Ergebnisse zum Schlagwort: Demokratie im Betrieb

Tag der betrieblichen Mitbestimmung

Seitdem Menschen für andere Menschen arbeiten, gibt es Arbeitskämpfe. Der Streik der Graberbauer von Deir el-Medina, vor 3372 Jahren war der erste aufgezeichnete Streik der Weltgeschichte – Pharao Ramses III. musste den Forderungen nachgeben. Die Fragen damals sind heute noch genau so aktuell: was wird wie produziert und wem sollen die Ergebnisse der Arbeit zugutekommen. Tag der betrieblichen Mitbestimmung weiterlesen

Arbeitskreis „Mei Demokratie is ned deppat!“

Mei Demokratie is ned deppat!

Der neue AUGE/UG Arbeitskreis zur Demokratisierung der Betriebe.

von und mit Heinzi Dürr

Betriebsrätliche Mitbestimmung im Betrieb – Wirtschaftsdemokratie statt Neoliberalismus
Individuelle Mitbestimmungsrechte im Betrieb – Stärkung individueller Ansprüche statt Fremdvertretung.

Wie kann die Demokratisierung der Betriebe von statten gehen? Welche Änderungen braucht es, welche Voraussetzungen. Fremdbestimmtheit versus Hilfe zu Selbsthilfe wie weit kann es gehen?

Aber auch welche stärkere Verankerung braucht es für Betriebsrät*innen um ihrer umfassenden Aufgabenstellung gerecht werden zu können. 

Über all diese Fragestellungen wollen wir uns unterhalten.

Start: 19.01.2023

jeweils am 3. Donnerstag im Monat
von 17:00 bis 19:00
im AUGE/UG Büro
1040 Wien, Belvederegasse 10/1

Antrag 04 – Erweiterung der Betriebsdemokratie an Universitäten – Betriebsräte in den Universitätsrat aufnehmen

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für eine Erweiterung des §21 des
UG 2002 in dem Sinn ein, dass dem Universitätsrat verpflichtend auch
die zur Außenvertretung bestimmten Vertreter*innen der Betriebsräte
angehören müssen.

Anders als in Aufsichtsräten sind Betriebsräte laut §21 UG 2002 (auch in der
aktuellen Novelle!) keine Mitglieder des Universitätsrats. Universitäten sind wichtige Arbeitgeber*innen ihrer Regionen als Mittel- oder sogar Großbetriebe. Innerbetriebliche Demokratie, die sich bewährt hat, ist ein Stabilitätsfaktor.

Im Universitätsrat wird jedenfalls über betriebswirksame Maßnahmen entschieden, die sowohl wirtschaftliche als auch personalstrategische Auswirkungen haben:

§ 21.

(1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauendtätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs
der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht
Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
3. Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach
Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
4. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats
innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
5. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der
Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
6. Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem
Rektorat;
6a. Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den
Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und
Vizerektoren;
8. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die
Schiedskommission;
9. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der
Beteiligung an Gesellschaften;
10. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
11. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung
des Rechnungsabschlusses der Universität;
12.
Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende
Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
13. Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwer-
wiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines
schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundes-
minister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß § 20a, gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant; der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;
14. Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage
durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab
Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budget-
voranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der
Budgetvoranschlag als genehmigt;
15. Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin
oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
16. Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.

Es ist nicht einzusehen, mit welcher sachlichen Begründung gerade bei Universitäten von der im Gesellschaftsrecht gängigen und bewährten Praxis abgewichen wird und gerade den demokratisch gewählten Interessensvertreter*innen des Personals von strategisch wichtigen Wissensbetrieben dieses Kontroll- und Aufsichtsrecht nicht gegeben wird.

AUGE/UG Newsletter 31/2020

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