Ergebnisse zum Schlagwort: Kultur

VERANSTALTUNGSHINWEIS: Kunst & Kultur: Dietmar Salchers Werke warten auf Dich!

Wer das Original, den Künstler, Schriftsteller und Menschenfreund Dietmar Salcher – kurz Didi – gekannt hat, schätzt auch seine Werke.

In seinen eigenen Worten: „Mein tiefes Empfinden und meine Liebe zur Natur prägen auch die Motive meiner Malerei, die sich vorwiegend mit der Landschaft in allen möglichen Facetten, ob im gesamten oder im Detail, in der gerade in mir tonangebenden Stimmung widerspiegeln.“

Seine zahlreichen Bilder in unterschiedlichen Techniken, seine Fotografien und Collagen spiegeln seine Vielseitigkeit wieder und seine stetige Auseinandersetzung mit neuen Ausdrucksmöglichkeiten.

Viele seiner Werke können diesen Donnerstag und Freitag von Freunden seiner Kunst besichtigt und erworben werden.

WANN: Donnerstag den 20.8.2020 und Freitag den 21.8.2020 jeweils in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr.

WO: In der Lasserstraße 4, Eingang im Hof, 2. Stock.
(läuten bei Schruff, Antes, Thanhofer)

WER: Nachfragen dazu gerne bei Elisabeth Thanhofer 0664/180 23 33

(Quelle: Elisabeth Thanhofer, Bildquellen: Didi Salcher)

Antrag 1 / Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002: Anfügen des §7a Abs. 1 bis 5 – Für einen gemeinsamen Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek!

der AUGE/UG -Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 173. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 12. November 2019

Antrag mehrheitlich zugewiesen:
ARGE, Persp., GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG, ÖAAB, FA, GA, FAIR: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Ausschuss Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes

Die 173. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert den Nationalrat auf, den Gesetzesantrag zur Änderung des Bundesmuseengesetzes 2002 zu beschließen und damit die Kollektivvertragsfähigkeit für die Bundesmuseenkonferenz festzulegen.
Die Arbeiterkammer Wien bekräftigt die Forderung der Beschäftigten der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek nach einem gemeinsamen Kollektivvertrag.
Die Arbeiterkammer Wien tritt daher an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien mit dem Ersuchen heran, das Bundesmuseengesetz so abzuändern, dass die Bundesmuseenkonferenz institutionalisiert und deren Kollektivvertragsfähigkeit festgelegt wird.

Auf Grundlage des Bundesmuseen-Gesetzes vom 14. August 1998 wurden ab dem Folgejahr die Österreichischen Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek als wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes aus der Bundesverwaltung ausgegliedert.
Zu diesen Museen gehören: die Albertina, der KHM-Museumsverband (Kunsthistorisches, Welt- und Theatermuseum), die Österreichische Galerie Belvedere, das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst, das mumok – Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien, das Naturhistorische Museum Wien, das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek und die Österreichische Nationalbibliothek.
Von diesen mit Kollektivvertragsfähigkeit ausgestatteten, rechtlich und organisatorisch selbstständigen Kultureinrichtungen hat aber nur das KHM seit 1999 einen Kollektivvertrag! Alle anderen gingen und gehen diesbezüglich nach wie vor leer aus, wie der – auf der Homepage und am 1. Mai 2019 – durch die Kampagne der freiwilligen Betriebsrätekonferenz der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek propagierte Slogan „Wir gehen leer aus“ besagt.

Ständig wachsende BesucherInnenzahlen (2018 waren es 6,5 Millionen!) sind Indikatoren des Erfolgs dieser bedeutenden Institutionen, für deren Leistungen die Beschäftigten maßgeblich verantwortlich sind. Aber nicht nur die BesucherInnenzahlen sind seit der Ausgliederung angestiegen, sondern auch die Anzahl der MitarbeiterInnen. So waren in diesen Einrichtungen vor 20 Jahren ca. 1000 Personen beschäftigt, derzeit sind es rund 2600 MitarbeiterInnen, wobei aber nur ein Drittel von ihnen einem Kollektivvertrag unterliegen unterliegt.
Intransparenz, niedrige Entlohnung und Prekariat sind, um nur einige uns allen bekannte Begriffe und Folgeerscheinungen aufzuzählen, die Konsequenzen dieser Voraussetzungen ohne normative Mindeststandards.
Daher formulierten die engagierten BetriebsrätInnen der Bundesmuseen schon vor langer Zeit – sie gründeten bereits 2003 die eingangs erwähnte „freiwillige Betriebsrätekonferenz“ als Kommunikations- und Organisationsplattform – ihre Forderungen nach einem Kollektivvertrag für alle Bundesmuseen und die Nationalbibliothek.

Im Juli 2019 wurde demnach im Nationalrat ein Antrag zur Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes von 2002 eingebracht, der die Grundlage für einen gemeinsamen Kollektivvertrag für die Österreichischen Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek schaffen sollte. Weiters ist darin vorgesehen, dass die in den Museumsordnungen festgelegte und daher bereits bestehende DirektorInnenkonferenz in Form eines Dachverbands aller Einrichtungen als Bundesmuseenkonferenz zu ersetzen und mit Kollektivvertragsfähigkeit auszustatten ist.
Der Antrag wurde dem Kulturausschuss zugewiesen. Da der Ausschuss vor der jüngsten Nationalratswahl jedoch nicht mehr zusammen trat zusammentrat, wurde dieser Antrag nicht mehr behandelt.

In einem Land wie Österreich, in dem für 98% aller ArbeitnehmerInnen Kollektivverträge abgeschlossen werden, hat der Großteil der MitarbeiterInnen dieser bedeutenden Kulturinstitutionen immer noch keinen Kollektivvertrag!

Antrag 12 / Einrichtung einer Fachabteilung für Kulturpolitik in der Arbeiterkammer Wien

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 171. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. Oktober 2018

Antrag mehrheitlich abgelehnt:
GLB, Kom.: ja
GA, Persp., Türkis, BDFA: für Zuweisung
FSG, ÖAAB, FA, ARGE: nein

Die 171. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien errichtet eine Fachabteilung für Kulturpolitik.

Kulturpolitik im engen Sinn ist das Handeln eines Staates im Bereich der Kunst hier sollte man eigentlich von Kunstpolitik sprechen. In einem weiteren Verständnis umfasst Kulturpolitik aber jegliche Form gesellschaftlicher Beziehungen.

Somit ist Kulturpolitik auch Gesellschaftspolitik. Aber was heisst das genau? Es heisst, dass Stadtentwicklung nicht ohne kulturelle Grundversorgung betrachtet werden sollte, das heisst das Integrationsthemen nicht ohne kulturellen Austausch gedacht werden

Kulturpolitik im engen Sinn ist das Handeln eines Staates im Bereich der Kunst hier sollte man eigentlich von Kunstpolitik sprechen. In einem weiteren Verständnis umfasst Kulturpolitik aber jegliche Form gesellschaftlicher Beziehungen.

Somit ist Kulturpolitik auch Gesellschaftspolitik. Aber was heisst das genau? Es heisst, dass Stadtentwicklung nicht ohne kulturelle Grundversorgung betrachtet werden sollte, das heisst das Integrationsthemen nicht ohne kulturellen Austausch gedacht werden sollten, das heisst das Bildungspolitik stärker kulturellen Einflüssen ausgesetzt werden sollte. Das heisst das Medienpolitik und überhaupt Demokratiepolitik ganz eng mit kulturpolitischen Maßnahmen verknüpft sind.

Zur Zeit ist die „Kultur“ im Bildungsausschuss angesiedelt und beschränkt sich auf die Berichterstattung über Kooperationsveranstaltungen, eigene Veranstaltungen und das Akzent Theater. Stellungnahmen zu Gesetztesentwürfen oder zum Kulturkapitel des Regierungsprogrammes müssen zumeist ausbleiben.

Unter der neuen Bundesregierung zeichnet sich ein Umbau unserer kulturellen Grundwerte ab. Menschenrechte, demokratische Rechte, Rechte von Minderheiten sollen rückgebaut werden. Freien Initiativen, die sich in ihren kulturellen Produktionen regierungskritisch zeigen, werden Räume und Subventionen entzogen. Es erscheint gerade in dieser Phase notwendig, diese Themen genau zu beobachten, kommentieren und bearbeiten zu können.

Die Einrichtung einer Fachabteilung für Kulturpolitik, die sich unter dem weiten Kulturbegriff, dieser Themen annimmt ist dringend geboten.

sollten, das heisst das Bildungspolitik stärker kulturellen Einflüssen ausgesetzt werden sollte. Das heisst das Medienpolitik und überhaupt Demokratiepolitik ganz eng mit kulturpolitischen Maßnahmen verknüpft sind.

Zur Zeit ist die „Kultur“ im Bildungsausschuss angesiedelt und beschränkt sich auf die Berichterstattung über Kooperationsveranstaltungen, eigene Veranstaltungen und das Akzent Theater. Stellungnahmen zu Gesetztesentwürfen oder zum Kulturkapitel des Regierungsprogrammes müssen zumeist ausbleiben.

Unter der neuen Bundesregierung zeichnet sich ein Umbau unserer kulturellen Grundwerte ab. Menschenrechte, demokratische Rechte, Rechte von Minderheiten sollen rückgebaut werden. Freien Initiativen, die sich in ihren kulturellen Produktionen regierungskritisch zeigen, werden Räume und Subventionen entzogen. Es erscheint gerade in dieser Phase notwendig, diese Themen genau zu beobachten, kommentieren und bearbeiten zu können.

Die Einrichtung einer Fachabteilung für Kulturpolitik, die sich unter dem weiten Kulturbegriff, dieser Themen annimmt ist dringend geboten.

Antrag 11 / Einführung eines UrheberInnenvertragsrecht in Österreich!

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts in Österreich. Es sollte jedenfalls folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  • angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen,
  • zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen,
  • Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde,
  • Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf),
  • zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche,
  • räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen,
  • gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes,
  • Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten,
  • Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt,
  • Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von NutzerInnen,
  • Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat und
  • Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen.

In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel in einer deutlich schwächeren Position sind. Daher brauchen KünstlerInnen ein starkes Vertragsrecht, in dem analog zum Mietrecht im MieterInnenschutz durch ein faires Gesetz bestimmte Klauseln verunmöglicht und andere von vornherein außer Streit gestellt werden. Im Filmbereich z.B. ist der überwiegende Teil der vom Fehlen eines Vertragsrechts Betroffenen angestellt tätig, ebenso viele Musikschaffende, Orchester- und Ensemblemitglieder und Theaterschaffende.

Ein UrheberInnenvertragsrecht dient der Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.

Antrag 06 / Einführung eines UrheberInnenvertragsrecht in Österreich!

der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 169. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien, am 25. Oktober 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, Persp, GLB, Türk-is, BDFA: ja
FSG, FA, GA, KOM: für Zuweisung
GA, ARGE: nein

Antragsbehandlung im Ausschuss Wirtschaft

In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel in einer deutlich schwächeren Position sind. Daher brauchen KünstlerInnen ein starkes Vertragsrecht, in dem analog zum Mietrecht im MieterInnenschutz durch ein faires Gesetz bestimmte Klauseln verunmöglicht und andere von vornherein außer Streit gestellt werden.

Im Filmbereich ist der überwiegende Teil der vom Fehlen eines Vertragsrechts Betroffenen angestellt tätig, ebenso viele Musikschaffende, Orchester- und Ensemblemitglieder und Theaterschaffende.

Ein UrheberInnenvertragsrecht dient der Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.

Die 169. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert daher die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts in Österreich. Es sollte jedenfalls folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  1. angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen

  2. zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen

  3. Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde

  4. Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf)

  5. zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche

  6. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen

  7. gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes

  8. Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

  9. Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt

  10. Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von NutzerInnen

  11. Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat

  12. Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen

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