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AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen 26./27. Jänner 2024

ug gewerkschaft

Mach mit! Die AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen und solche, die es werden wollen, findet statt am:
 
Fr, 26. Jänner 2024, 16:00–20:00 Uhr
Sa, 27. Jänner 2024, 10:00-17:00 Uhr

Ort: GÖD

Zielgruppe: Betriebsrät*innen, Ersatzbetriebsrät*innen, Personal-Vertreter*innen, an einer Betriebsratsgründung Interessierte
Inhalt: Vorstellung ÖGB, AK, AUGE/UG und UGÖD

Privatwirtschaftlicher Bereich: Grundbegriffe des Arbeits- und des Arbeitsverfassungsrechts, Einführung in die Grundlagen von Gewerkschafts- und Betriebsratspolitik

Öffentlicher Bereich: Personalvertretungsgesetz, Sabbatical, Karenz, Pension, etc.

Referent*innen: Gary Fuchsbauer, Vera Koller, Karin Stanger
 
Um Anmeldung wird gebeten! (mail: auge@ug-oegb.at, Tel: 01/505 19 52)

Teil 1 (Freitag)

Im ersten Teil der Grundschulung werden wir gemeinsam versuchen, uns an das oft „von außen“ undurchschaubare und manchmal auch verwirrende System der Interessensvertretung in Österreich heranzuwagen. Einerseits soll es dabei um die Struktur und den Aufbau der betrieblichen (Betriebsrat oder Personalvertretung) und überbetrieblichen (ÖGB, Einzelgewerkschaften und Arbeiterkammern) Interessensvertretungen gehen. Andererseits schauen wir uns genauer an, wie diese Ebenen der Interessensvertretungen zusammenhängen und welche Bedeutung bzw. Funktionen sie für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen haben. Gleichzeitig geht es auch um die Rolle von Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen in Gewerkschaften und Arbeiterkammern sowie die Rolle der AUGE/UG, UGÖD bzw. der UG in der AK und im ÖGB.

Folgende Fragen werden wir uns dabei besonders anschauen:

Welche Ebenen der Interessensvertretung gibt es?
Auf Basis welcher gesetzlichen Regelungen agieren die Interessensvertretungen der Arbeitnehmer*innen?
Was sind die zentralen Aufgaben/Funktionen der unterschiedlichen Ebenen der Interessensvertretung?
Welche Gewerkschaft ist für mich zuständig?
Warum sind Gewerkschaften und AK für Betriebsrät*innen wichtig?
Welche Rolle spielen Fraktionen in AK und ÖGB?
Wer oder was ist die AUGE/UG, UGÖD bzw. die UG?

 Teil 2 (Samstag)

Im zweiten Teil werden wir uns in zwei Gruppen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im  privatwirtschaftlichen bzw. im öffentlichen Bereich auseinandersetzen.

Privatwirtschaftlicher Bereich:

Hier werden wir uns mit den Grundzügen des Arbeitsrechts im Allgemeinen sowie dem Arbeitsverfassungsrecht, also „der Bibel der betriebsrätlichen Arbeit“, im Besonderen beschäftigen.

Wir werden uns so banalen Dingen wie
z.B.: wo in diesem fetten, schlauen Buch steht genau die Information die ich benötige?, als auch schon detaillierteren etwas komplexeren Fragestellungen, wie z.B.: der Möglichkeit der Kündigungsanfechtung gemäߧ 105 ArbVG widmen.
Ich hoffe euch einen guten Einstieg in die oft als langweilig und trocken befürchtete Materie des Arbeits- bzw. Arbeitsverfassungsrechts bieten zu können, und wünsche mir ein offenes und reges miteinander Erarbeiten der zentralen Inhalte eurer betriebsrätlichen Tätigkeit.

öffentlicher Bereich:

Hier werden folgende Bereiche behandelt:

– Personalvertretungsgesetz
– Elternwerden/sein im öffentlichen Dienst
– Sabbatical, (Bildungs-)Karenz, Teilzeit
– Krankenstand, Pflegeurlaub, Wiedereingliederungsteilzeit
– Abfertigung alt/neu, Jubiläumsgeld
– Pension für Pragmatisierte und Vertragliche Dienstnehmer*innen

 

AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen 29./30. September 2023

ug gewerkschaft

Die AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen und solche, die es werden wollen, findet statt am:
 
Fr, 29. September 2023, 16:00–20:00 Uhr
Sa, 30. September 2023, 10:00-17:00 Uhr

Ort: ÖGB

Zielgruppe: Betriebsrät*innen, Ersatzbetriebsrät*innen, Personal-Vertreter*innen, an einer Betriebsratsgründung Interessierte
Inhalt: Vorstellung ÖGB, AK, AUGE/UG und UGÖD

Privatwirtschaftlicher Bereich: Grundbegriffe des Arbeits- und des Arbeitsverfassungsrechts, Einführung in die Grundlagen von Gewerkschafts- und Betriebsratspolitik

Öffentlicher Bereich: Personalvertretungsgesetz, Sabbatical, Karenz, Pension, etc.

Referent*innen: Gary Fuchsbauer, Karin Stanger, Stefan Steindl,
 
Um Anmeldung wird gebeten! (mail: auge@ug-oegb.at, Tel: 01/505 19 52)

Teil 1 (Freitag)

Im ersten Teil der Grundschulung werden wir gemeinsam versuchen, uns an das oft „von außen“ undurchschaubare und manchmal auch verwirrende System der Interessensvertretung in Österreich heranzuwagen. Einerseits soll es dabei um die Struktur und den Aufbau der betrieblichen (Betriebsrat oder Personalvertretung) und überbetrieblichen (ÖGB, Einzelgewerkschaften und Arbeiterkammern) Interessensvertretungen gehen. Andererseits schauen wir uns genauer an, wie diese Ebenen der Interessensvertretungen zusammenhängen und welche Bedeutung bzw. Funktionen sie für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen haben. Gleichzeitig geht es auch um die Rolle von Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen in Gewerkschaften und Arbeiterkammern sowie die Rolle der AUGE/UG, UGÖD bzw. der UG in der AK und im ÖGB.

Folgende Fragen werden wir uns dabei besonders anschauen:

Welche Ebenen der Interessensvertretung gibt es?
Auf Basis welcher gesetzlichen Regelungen agieren die Interessensvertretungen der Arbeitnehmer*innen?
Was sind die zentralen Aufgaben/Funktionen der unterschiedlichen Ebenen der Interessensvertretung?
Welche Gewerkschaft ist für mich zuständig?
Warum sind Gewerkschaften und AK für Betriebsrät*innen wichtig?
Welche Rolle spielen Fraktionen in AK und ÖGB?
Wer oder was ist die AUGE/UG, UGÖD bzw. die UG?

 Teil 2 (Samstag)

Im zweiten Teil werden wir uns in zwei Gruppen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im  privatwirtschaftlichen bzw. im öffentlichen Bereich auseinandersetzen.

Privatwirtschaftlicher Bereich:

Hier werden wir uns mit den Grundzügen des Arbeitsrechts im Allgemeinen sowie dem Arbeitsverfassungsrecht, also „der Bibel der betriebsrätlichen Arbeit“, im Besonderen beschäftigen.

Wir werden uns so banalen Dingen wie
z.B.: wo in diesem fetten, schlauen Buch steht genau die Information die ich benötige?, als auch schon detaillierteren etwas komplexeren Fragestellungen, wie z.B.: der Möglichkeit der Kündigungsanfechtung gemäߧ 105 ArbVG widmen.
Ich hoffe euch einen guten Einstieg in die oft als langweilig und trocken befürchtete Materie des Arbeits- bzw. Arbeitsverfassungsrechts bieten zu können, und wünsche mir ein offenes und reges miteinander Erarbeiten der zentralen Inhalte eurer betriebsrätlichen Tätigkeit.

öffentlicher Bereich:

Hier werden folgende Bereiche behandelt:

– Personalvertretungsgesetz
– Elternwerden/sein im öffentlichen Dienst
– Sabbatical, (Bildungs-)Karenz, Teilzeit
– Krankenstand, Pflegeurlaub, Wiedereingliederungsteilzeit
– Abfertigung alt/neu, Jubiläumsgeld
– Pension für Pragmatisierte und Vertragliche Dienstnehmer*innen

 

AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen 20./21. Jänner 2023

ug gewerkschaft

Die AUGE/UG und UGÖD-Grundschulung für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen und solche, die es werden wollen, findet statt am:
 
Fr, 20. Jänner 2023, 16:00–20:00 Uhr
Sa, 21. Jänner 2023, 10:00-17:00 Uhr

Ort: ÖGB

Zielgruppe: Betriebsrät*innen, Ersatzbetriebsrät*innen, Personal-Vertreter*innen, an einer Betriebsratsgründung Interessierte
Inhalt: Vorstellung ÖGB, AK, AUGE/UG und UGÖD

Privatwirtschaftlicher Bereich: Grundbegriffe des Arbeits- und des Arbeitsverfassungsrechts, Einführung in die Grundlagen von Gewerkschafts- und Betriebsratspolitik

Öffentlicher Bereich: Personalvertretungsgesetz, Sabbatical, Karenz, Pension, etc.

Referent*innen: Gary Fuchsbauer, Vera Koller, Stefan Steindl
 
Um Anmeldung wird gebeten! (mail: auge@ug-oegb.at, Tel: 01/505 19 52)

Teil 1 (Freitag)

Im ersten Teil der Grundschulung werden wir gemeinsam versuchen, uns an das oft „von außen“ undurchschaubare und manchmal auch verwirrende System der Interessensvertretung in Österreich heranzuwagen. Einerseits soll es dabei um die Struktur und den Aufbau der betrieblichen (Betriebsrat oder Personalvertretung) und überbetrieblichen (ÖGB, Einzelgewerkschaften und Arbeiterkammern) Interessensvertretungen gehen. Andererseits schauen wir uns genauer an, wie diese Ebenen der Interessensvertretungen zusammenhängen und welche Bedeutung bzw. Funktionen sie für Betriebsrät*innen/Personalvertreter*innen haben. Gleichzeitig geht es auch um die Rolle von Betriebsrät*innen Personalvertreter*innen in Gewerkschaften und Arbeiterkammern sowie die Rolle der AUGE/UG, UGÖD bzw. der UG in der AK und im ÖGB.

Folgende Fragen werden wir uns dabei besonders anschauen:

Welche Ebenen der Interessensvertretung gibt es?
Auf Basis welcher gesetzlichen Regelungen agieren die Interessensvertretungen der Arbeitnehmer*innen?
Was sind die zentralen Aufgaben/Funktionen der unterschiedlichen Ebenen der Interessensvertretung?
Welche Gewerkschaft ist für mich zuständig?
Warum sind Gewerkschaften und AK für Betriebsrät*innen wichtig?
Welche Rolle spielen Fraktionen in AK und ÖGB?
Wer oder was ist die AUGE/UG, UGÖD bzw. die UG?

 Teil 2 (Samstag)

Im zweiten Teil werden wir uns in zwei Gruppen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im  privatwirtschaftlichen bzw. im öffentlichen Bereich auseinandersetzen.

Privatwirtschaftlicher Bereich:

Hier werden wir uns mit den Grundzügen des Arbeitsrechts im Allgemeinen sowie dem Arbeitsverfassungsrecht, also „der Bibel der betriebsrätlichen Arbeit“, im Besonderen beschäftigen.

Wir werden uns so banalen Dingen wie
z.B.: wo in diesem fetten, schlauen Buch steht genau die Information die ich benötige?, als auch schon detaillierteren etwas komplexeren Fragestellungen, wie z.B.: der Möglichkeit der Kündigungsanfechtung gemäߧ 105 ArbVG widmen.
Ich hoffe euch einen guten Einstieg in die oft als langweilig und trocken befürchtete Materie des Arbeits- bzw. Arbeitsverfassungsrechts bieten zu können, und wünsche mir ein offenes und reges miteinander Erarbeiten der zentralen Inhalte eurer betriebsrätlichen Tätigkeit.

öffentlicher Bereich:

Hier werden folgende Bereiche behandelt:

– Personalvertretungsgesetz
– Elternwerden/sein im öffentlichen Dienst
– Sabbatical, (Bildungs-)Karenz, Teilzeit
– Krankenstand, Pflegeurlaub, Wiedereingliederungsteilzeit
– Abfertigung alt/neu, Jubiläumsgeld
– Pension für Pragmatisierte und Vertragliche Dienstnehmer*innen

 

Antrag 01 – Sofortige Einbeziehung und Unterschrift des Betriebsrats bei Wiedereingliederungsteilzeit

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien setzt sich beim Gesetzgeber dafür ein, den § 13a AVRAG um folgende Bedingungen zu ergänzen:

  • Der/die Arbeitgeber/in hat den Betriebsrat sofort nach Einlangen des Antrags auf Wiedereingliederungsteilzeit darüber in Kenntnis zu setzen und ihn unverzüglich zu Beratungen beizuziehen.
  • Vereinbarungen über die Wiedereingliederungsteilzeit müssen in weiterer Folge auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden.
  • Vor Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit ist diese mit dem Betriebsrat zu erörtern und zu begründen.

Mit der Wiedereingliederungsteilzeit wurde 2017 eine wichtige Institution gesetzlich verankert, die Arbeitnehmer*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, nach mindestens sechs Wochen andauerndem Krankenstand, wieder sukzessiv ins Berufsleben einzusteigen.
Die für den Abschluss der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung maßgebenden Bedingungen sind im § 13a AVRAG vorgegeben. Es ist vorgesehen, den Betriebsrat (so vorhanden) bei den Vertrags-Verhandlungen beizuziehen. Dessen Teilnahme ist in der Vereinbarung im Rahmen einer Erklärung zu bestätigen.

Im Falle des Einverständnisses wird die Vereinbarung u. a. von dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in unterschrieben, nicht jedoch vom Betriebsrat. Wenn aber der/die Arbeitgeber/in die Wiedereingliederungsteilzeit nicht genehmigt, dann sind alle weiteren Schritte obsolet, denn die Unterzeichnung der Vereinbarung wird nicht zustande kommen. In solchen Fällen ist es möglich, dass der Betriebsrat von dem angestrebten Antrag gar nichts erfährt, wenn er von dem/der Arbeitnehmer/in vorab nicht über die gewünschte Wiedereingliederungsteilzeit in Kenntnis gesetzt wurde. Positive Einflussnahmen bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten seitens des Betriebsrats sind dadurch von vornherein ausgeschlossen. Um das zu verhindern, ist es notwendig, den Betriebsrat von Anfang an über die Antragstellung zu informieren. Daher muss diese Nachricht umgehend auch dem Betriebsrat zukommen, sobald der/die Arbeitgeber/in davon erfährt, dass der/die Arbeitnehmer/in Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte. Als Beweis für die Teilnahme des Betriebsrats an den Verhandlungen soll auch dessen Unterschrift erforderlich sein. Weiters sollen auch Ablehnungen des/der Arbeitgebers/in die Wiedereingliederungsteilzeit zu genehmigen, dem Betriebsrat gegenüber begründet werden.

Antrag 06 – Erhöhung des Frauenanteils in Betriebsräten

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. Juni 2022

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖÄÄB, FA: für Zuweisung

Die 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für die Erhöhung des Frauenanteils in Be-
triebsratsgremien aktiv ein, indem sie u.a.:

  • breit informiert, dass angestrebt werden soll, dass Belegschaftsorgane
    nach dem Zahlenverhältnis der Geschlechter zusammengesetzt sind.
  • effektiv informiert, dass bei der Erstellung der Kandidat*innenliste auf
    eine angemessene Repräsentation der Arbeitnehmerinnen und
    Arbeitnehmer zu achten ist (§ 55 Abs. 4a ArbVG).
  • Mehr Schulungsangebote speziell für Frauen anbietet.
  • Ein Konzept vorlegt, um den Frauenanteil in der BRAK und in der SOZAK
    zu erhöhen.
  • Evaluiert, welche niedrigschwelligen Möglichkeiten bestehen, eine höhere Partizipation von Frauen in Belegschaftsorganen zu fördern.

Sandra Steiner berichtet in einem A&W Blogbeitrag (März 2022) von der Unterrepräsentation von Frauen in Betriebsräten. Diese ist mehreren Faktoren geschuldet. Neben vorhandenen Machtstrukturen, haben Frauen oft mehrere Rollen inne, neben unbezahlter Care-Arbeit oder Kinderbetreuungspflichten, spielen auch erhöhte Teilzeitquoten eine Rolle für die Unterrepräsentation. Insbesondere Infrastruktur, Rollenbilder, Arbeitsmarktangebot, Gesundheit und Lebensvorstellungen haben mittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung eines Betriebsratskollegiums, auf die Entscheidung für das Mandat einer innerbetrieblichen Arbeitnehmer*innenvertretung und auf die Betriebsratsarbeit im Konkreten.

Entsprechende Strukturen führen oft auch zu Altersarmut von Frauen, von der insbesondere alleinlebenden Frauen in der Pension betroffen sind.

Nach dem Gesetzgeber sollen Frauen in Betriebsratskörperschaften entsprechend den jeweiligen Belegschaftsverhältnissen von Frauen und Männern vertreten sein. Dies gelang bereits 1992 mit dem Gleichbehandlungspaket ins Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Der Gesetzgeber hat dazu festgehalten, dass eine starke Repräsentation von Frauen in Organen der betrieblichen Interessenvertretung angestrebt werden soll und der Benachteiligung der Frauen in der Gesellschaft, vor allem auch im Arbeitsleben, mit einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen entgegengewirkt werden soll.

Ganz generell sind Frauen und Männer in der Arbeitswelt noch immer nicht gleichgestellt. Das zeigen Kennzahlen wie der Gender-Pay-Gap oder die Anzahl an Frauen in leitenden Positionen, die geringer ist als die Anzahl der Männer, trotz formal höherer Bildung der Frauen.

Diese Problemstellungen müssen auch von Betriebsratsseite aufgenommen, angesprochen und bearbeitet werden. Darum ist eine entsprechende Repräsentation von Frauen in Betriebsräten wichtig. Durch sie lassen sich Lebensrealitäten von Frauen und entsprechende Forderungen betrieblich besser abbilden und umsetzen.

2020 lag der Anteil von Frauen unter den Betriebsratsvorsitzenden Österreichs bei immer noch bescheidenen 25 Prozent.

Dies gilt auch für Betriebe mit einem hohen Frauenanteil in der Beschäftigungsstruktur, selbst dort sind Frauen in den Organen der betrieblichen Interessenvertretung immer wieder unterrepräsentiert. So setzt sich zum Beispiel in Handelsunternehmen mit einem hohen Teilzeitbeschäftigungsgrad der Betriebsrat oft aus den wenigen (in Vollzeit beschäftigten) Männern zusammen.

Um der Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken, sollten die Belegschaftsorgane nach dem Zahlenverhältnis der Geschlechter zusammengesetzt sein, und es ist – dem entsprechend – bei der Erstellung der Kandidat*innenliste auf eine angemessene Repräsentation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten (§ 55 Abs. 4a ArbVG).

Der Gesetzgeber fordert sogar eine aliquote Beteiligung von Frauen im BR- und
ZBR-Organ! Dazu müssen auch Männer Beiträge leisten, indem etwa BR-Sitzungen und sonstige Besprechungen so angesetzt werden, dass alle interessierten und engagierten Kolleg*innen nach Möglichkeit teilnehmen können. Und indem die „Sitzungskultur“, das Fördern von Kandidaturen usw. entsprechend adaptiert wird.

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