Ergebnisse zum Schlagwort: Frauenpensionen

Antrag 03 – Höhere Pensionsbeiträge bei Elternteilzeit

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 26. November 2020

Antrag mehrheitlich abgelehnt

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf, die Bewertung für die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Dauer einer Elternteilzeit mindestens auf das Niveau zu stellen, das dem Beschäftigungsausmaß vor der Geburt eines Kindes entspricht.

Frauen erhalten in Österreich durchschnittlich ca. 40% weniger Pension als Männer, Altersarmut ist daher auch als weiblich zu charakterisieren. Dies ergibt sich aus einem Pensionsrecht, das sich in Österreich sehr stark an einer männlichen Erwerbsbiografie orientiert.

Elternteilzeit ermöglicht es Familien, ihre Betreuungspflichten besser mit ihrem
Erwerbsleben in Einklang zu bringen. Auch hier wiederum sind es überwiegend Frauen, die Elternteilzeit vereinbaren, Männer sind die Ausnahme. Männer sind im Vergleich zu Frauen immer noch besserverdienend und eine Reduktion des höheren Einkommens führt oft dazu, dass eine Elternteilzeit nicht möglich erscheint. Ein sowieso schon geringeres Einkommen, führt zu weniger finanziellen Einschnitten im Familieneinkommen als umgekehrt, was vor allem auf Frauen zutrifft.

Durch die Elternteilzeit entstehen zwar Versicherungsmonate für die
Pensionsversicherung, die Bewertung ist aufgrund der niedrigen Beschäftigungsausmaße für viele Arbeitsjahre aber sehr gering. Eine Bewertung auf dem Niveau von Mutterschutz und Karenz würde hier eine starke Verbesserung für die künftige Pension bedeuten.

Antrag 13 – Bessere Anrechnung der Kindererziehungszeiten

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert daher den
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen mit der die oben
genannten Forderungen (Punkte 1 bis 4) umgesetzt werden.

Die traditionelle Rollenverteilung und -zuschreibung in Österreich bedingt eine
ungleiche Verteilung von unbezahlter Arbeit (Kinderbetreuung, Pflege, Haushalt etc.) und Erwerbsarbeit zwischen Frauen und Männern. Nach wie vor sind es überwiegend Frauen, die bei Geburt eines Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen, den Großteil der Karenz in Anspruch nehmen und in weiterer Folge ihre Erwerbsarbeit reduzieren, um die Kinderbetreuung zu übernehmen.

Fehlende elementare Kinderbildungs- und Betreuungsinfrastruktur bzw. nicht
ausreichende Öffnungszeiten, das fehlende Angebot an Vollzeitjobs, mangelnde
Väterbeteiligung etc. führen oftmals dazu, dass Frauen, auch nach einigen Jahren, ihre Erwerbsarbeitsstunden nicht erhöhen können und in kurzer Teilzeit mit geringem Einkommen verbleiben.

Entsprechend niedrig fallen die Pensionsversicherungsbeiträge aus und viele Frauen sind im Alter, trotz jahrzehntelanger Arbeit (bezahlt und unbezahlt), mit einer geringen, nicht-existenzsichernden Pension und Armut konfrontiert. Die durchschnittliche Pension von Frauen in Österreich ist um knapp 38 Prozent geringer als jene von Männern und liegt bei 1.110 Euro brutto pro Monat (Dezember 2020) und liegt damit um knapp 220 Euro unter der Armuts-gefährdungsschwelle für einen Ein-Personenhaushalt (2020).

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben Pensionsexpertinnen und -experten von AK und ÖGB im Juli 2020 ein Modell zur besseren Anrechnung von
Kindererziehungszeiten ausgearbeitet, das eine längere Anrechnung der
Kindererziehungszeiten vorsieht und damit anstrebt, die finanzielle Situation von Frauen in der Pension zu verbessern.

In diesem wird vorgeschlagen, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten von
bisher vier Jahren bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes zu verlängern.
Derzeit werden in der Pensionsversicherung ab der Geburt höchstens bis zur
Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes Kindererziehungszeiten angerechnet.

Die Beitragsgrundlage für Kindererziehungszeiten beträgt im Jahr 2021 Euro
1.986,04 pro Monat. Umgerechnet auf 14 Bezüge beträgt die Beitragsgrundlage pro Monat Euro 1.702,32. Werden vier Jahre der Kindererziehung angerechnet, führt dies zu einer Erhöhung der monatlichen Pension um Euro 121,21. Oft ist das zu wenig.

Wir fordern daher zur Verbesserung der Frauenpensionen folgende Änderungen imPensionsrecht:

1. Verlängerung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zur
Vollendung des 8. Lebensjahres mit absinkender Beitragsgrundlage ab
dem 5. Lebensjahr

Im Detail sieht das wie folgt aus:
– Anrechnung bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres: 100 Prozent der
Beitragsgrundlage (wie bisher)
– 5. und 6. Lebensjahr: 66 Prozent der Beitragsgrundlage
– 7. und 8. Lebensjahr: 33 Prozent der Beitragsgrundlage

Die verbesserte Anrechnung der Kindererziehungszeiten soll unabhängig vom
Ausmaß der Arbeitszeit erfolgen, um keinen Anreiz zu einer Reduzierung der
Arbeitszeit zu setzen. Im Gegenteil, die degressive Regelung soll einen Anreiz zur
stufenweisen Erhöhung der Arbeitszeit schaffen.

Das neue Modell würde im Vergleich zu der bisherigen Bewertung der Kinder-
erziehungszeiten zu einer zusätzlichen monatlichen Pensionserhöhung von
60,60 Euro führen. Insgesamt wären das also 181,81 Euro mehr an Pension im
Monat.

2. Bonus für alle, denen bereits in der Vergangenheit
Kindererziehungszeiten angerechnet wurden

Für jene Menschen, die bereits ältere Kinder haben und denen in der Vergangenheit bereits Kindererziehungszeiten zugesprochen wurden, fordern wir, dass diese Personengruppe nachträglich auf ihrem Pensionskonto eine zusätzliche Gutschrift in entsprechender Weise erhält.

3. Bessere Bewertung der Kindererziehung im Pensionsrecht der
Beamt*innen

Eine entsprechende gesetzliche Regelung für Beamt*innen, die der Parallelrechnung unterliegen, ist in den jeweiligen Gesetzen vorzunehmen (z. B. Pensionsgesetz 1965 für Bundesbeamt*innen, Landesbeamt*innen-Pensionsgesetz, usw.).

4. Bessere Information

Neben der besseren Anrechnung für Kindererziehung soll die Informationslage über die Wirkungsweise des Pensionskontos sowie über bereits bestehende
Möglichkeiten auch der kostenlosen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige verbessert werden.

AUGE/UG Newsletter 31/2021

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