzgeber wird deshalb aufgefordert, die dafür notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen.

Aktuell braucht es zur Inanspruchnahme einer Altersteilzeit immer eine Vereinbarung und damit die Zustimmung des Arbeitgebers.
Es hängt also letztendlich immer von der Entscheidung und dem guten Willen des jeweiligen Arbeitgebers ab. Manche gewähren die Altersteilzeit ohne Probleme, aber auch in vielen Firmen wird sie generell niemandem gewährt.

Mit den Verschärfungen im Pensionsrecht und der schrittweisen Erhöhung des Pensionsantrittsalters und dem steigenden Arbeits- und Produktivitätsdruck kann die Altersteilzeit eine sinnvolle Unterstützung zu einer angemessenen und gesunden Arbeitssituation im zunehmenden Alter sein. Die Altersteilzeit kann der Flucht in die Altersarbeitslosigkeit vorbeugen und die Motivation und damit die Leistung am Arbeitsplatz erhalten.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf eine Form von Altersteilzeit haben.
In Anlehnung an andere Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht wird es dann gesetzlich vorgesehene Schlichtungs- und Vermittlungsprozesse zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft brauchen.

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