Ergebnisse zum Schlagwort: ArbVG

Antrag 04 – Reform des Arbeitsverfassungsgesetzes!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien setzt eine Arbeitsgruppe ein, die sich – mit der Zielsetzung, einen umfassenden Forderungskatalog zur Reform des ArbVG zu erarbeiten – mit der Evaluierung des Arbeitsverfassungsgesetzes auseinandersetzt.

Im Jahre 2024 wird das Arbeitsverfassungsgesetz 50 Jahre alt. In der Zeit des Bestehens wurde es zwar mehr als 50-mal novelliert, allerdings war die große Reform nicht dabei. Durch die immer wieder erfolgten Änderungen ist es schon lange nicht mehr in der Systematik stringent. Auch die aufgrund der Veränderung unserer Arbeitswelt notwendigen Anpassungen sind längst überfällig.

Folgende Ergänzungen sind notwendig:
Um Betriebsratsgründungen zu forcieren, braucht es eine Meldepflicht für Betriebe mit über 25 Beschäftigten an die zuständige Fachgewerkschaft. Die zuständige Fachgewerkschaft soll dann befugt sein, in den Betrieben Betriebsversammlungen einzuberufen sowie Informationsveranstaltungen abzuhalten.

Darüber hinaus braucht es klare Strafbestimmungen für die Verhinderung von Betriebsratsgründungen.

Um Betriebsratsgründungen auch für Unternehmer*innen attraktiver zu machen, könnten, als verpflichtende Elemente in ESG Reports von Unternehmen, Meldungen über die Existenz von Betriebsräten und Arbeitsberichte über die abgelaufene Periode vorgesehen werden.
Im Geltungsbereich ist dringend eine Ausdehnung des Arbeitnehmer*innen-Begriffs, vor allem bei wirtschaftlicher Abhängigkeit, notwendig.
Bei den Mitwirkungsrechten gibt es Reformnotwendigkeiten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten. Vor allem eine Klärung über die Datenverwendung im Betrieb, insbesondere in Bezug auf Einsichtsrechte, ist geboten.

Klimaschutzmaßnahmen im Betrieb und die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen müssen als Betriebsvereinbarungstatbestände normiert werden.

Darüber hinaus sind echte Mitwirkungsrechte in personellen Fragen, vor allem dort, wo massive Auswirkungen (Arbeitsstandort, Beschäftigtenzahlen, Arbeitsaufträge etc.) auf die Beschäftigten zu befürchten sind, vorzusehen sowie Mitentscheidungsmöglichkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wenn Arbeitnehmer*inneninteressen betroffen sind.

Um im Aufsichtsrat eine durchsetzungsfähige Mitwirkung zu ermöglichen, sind nicht nur mehr Stimmen notwendig, sondern auch Mitbestimmungs- und Vetorechte wenn die Interessen der Beschäftigten negativ berührt werden. Sonstige in Betrieben ausgestaltete Kontrollorgane sind den Bestimmungen zu den Aufsichtsräten zu unterwerfen.

Durch eine Verkleinerung der Sprünge sind mehr Freistellungsansprüchen zu verwirklichen. Die Ansprüche auf Freistellungen sollen durch die Verringerung der Anzahl der Arbeitnehmer*innen pro Freistellung erhöht werden.

Außerdem müssen Minderheitenrechte in der Betriebsratskörperschaft gestärkt werden, vor allem, wenn es um die Ausübung persönlicher Rechte (z. B. Bildungsfreistellung) geht. Ebenso sollen Ersatz-Betriebsrät*innen beim Nachrücken den vollen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben. Auch für die über die Belegschaftsvertretung hinausgehende interessenpolitische Arbeit sind Freistellungskontingente notwendig, damit diese Agenda nicht nur von den bereits freigestellten Betriebsrät*innen ausgeübt werden kann.

Um all diese, aber auch darüberhinausgehende Verbesserungen zu erwirken, braucht es dringend eine grundlegende Evaluierung des Arbeitsverfassungsgesetzes, mit der Zielsetzung zu dessen 50-jährigem Bestehen, einen Forderungskatalog mit den notwendigen Änderungen zu erarbeiten.

Antrag 01 / Änderung des § 110 ArbVG

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2017

Antrag einstimmig angenommen
FSG, ÖAAB, FA: ja

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich dafür aus, dass der letzte Satz im § 110 Absatz 6 ArbVG „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmen“ gestrichen wird.

§ 110 Absatz 6 ArbVG „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmen“ gestrichen wird.
§ 110 Arbeitsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung von Betriebsräten im Aufsichtsrat. Im § 110 (6) wird die Mitwirkung von Betriebsräten von Tochterunternehmen in den Aufsichtsräten von beherrschenden Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) geregelt. Im letzten Satz von Absatz 6 jedoch wird dieses Recht den ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen von Banken und Versicherungen nicht gewährt.

Schneller/Preiss1 meinen dazu in ihrem Kommentar zum ArbVG: 
„Diese Regelung ist dann sachgerecht, wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten und Versicherungen handelt, weil dann davon auszugehen ist, dass auf die branchenfremden Beteiligungen ohnehin kein Einfluss genommen wird; mit anderen Worten, es handelt sich typischerweise um bloße Anteilsverwaltung (…). In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass immer mehr Kreditinstitute und Versicherungen ihr Kerngeschäft nicht mehr in einem Unternehmen wahrnehmen, sondern etwa den Zahlungsverkehr ausgliedern oder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder Versicherungen erwerben. Für solche Beteiligungen ist der Ausschluss der Konzernentsendung nicht sachgerecht.“

Diese Bestimmung dürfte ihren Ursprung in den damaligen Bedürfnissen des Vorstandes der verstaatlichten Creditanstalt-Bankverein haben. Diese in der Bank Austria (diese wurde dann ebenfalls an die italienischen Unicreditoverkauft) aufgegangene Bank hatte in den Nachkriegsjahren bis in die 1970er Jahre ein sehr großes Beteiligungsportfolio von Industrieunternehmen und agierte quasi als Industrieholding des Bundes.

In der Gegenwart werden, wie Schneller/Preiss berichten, ehemalige Bankaufgaben in eigene Unternehmen mit „billigeren“ Kollektiverträgen ausgelagert. Dazu gehören z.B. Zahlungsverkehr, IT-Agenden, Betriebsrestaurants und Haustechnik. Aber auch für andere Bereiche wie z.B. das Bausparkassen-, dass Investmentfonds- und das Pensionskassengeschäft, die rechtlich in eigenen von der Mutter getrennten Einheiten geführt werden müssen, werden zentrale Stabsfunktionen wie z.B. Personalangelegenheiten, Recht und Compliance, Marketing und PR vereinheitlicht. Diese Aufgaben werden in der Regel durch die Konzernmutter wahrgenommen. Insofern werden Tätigkeiten in eigene Firmen ausgelagert, bestimmte Funktionen aber zentral von einem Konzern durchgeführt und gesteuert. Deshalb haben die BetriebsrätInnen der Tochterunternehmen ein legitimes Interesse in den Aufsichtsräten der Konzerne repräsentiert zu werden.

1 Schneller H./Preiss J. (2015): Kommentar zum $ 110 ArbVG, in: Gahleithner S./Mosler R.: Arbeitsverfassungsrecht, Band 3, Wien, ÖGB Verlag

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