Ergebnisse zum Schlagwort: Arbeitsmarkt

Antrag 06 – Bessere Absicherung und Eingrenzung von „fallweiser Beschäftigung“

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 26. November 2020

Antrag einstimmig angenommen

Antragserledigung im BAK-Vorstand

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf, die „tageweise Beschäftigung“ derar zu definieren, dass die Umgehung von durchgängigen Dienstverhältnissen unterbunden wird bzw. die volle soziale Absicherung nach sich zieht und die Beschäftigung als Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Mehrere fallweise Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber sollen nicht als mehrere, sondern als ein einziges Dienstverhältnis gewertet werden.

Fallweise Beschäftigte sind Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei dem/der selben Dienstgeber*in beschäftigt werden. Die jeweilige Beschäftigung muss für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart sein. Das heißt, wenn wiederkehrend bei dem/der selben Dienstgeber*in einzelne Tage gearbeitet werden, diese aber am Stück nicht länger als eine Woche dauern und
keine Regelmäßigkeit der Tage gegeben ist, können Arbeit-nehmer*innen als „fallweise Beschäftigte“ bei der Sozialversicherung angemeldet werden.

Somit müssen diese Beschäftigten nicht durchgängig versichert werden, sondern unterliegen immer nur der Versicherungspflicht für die einzelnen Tage. Die derartig Versicherten arbeiten teilweise an mehreren Tagen pro Woche, zumindest jedoch an mehreren Tagen im Monat. Der Unterschied zur normalen Teilzeitbeschäftigung wird damit begründet, dass der Bedarf an der Arbeitskraft nicht absehbar ist und somit keine Regelmäßigkeit vorliegen kann.

Geschaffen wurde diese Variante, um DienstgeberInnen die Möglichkeit zu geben, absolute Spitzen abzudecken. Tatsächlich wird sie oft eingesetzt, um neben der Stammbelegschaft auf billiges Personal zurück greifen zu können. Wöchentlich immer wieder kehrende Spitzen widersprechen aber dem eigentlichen Zweck der „fallweisen Beschäftigung“: Dieser liegt genau darin, dass der Arbeitsanfall nicht vorhersehbar ist. Nur so ist die eindeutige Schlechterstellung im Vergleich zu vollversicherten Beschäftigten zu rechtfertigen.

In der Realität sichern sich jedoch viele DienstgeberInnen damit billige Arbeitskräfte, um einen wiederkehrenden Mehrbedarf an Arbeitskräften abzudecken: sei es bei der Müllabfuhr, bei Straßenkehrarbeiten oder bei den Nachtschichten in Druckereien usw. Dabei ist es unerheblich, wie lange die einzelnen fallweisen Beschäftigungen aneinandergereiht werden. In der Praxis
zeigen sich Beispiele von jahrelanger fallweiser Beschäftigung zu einem/einer DienstgeberIn mit zehn bis 30 Arbeitstagen pro Monat.

Auch Gemeinden greifen oftmals auf das Instrument der fallweisen Beschäftigung zurück. Für die auf diese Weise Beschäftigten bedeutet dies jedoch, trotz eines regelmäßigen Einkommens und regelmäßiger Tätigkeit nie zu sozialer Absicherung zu kommen.

Die so beschäftigten Menschen arbeiten unter extrem prekären Verhältnissen. Nicht nur, dass sie auch nach vielen Jahren der Tätigkeit bei einem Dienstgeber jedes Mal wieder keinen Anspruch darauf haben, am nächsten Tag beschäftigt zu werden, kommen für sie keine Kündigungsfristen zur Anwendung, kein Urlaubsanspruch, Krankengeld, in weiterer Folge entsteht kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld, ggf. Mindestsicherung und vieles mehr.

Darüber hinaus gibt es auch noch andere negative Konsequenzen: Beispielsweise dürfen drittstaatsangehörige Studierende 20 Wochenstunden neben dem Studium arbeiten. Es kommt immer wieder vor, dass der/die Arbeitgeber*in seiner/ihrer Pflicht nicht nachkommt, dafür eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen. Damit liegt in der Folge ein Verstoß gegen das AuslBG durch den/die Beschäftigten vor. Gesetzlich ist es möglich, bei einmaligem Verstoß eine neue Beschäftigungsbewilligung zu erhalten – wohl aus der Überlegung heraus, dass Beschäftigte in diese Falle tappen können.

Bei einer fallweisen Beschäftigung jedoch liegen die wiederkehrenden Verstöße gegen das AuslBG schon nach zwei bis drei Tagen vor, da jede Beschäftigung für sich gewertet wird. Ab dem zweiten Verstoß wird so lange keine Beschäftigungsbewilligung für den/die Beschäftigte*n erteilt, bis in einem zwölf-Monats-Zeitraum maximal eine unerlaubte Beschäftigung vorliegt.

Bei fallweiser Beschäftigung bedeutet das: Zwei fallweise Beschäftigungen von zwei bis drei Tagen können zu einer zwölf-monatigen Sperre führen. Damit ist die „halbkorrekte“ Vorgehensweise, in der zumindest die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, stärker sanktioniert als eine vollkommen unangemeldete Tätigkeit.

Wollen fallweise beschäftigte EU BürgerInnen, die bei mehr als dreimonatigem Aufenthalt notwendige Anmeldebescheinigung beantragen, können sie dies nicht unter der Kategorie Erwerbstätigkeit, sondern nur unter den Kategorien Familienangehörigkeit oder sonstiger Aufenthalt. Nicht nur, dass sie damit viel umfangreichere Nachweise über Unterhalt und Krankenversicherung erbringen müssen, erhalten sie nie die Berechtigung zum Dauer-aufenthalt, weil die Zeiten der tageweisen Beschäftigung für den Erwerb der notwendigen fünf Jahre
Erwerbstätigkeit nicht zusammengerechnet werden.

Das heißt, Arbeitnehmer*innen, die sowieso einem größtmöglichem Maß an Flexibilität ausgesetzt sind, indem sie immer nur kurzfristig erfahren, wann und wie sie arbeiten können, werden darüber hinaus auch noch bestraft.

In einer Arbeitswelt, in der Tätigkeiten immer flexibler werden, es die Möglichkeit von Leiharbeit gibt, Teilzeitbeschäftigung gängig ist, gibt es keine Rechtfertigung für eine Regelung mit derart weitreichenden Folgen für die Beschäftigten. Da die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen oft nur schwer bzw. gar nicht möglich ist, muss von gesetzgeberischer Seite dafür Sorge getragen werden, dass nicht rechtskonforme Anwendungen unterbunden bzw. die Konsequenzen abgefedert werden.

Antrag 08 – Unterstützung für Volksbegehren: Arbeitslosengeld rauf!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 2. Dezember 2021

Antrag mehrheitlich abgelehnt
FSG, ÖAAB, FA: nein

Die 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

  • Die Bundesarbeitskammer unterstützt das Volksbegehren „Arbeitslosengeld Rauf!“ und fordert zum Unterschreiben auf.
  • Die Bundesarbeitskammer und unterstützt das Volkbegehren mit einer eignen Kampagne.

Wir haben bekanntlich die Forderung Arbeitslosengeld rauf auf 80 % der Nettoersatzrate, finden aber das Volksbegehren sehr unterstützenswert.

Die Forderungen:
​ 1. Armut und Existenzangst bekämpfen!
​ 2. Schutz vor Lohndumping und Niedriglöhnen!
​ 3. Soziale Lage von Frauen verbessern!
​ 4. Wirtschaftliche Nachfrage stärken!
​ 5. Dauerhaft statt degressiv!
​ 6. Zumutbarkeits-bestimmungen entschärfen, Rechtsstellung von Arbeitslosen verbessern!
​ 7. Versicherungsleistung stärken – Altersarmut vorbeugen!
​ 8. Jede*r wird gebraucht – niemand ist überflüssig!

Armut und Existenzangst bekämpfen
Österreich hat mit einer Nettoersatzrate von 55% ein sehr niedriges Arbeitslosengeld; der OECD-Mittelwert liegt bei rund 70%. Arbeitslosigkeit führt daher rasch in die Armut. Insbesondere Frauen sind aufgrund der hohen Teilzeitrate und oftmals geringerer Löhne davon betroffen. Laut einer AK-Umfrage können acht von zehn Arbeitslosen von der Arbeitslosenunterstützung nicht leben. Das durchschnittliche Arbeitslosengeld bzw. die durchschnittliche Notstandshilfe liegen deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle von € 1.286,- pro Monat (2018): Im Durchschnitt hatten Männer damals im Falle von Arbeitslosigkeit € 1.040,- zur Verfügung; Frauen € 870,- Euro. Insbesondere Langzeitarbeitslose sind von Existenznot betroffen. Und die Zahl der Langzeitarbeitslosen ist dramatisch gestiegen: Sie ist im letzten Jahrzehnt in Österreich um mehr als das Elf-Fache in die Höhe geschnellt. Frauen, Jugendliche und ältere Personen sind besonders gefährdet. Aber auch unter Personen im Haupterwerbsalter (zwischen 25 und 45 Jahren) stieg die Langzeitarbeitslosigkeit vehement an.

Schutz vor Lohndumping und Niedriglöhnen!
Ein höheres Arbeitslosengeld, ein besserer Schutz des sozialen Status von Arbeits-losen und eine Entschärfung der Zumutbarkeitsbestimmungen verbessern die Verhandlungssituation der Arbeitslosen bei der Arbeitssuche, indem sie die Menschen davor bewahrt, zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes unfaire Arbeits- und Lohnbedingungen akzeptieren zu müssen. Ein höheres Arbeitslosengeld beeinflusst damit positiv die Lohnbildung, weil es den mittleren Lebensstandard mitdefiniert, der in kollektiven Lohnverhandlungen mindestens erreicht werden muss. Der legitime Anspruch auf ein gut bezahltes und gut reguliertes Arbeitsverhältnis würde in der Arbeitslosenversicherung stärker verankert. Umgekehrt gilt: Je höher die Arbeitslosigkeit, je niedriger die Arbeitslosenunterstützung und je schlechter die Rechtsstellung von Arbeitslosen, desto stärker wird der Druck auf die Löhne und Gehälter, desto leichter können Kollektivverträge ausgehöhlt werden. Ein weiteres Anwachsen des Niedriglohnsektors wie in Deutschland muss verhindert werden.

Soziale Lage von Frauen verbessern
Die Löhne und Gehälter von Frauen liegen immer noch deutlich unter denen von Männern. Zum einen, da diese aufgrund von Pflege- und Betreuungsarbeit vielfach Teilzeit erwerbstätig sind. Zum anderen, da Branchen, in denen mehr Frauen arbeiten oftmals einen geringen Mindestlohn aufweisen. Entsprechend niedrig ist auch das Arbeitslosengeld von Frauen und später die Pensionen. Frauen sind daher besonders armutsgefährdet. Die Anhebung des Arbeitslosengeldes und damit der Kampf gegen Niedriglöhne sind ein wichtiger Beitrag, um die prekäre soziale Lage vieler Frauen zu verbessern. Weitere Maßnahmen sind darüber hinaus notwendig, z. B.: qualitativ hochwertige Kinderbetreuung auch im Falle von Arbeitslosigkeit, mit Kinderbetreuungspflichten vereinbare Anfahrtszeiten, stärkerer Einbezug von Betreuungsarbeit und Pflege in die Sozialversicherung.

Wirtschaftliche Nachfrage stärken!
Ein höheres Arbeitslosengeld vermeidet nicht nur Armut, sondern bedeutet auch mehr Konsummöglichkeiten. Dies verbessert die Auftragslage von Unternehmen, schafft weitere Jobs und trägt somit positiv zur Krisenbewältigung bei. Im Jahr 2020 waren über eine Million Menschen in Österreich von Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahresdurchschnitt lag die Arbeitslosigkeit bei über 466.000 Menschen. Laut wissenschaftlichen Studien könnte eine Anhebung des Arbeitslosengeldes auf 70% zusätzlich 6.000 bis 10.000 Arbeitsplätze schaffen. Durch niedriges Arbeitslosengeld und Lohndumping werden zwar einige Reiche reicher, aber sicher nicht die Wirtschaft krisenfester.

Dauerhaft statt degressiv
Wir sind für eine dauerhafte Erhöhung des Arbeitslosengeldes, ein degressives Modell, das das Arbeitslosengeld mit der Länge der Arbeitslosigkeit immer weiter absenkt, lehnen wir ab. Denn damit würden jene unter die Räder kommen, die schwerer am Arbeitsmarkt Fuß fassen können: Ältere Arbeitslose, Frauen (mit und ohne Betreuungspflichten), Menschen mit geringerer Ausbildung, Menschen mit Beeinträchtigungen und Krankheiten.
Damit trägt ein degressives Arbeitslosengeld dazu bei, dass soziale Ungleichheiten und Ausgrenzung verschärft werden. Das Verarmungsrisiko steigt mit jedem Monat Arbeitslosigkeit an. Die Armutsgefährdung ist nach einem Jahr Arbeitslosigkeit bereits mehr als doppelt so hoch wie im ersten halben Jahr. Es kann nicht sein, dass die Versicherungsleistung immer weniger wird, je mehr die Existenznot der Menschen zunimmt.

Zumutbarkeitsbestimmungen entschärfen, Rechtsstellung von Arbeitslosen verbessern!
Arbeitslose müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und bestimmte rechtliche Vorgaben (z.B. Arbeitswilligkeit, Einhaltung von Kontrollmeldetermine) erfüllen, um das Arbeitslosengeld beziehen zu können. In den letzten Jahrzehnten sind die rechtlichen Vorgaben verschärft worden, insbesondere wurde die Ablehnung von Schulungsmaßnahmen mit jenen von echten Jobangeboten gleichgestellt, eine Zunahme an Bezugssperren des Arbeitslosengeldes war die Konsequenz.
Das AMS verständigt die bezugsberechtigte Person von der Einstellung, stellt aber einen Bescheid nur über Verlangen aus. Insbesondere bei einem Entzug wegen der angeblichen Arbeitsunwilligkeit wäre es wünschenswert, wenn das AMS sofort einen begründeten Bescheid ausstellen würde. Ein mehrwöchiger Entzug des Arbeitslosen-geldes bzw. der Notstandshilfe bringt die Betroffenen in existenzielle Schwierigkeiten und höhlt den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer*innen zunehmend aus. Schulungen und die Beschäftigung in sozialökonomischen Betrieben sollten nicht auf Zwang beruhen. Die Zumutbarkeitsbestimmungen regeln über den Entgeltschutz auch, welchen Lohn und welche Arbeiten Arbeitslose bei Zuweisung akzeptieren müssen. Eine Entschärfung der Zumutbarkeitskriterien verhindert mithin Lohndrückerei.

Versicherungsleistung stärken – Altersarmut vorbeugen!
Verschiedentlich wird eingewendet: Eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes würde nur die Länderbudgets entlasten. Viele Arbeitslose bekommen ein derartig geringes Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dass sie gezwungen sind, um Aufstockung durch die Mindestsicherung – in NÖ und OÖ bereits Sozialhilfe – anzusuchen. Das übersieht aber, dass sich das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe in vielem von der Sozialhilfe unterscheidet. Das eine ist eine Versicherungsleistung, auf die ein Rechts-anspruch erworben wurde.
Der Bezug von Mindestsicherung/Sozialhilfe unterliegt sehr viel restriktiveren Bestimmungen (z. B. Einberechnung des Haushaltseinkommens, Ausschluss selbst bei geringem Vermögen). Im Unterschied zur Mindestsicherung/Sozialhilfe werden beim Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe Pensionsversicherungszeiten und Gutschriften auf dem Pensionskonto erworben, die von der Höhe von Arbeitslosen-geld bzw. Notstandshilfe abhängen. Eine höhere Arbeitslosenunterstützung beugt damit auch der Altersarmut vor. Daher besonders wichtig: Die Möglichkeit der Beantragung/Verlängerung einer Notstandshilfe muss erhalten bleiben.

Jede*r wird gebraucht – niemand ist überflüssig!
Oft hören wir: Wenn das Arbeitslosengeld erhöht wird, werden die Leute gar nicht mehr arbeiten wollen. Studien zeigen hingegen, dass vor allem Beschränkungen im Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen und weitere Hürden (z.B. aufgrund von Krankheit und Alter), dazu führen, dass Arbeits-suchende dem Arbeitsmarkt nicht sofort zur Verfügung stehen. Das gewichtigste Argument ist jedoch das Missverhältnis von Arbeitslosen und offenen Stellen: Im Jahr 2020 kamen auf eine offene Stelle mehr als sieben Arbeitslose. Im Jänner 2021 stellten sich sogar neun Arbeitslose um eine offene Stelle an. Das heißt, acht von neun können nicht arbeiten, so sehr sie auch wollen.
Es liegt nicht an den Arbeitslosen, dass sie arbeitslos sind, sondern an den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, dass viele gesellschaftlich notwendige Arbeiten unerledigt bleiben, während gleichzeitig viele Menschen aus dem Arbeitsprozess rausgedrängt werden und durch Privatisierung und Budget-kürzungen Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor vernichtet wurden. Es gibt kein dauerhaftes Modell der Wohlfahrtssteigerung, in dem nicht alle Menschen an dieser Steigerung beteiligt werden. Niemand darf zurückgelassen werden! Jede/r wird gebraucht, niemand ist überflüssig! Die Forderungen dieses Volksbegehrens fördern und erfordern daher eine umfassende Politik, die niemanden zurücklässt, zum Beispiel:

  • Beteiligung der Arbeitenden an den Produktivitätsgewinnen durch entsprechende Lohnerhöhungen in den Kollektivverträgen, insbesondere starke Anhebung der Mindestlöhne, um Niedriglohnsektoren zu verhindern
  • Einführung einer armutsfesten Mindestsicherung
  • Reform der Arbeitslosenversicherung, z.B. stärkere Einbeziehung von Pflegearbeit in die Sozialversicherung; Verbesserung der Erwerbslosen-versicherungsmöglichkeit für prekär Beschäftigte und Selbstständige, insbesondere EPUs und Personen die mit Dienstleistungsschecks ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, um Notsituationen überbrücken und ein stabileres Einkommen sichern zu können;
  • Vollbeschäftigungspolitik z. B. durch eine ökosoziale Investitionsoffensive, Arbeitszeitverkürzung, Ausweitung der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

Wir finden Bundesarbeitskammer muss mutige Wege gehen und soll das Volksbegehren Arbeitslosengeld Rauf! offensiv unterstützen.

Frauen in der Arbeitswelt: Daten und Kennzahlen zur Situation von Frauen im Bundesland Salzburg

Quelle: Frauenmonitor 2021 (von Ines Grössenberger & Florian Preisig – AK Salzburg)

Arbeitslosigkeit in Folge der Coronapandemie betrifft vor allem Frauen, abgesehen von der veränderten Situation, mit der wir alle zu kämpfen haben, gibt es weitere Daten und Kennzahlen zur Situation von Frauen im Bundesland Salzburg (Stand 2021). Und so viel sei vorab verraten: die Situation hat sich noch immer nicht gebessert, eine Gleichstellung in der Arbeitswelt ist noch lange nicht erreicht.

Interessant ist dabei, dass mehr Frauen als Männer über eine Hochschulausbildung verfügen, also formal – statistisch gesehen – höher gebildet sind. Trotzdem ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen wesentlich geringer.

Und weiterhin sind Frauen vermehrt in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen angestellt, vordergründig im Einzelhandel, öffentlicher Verwaltung und im Bereich Gesundheit und Soziales. Gerade die Bereiche Einzelhandel und Gesundheit und Soziales sind jedoch Bereiche, die vom Entlohnungsschema im unteren Feld liegen. 

Wie sehr sich die Entlohnung unterscheidet, zeigt sich schon bei den Lehrberufen – die klassischen „männlichen“ Lehrberufe (KFZ-Mechaniker, Elektrotechniker…) sind wesentlich besser entlohnt als die klassischen „weiblichen“ Lehrberufe (Einzelhandelskauffrau, Bürokauffrau…). Dieses Ungleichgewicht zieht sich durch – der Unterschied zwischen dem monatlichen Einkommen zwischen Männern und Frauen ist groß:

Durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen (alle, inkl. Teilzeit)
– Frauen: 1.785 Euro
– Männer: 2.837 Euro

Das ist eine Differenz von über 1.000 Euro. Wenn man sich dazu dann die Mietpreise in der Stadt Salzburg anschaut, muss man sich zwangsläufig die Frage stellen, wie man als alleinstehende (und vlt. auch alleinerziehende) Frau in der Stadt Salzburg überhaupt gut über die Runden kommen kann. 

Schlussendlich führt das auch zu einem erhöhten Risiko von Altersarmut bei Frauen.

Hier geht es zum detaillierten Frauenmonitor:

Frauenmonitor 2021

Antrag 05 – Effektiver Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag mehrheitlich angenommen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für einen effektiven Zugang von Asyl-
werber*innen zum Arbeitsmarkt ein. Menschen auf der Flucht soll die Möglichkeit gegeben werden, ein selbstbestimmtes Leben zu begründen.

Die Bundesarbeitskammer fordert daher die Bundesregierung und das Bundesministerium für Arbeit auf,

  • den Erlass vom 12. September 2018 sowie den darin verwiesenen Erlass vom 11. Mai 2004 ersatzlos zu beseitigen.
  • die bei Ratifizierung der GFK abgegebenen Vorbehalt zu Art 17 Abs. 1 und Abs. 2 GFK, der den Zugang von Flüchtlingen zum unselbständigen Arbeitsmarkt regelt, zurückzunehmen.
  • einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu garantieren, insbesondere durch Streichung der Voraussetzungen einer einhelligen Befürwortung des Regionalrates gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG und der Arbeitsmarktprüfung mittels Ersatzkraftverfahren gemäß §§ 4 Abs. 1 iVm 4b AuslBG.
  •  jedenfalls den Zugang zu Lehrberufen für minderjährige Asylwerber*innen und junge Erwachsene zu eröffnen und eine Umstiegsmöglichkeit nach erfolgtem Lehrabschluss auf einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland durch die Rot-Weiss-Rot-Karte plus zu schaffen.
  • den Zugang zu Jobvermittlungsservices, Berufsorientierung und -ausbildung zu eröffnen, sodass Fähigkeiten und Kenntnisse ehestmöglich abgeklärt, aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können, um eine Dequalifizierung zu vermeiden und einen Berufseinstieg sicherzustellen.

 

Bei Asylwerber*innen handelt es sich um Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 2 Abs 2 Z 14 AsylG 2005). Bis eine abschließende Entscheidung in den jeweiligen Asylverfahren ergeht und im Falle der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten damit einhergehend auch ein unmittelbarer und unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt entsteht (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG), vergehen oft Jahre der Untätigkeit und Abhängigkeit.

Für die Sicherstellung eines selbstbestimmten Lebens auch während des Asylverfahrens bedarf es des Zugangs zur Arbeit (vgl auch Festschreibung als Menschenrecht in Art 6 des UN Sozialpaktes bzw Art 15 Abs 1 Grundrechtecharta). Besonders für junge Menschen stellen die fehlenden Berufsausbildungsmöglichkeiten auch einen nachhaltigen Schaden für die Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit dar.

Ein vernünftig geregelter Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen garantiert jedoch nicht nur den Betroffenen ein menschenrechtswürdiges Leben, sondern fördert die Integration, sichert Qualifikationen und stellt eine sinnvolle Maßnahme gegen illegale Beschäftigung und damit verbundenes Lohndumping dar. Die zahlreichen Diskussionen über den Verbleib von Lehrlingen nach abgeschlossenen Asylverfahren im Inland zeigen auch deutlich den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften im Lehrberuf und darauf folgend als Facharbeiter*innen auf.

Fehlende Umstiegsmöglichkeiten auf Aufenthaltstitel abseits des Asylverfahrens im Falle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz stellen überdies einen nachhaltigen Schaden für den österreichischen Arbeitsmarkt dar, zumal es einen Bedarf an Arbeitskräften in Lehr- und Mangelberufen gibt.

Anlässlich eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof aktuell beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des Gesetzmäßigkeit zweier Erlässe mit erheblichen Einschränkungen des Arbeitsmarktzuganges für Asylwerber*innen einzuleiten (vgl VfGH 01.03.2021, E 2420/2020).

Status quo
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG sind Asylwerber*innen während des Zulassungsverfahrens sowie in den ersten drei Monaten nach Zulassung des Verfahrens vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sofern das Verfahren nach diesem Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann ihnen – so jedenfalls der Gesetzeswortlaut – eine Beschäftigungsbewilligung nach erfolgter Arbeitsmarktprüfung mittels Ersatzkraftverfahren und dem Vorliegen weiterer
Voraussetzungen erteilt werden; etwa muss der Regionalbeirat einhellig die Erteilung befürworten (§ 4 Abs 3 AuslBG).

Nach § 5 AuslBG können mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für Erntehelfer*innen und Saisonarbeitskräfte festgelegt werden. Diese Beschäftigungsbewilligungen sind grundsätzlich für Erntearbeit auf maximal sechs Wochen und für Saisonarbeit auf maximal sechs Monate zu begrenzen.

Die o.g. Erlässe sehen vor, dass Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber*innen nur bei befristeten Beschäftigungen als Saisonarbeiter*innen oder Erntehelfer*innen erteilt werden dürfen und schränken deren Zugang zum Arbeitsmarkt de facto auf diese Tätigkeit ein. Sie stehen damit im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.

Auch unionsrechtlich garantiert Art 15 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Demnach müssen Asylwerber*innen spätestens neun Monate nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat. Die Mitgliedstaaten haben für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen.

Bereits durch die zeitliche Beschränkung von Saison- und Erntearbeit auf wenige Wochen bzw. Monate können die derzeit bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten nicht als effektiver Arbeitsmarktzugang angesehen werden. Ebenso erschwert die Notwendigkeit der einhelligen Befürwortung des Regionalrates Asylwerber*innen maßgeblich die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung. Dies insbesondere, als deren Mitglieder an keine gesetzlich
näher determinierten inhaltlichen Kriterien gebunden sind (hierzu auch Peyrl, Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Personen, 2018, 107).

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) untersagt einschränkende Maßnahmen gegen die Anstellung von Ausländer*innen zum Schutze des Arbeitsmarktes, wenn sich diese bereits volle drei Jahre im Lande aufhalten (Art 17 Abs 2 lit. a). Die GFK zielt darauf ab, Flüchtlingen grundlegender Rechte und demokratische Freiheiten zu sichern. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen wäre es ein zentrales Zeichen Österreichs die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen vollumfassend anzuerkennen. Der von Österreich abgegebene Vorbehalt zu Art 17 GFK muss angesichts des umfassend zu gewährenden Schutzes der GFK endlich zurückgenommen werden.

Nicht zuletzt hat gemäß der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC; Art 15 Abs 1) jede Person das Recht „zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben”. In Zusammenschau mit dem in der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art 18 GRC garantierten und unteilbaren Recht auf Asyl sind die bestehenden Beschränkungen des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf Arbeit in einer demokratischen Gesellschaft als weder notwendig noch verhältnismäßig abzulehnen.

Derzeit befinden sich lediglich etwas über 20.000 Menschen in einem offenen Verfahren auf internationalen Schutz (BMI, vorläufige Asylstatistik, Jänner 2021). Kinder, Kranke und Alte abgezogen, handelt es sich um eine für den österreichischen Arbeitsmarkt, verteilt auf das gesamte Staatsgebiet, jedenfalls verkraftbare Anzahl an Personen. Dies verdeutlicht einmal mehr die politische Dimension der Diskussion. Gerade wenn Asylverfahren jahrelang dauern,
sind die massiven Einschränkungen im Recht auf Arbeit nicht zu rechtfertigen.

Antrag 09 – Zuverdienstmöglichkeit für Arbeitslose erhalten!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 176. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 11. November 2021

Antrag mehrheitlich zugewiesen:
FA, GA, FAIR, ARGE, GLB, Türk-is, Kom.: ja
FSG, ÖAAB, LP: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Ausschuss Arbeit und Arbeitsmarkt

Die 176. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Vollversammlung der AK Wien fordert den Gesetzgeber auf, Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher*innen weiterhin zu ermöglichen, bis zur Geringfügigkeitsgrenze einer Beschäftigung nachzugehen. Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose sollen weder abgeschafft noch eingeschränkt werden.

​ Das Arbeitslosengeld beträgt in Österreich grundsätzlich 55 Prozent der Nettoersatzrate.

​ Bei dieser niedrigen Nettoersatzrate ist eine geringfügige Beschäftigung für viele Menschen in der Arbeitslosigkeit oft die einzige Möglichkeit, nicht in Armut zu geraten. Solange Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht angehoben werden, wäre eine Abschaffung der Zuverdienstmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit eine Armutsfalle. Sie löst keine Probleme, sondern schafft zusätzliche soziale Härten. Ohne die Möglichkeit geringfügiger Beschäftigung ginge vielen Betroffenen ihr letztes Standbein im Arbeitsmarkt auch noch verloren, zudem kommen so viele Menschen wieder in Beschäftigung.

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