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Antrag 04 / Antrag auf Aufnahme des Diskriminierungsgrundes „sozialer Status“ in die österreichischen Antidiskriminierungsgesetze

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 174. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 11. November 2020

Antrag mehrheitlich zugewiesen:
Persp, GLB, Türk-is, Kom., BDFA: ja
FSG, ÖAAB, FA, GA: für Zuweisung
FAIR, ARGE: nein

Antragbehandlung im Ausschuss Frauen- und Familienpolitik

Die 174. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die AK Wien, setzt sich dafür ein, dass auf Bundesebene im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), aber auch auf Landesebene (ähnlich dem Berliner Modell) in Wien, im Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) das Merkmal „soziale Herkunft“ als Diskriminierungsgrund für alle Bereiche (Arbeit, Wohnen, Gesundheit und Bildung) aufgenommen wird.
Begleitend setzt sich die AK Wien dafür ein, dass auch die Zuständigkeiten im Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) angepasst werden.

Die Diskriminierung nach „sozialem Status“ oder „sozialer Herkunft“ oder auch „Klassismus“, meint den Ausschluss von Menschen von Rechten und Ressourcen aufgrund ihres sozioökonomischen Status (arm/reich), des vorhandenen Bildungskapitals (bildungsnah/bildungsfern) und auch ihrer Klassenzugehörigkeit (Unter-/Mittel-/Oberschicht). 1

Zwei Beispiele zur Veranschaulichung:2

„Ein Kind sozial schwacher Eltern erhält in der Schule nicht das gleiche Ausmaß an Förderung durch die LehrerInnen wie ein Kind vermögender Eltern, weil die LehrerInnen davon ausgehen, dass das Kind keine förderwürdigen Perspektiven hat.“
„In einem Kurs für erwachsene Arbeitsuchende erhält ein langzeitarbeitsloser Mann mit Hauptschulabschluss und Erfahrung als Metallhelfer eine(sic!) geringeres Ausmaß an Betreuung durch den/die KursleiterIn als die arbeitslose Frau mit akademischem Abschluss und Erfahrung als Sozialpädagogin.“

Rechtlicher Rahmen

Der Diskriminierungsgrund „soziale Herkunft“ oder auch „sozialer Status“ findet sich seit 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in zahlreichen internationalen Abkommen sowie europäischen Übereinkünften3.

Abgeleitet aus den EU Verträgen sind derzeit 4 EU Richtlinien zur Antidiskriminierung in Kraft, die von den EU Mitgliedstaaten als Mindesterfordernisse ratifiziert werden müssen.4 In diesen Richtlinien sind folgende Diskriminierungsgründe, nicht alle in allen Zusammenhängen wie etwa Arbeitsumfeld, oder den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erfasst: Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder der sexuellen Ausrichtung und Geschlecht. Ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf den sozialen Status oder die soziale Herkunft hat bisher keinen Einzug in eine Richtlinie gehalten und somit gibt es auch keine Verpflichtung für die nationalen Gesetzgeber*innen diese Diversitätsdimension in ihren Normen festzuschreiben.

Es gibt allerdings nationale Gesetzgebungen, vor allen in Osteuropa, den baltischen Staaten und auch Spanien, die Diskriminierungsverbote aufgrund sozialer Herkunft kennen.5
In Österreich ist der Diskriminierungsgrund „soziale Herkunft“ oder „sozialer Status“ in keinem einschlägigen Gesetz genannt.6

Studien, Interpretationen und Fakten
Immer wieder beschäftigen sich Forschungsarbeiten mit dem Thema inwiefern sich der soziale Status in Diskriminierungserfahrungen niederschlägt.
Erst 2010 wurde von Martina Benecke noch nach einem Vergleich der europäischen Antidiskriminierungsgesetze für die bundesdeutsche Antidiskriminierungsstelle optimistisch festgestellt, dass „nur noch wenige Defizite“ bestünden7 und die nationalen Unterschiede in der Abbildung von klassistischer Diskriminierung möglicherweise dem Umstand geschuldet sei, dass die Länder in denen die Diskriminierung aufgrund sozialem Status strafbar ist, eine sozialistische Vergangenheit haben8. Auch sah die Autorin keinen besonderen praktischen Nutzen für einen derartigen Diskriminierungsgrund im Arbeitsrecht, weil die Arbeitgeber*innen kein Interesse am wirtschaftlichen Hintergrund ihrer Arbeitnehmer*innen hätten und gleichzeitig eine Gefahr für die freie Wirtschaftsordnung, würde womöglich die Feststellung der Zahlungsfähigkeit durch Geltendmachung von derartigen Diskriminierungsgründen strafbar.9

Allerdings gibt die bundesdeutsche Antidiskriminierungsstelle bereits 2013 eine Meldung über eine Studie Instituts für Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen heraus, die deutlich zeigt, dass die soziale Herkunft einen weitaus größeren Einfluss auf Erwerb von Sprachkompetenz im Vorschulalter hat, als beispielsweise Migrationshintergrund oder eine nichtdeutsche Zweitsprache in der Familie.10
Und ebenfalls 2013 zeigte eine Studie über den gesamten deutschen Bildungsbereich, dass die „soziale Herkunft“, neben und gemeinsam mit den gesetzlich geschützten Diskriminierungsmerkmalen, maßgeblich für die Entwicklung von Bildungsbiografien ist.11

Der zweite gemeinsamer Bericht der deutschen Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Diskriminierung im Bildungsbereich und im Arbeitsleben“ sieht im Zusammenhang mit dem Merkmal „soziale Herkunft“ (sehr oft in Kombination mit dem Merkmal „ethnische Herkunft“) die Chancengleichheit in folgenden Bereichen nicht oder nicht ausreichend gegeben:12

  • Beim Zugang zu Kindertagesbetreuung aufgrund Informationsdefiziten und fehlenden Unterstützungsangeboten
  • Bei der passenden und gelingenden schulischen Inklusion von behinderten Kindern aufgrund von Informationsdefiziten im Bezug auf Durchsetzungsmöglichkeiten
  • Bei der neutralen Notengebung und weiteren Leistungsbewertung aufgrund der Namen der Kinder oder der Häufigkeit des Besuchs von Elternabenden
  • Bei der Chancengleichheit bei Zugang zu höherer Bildung aufgrund von finanziellen Situation der Herkunftsfamilien, fehlender akademischer Vertrautheit und fehlende beruflicher Kontakte
  • Beim Übergang zwischen Schule und Ausbildung und Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn unbegründete Befürchtungen in Bezug auf Leistungsmotivation oder Zuverlässigkeit gegen die Betroffenen ins Treffen geführt werden.
  • Im Betrieb bei Personalentscheidungen und Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund von Vorbehalten und fehlenden Policies

Im Endbericht der Sora-Studie „Diskriminierungserfahrungen in Österreich“ im Auftrag der AK Wien zeichnet ein vergleichbares Bild in so gut wie allen Bereichen (Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Bildung). So wiesen die Autor*innen anhand repräsentativer Daten nach, dass ein Großteil der Befragten subjektive Diskriminierungserfahrungen aus Gründen angaben, die derzeit gesetzlich nicht verankert sind, darunter auch die Benachteiligung aufgrund der „sozialen Herkunft“ und der Stellung in der Gesellschaft.13

Die Autor*innen der Sora Studie leiten aus der Häufigkeit der Nennung – zwischen 20 und 30% meinen „nur“ oder „auch“ von klassistischer Diskriminierungserfahrung betroffen zu sein -, ab, dass es dringend geboten sei, Angebote zu schaffen, damit sich die Betroffenen zur Wehr setzen könnten.14 Welche Indikatoren allerdings nützlich sein könnten, um den Diskriminierungsschutz in diesem Sinn auszuweiten, muss also dringend erarbeitet werden.15

Im Rahmen des EU Forschungspaketes „Migration und Integration von Migrantinnen und Migranten: Wissensbasierte Ansätze zur Migrationspolitik ermöglichen“16 stellt die Studie „Der Quelle der Diskriminierung auf den Grund gehen“ der Wirtschaftsuniversität Luigi Bocconi nun deutliche Anzeichen fest, dass die Missachtung und Diskriminierung von Migrant*innen in einem weit größerem Ausmaß als bisher gedacht, aufgrund der Zuschreibung eines niedrigen sozialen Status geschieht, als durch die ethnische Zugehörigkeit allein.17

Dieses erweiterte Bild bezüglich Diskriminierungsformen liefert Anlass für Handlungsbedarf.
Die Studienleiterin Delia Baldassarri sieht in ihren Ergebnissen ein wichtiges Erkenntnis zur Gestaltung der Rolle von Wohlfahrtstaaten und zur Absicherung der sozialen Stabilität in Zeiten zunehmender Migration.18

Aktuelle Entwicklungen
Es gibt erste Entwicklungen auf nationaler Ebene in Europa, die zeigen, dass man nicht darauf warten muss, bis erst EU Richtlinien erlassen werden. Man durchaus die gesetzlichen Normen anpassen, um auf die deutlich sprechenden Ergebnisse der aktuellen Forschung adäquat zu reagieren. So hat etwa Berlin auf Landesebene den Diskriminierungstatbestand des „sozialen Status“ in das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADS) seit Juni 2020 festgeschrieben.19,20

Auch Österreich könnte es vormachen und die „soziale Herkunft“ als Diskriminierungsgrund für alle Bereiche (Arbeit, Wohnen, Gesundheit und Bildung) gesetzlich schützen.


1 Nach: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/Gemeinsamer_Bericht_zweiter_2013.pdf?__blob=publicationFile, S. 48, abgerufen am 23.10.2020.
2 Nach https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/11665664/74204238, abgerufen am 16.10.2020
3
nach https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-themen/diskriminierungsverbot, abgerufen am 15.10.2020:
Beispiele:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 2: Verbot der Diskriminierung
  • UNO Menschenrechtsabkommen, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 2: (2) Der Quelle der Diskriminierung auf den Grund gehen
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art. 2: (1) und Art. 26
  • ILO Konventionen: Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  • Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 14
  • Zwölftes Zusatzprotokoll zur EMRK, Art. 1: (1)
  • Europäische Sozialcharta, Art. E

4 nach https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/diskriminierung/diskriminierungsverbot-dossier/internationale-normen/europaeische-union/, abgerufen am 15.10.2020
5 M. Beneke, Rechtsvergleich der europäischen Systeme zum Antidiskriminierungsrecht, S. 32, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin, 2010.
6 D. Schönherr, B. Leibetseder, W. Moser, C. Hofinger, Diskriminierungserfahrungen in Österreich, S. 2, Sora Endbericht, Wien, 2019.
7
M. Beneke, Rechtsvergleich der europäischen Systeme zum Antidiskriminierungsrecht, S. 73, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin, 2010.
8 S. 70, ebenda.
9
S. 17, ebenda.
10
Nach: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/nl_06_2013/nl_06_studien_und_veroeffentlichungen_03.html, abgerufen am 16.10.2020
11
S. Jennessen, N. Kastirke, J. Kotthaus, Diskriminierung im vorschulischen und schulischen Bereich: Eine sozial- und erziehungswissenschaftliche Bestandsaufnahme, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin, 2013.
12
Nach: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/Gemeinsamer_Bericht_zweiter_2013.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 23.10.2020
13
D. Schönherr, B. Leibetseder, W. Moser, C. Hofinger, Diskriminierungserfahrungen in Österreich, Sora Endbericht, Wien, 2019.
14
D. Schönherr, B. Leibetseder, W. Moser, C. Hofinger, DiskriminieB-GlBGrungserfahrungen in Österreich, Sora Endbericht, S. 131, Wien, 2019.
15 ebenda.
16 Nach: https://cordis.europa.eu/article/id/415479-migration-and-migrant-integration-enabling-knowledge-based-approaches-to-migration-policy/de, abgerufen am 16.10.2020
17 Nach: https://cordis.europa.eu/article/id/415931-getting-to-the-source-of-discrimination/de, abgerufen am 16.10.2020
18 ebenda.
19 nach: https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/, abgerufen am 16.10.2020
20 nach: https://www.deutschlandfunkkultur.de/berliner-antidiskriminierungsgesetz-die-soziale-herkunft.1008.de.html?dram:article_id=477956, abgerufen am 15.10.2020

 

 

 

 

 

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