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Lohn- und Sozialdumping unattraktiver machen: Informationsrecht für alle, Höchststrafen ausschöpfen und Kumulationsprinzip erhalten

Karin Stanger, AUGE/UG Bundessprecherin

Der Fall Hygiene Austria hat gezeigt, dass die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Schwarzarbeit wichtig sind, um Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung zu schützen. Diese Woche wurden im Ministerrat Änderungen beim Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) beschlossen. „Der neue Gesetzesvorschlag ist besser als der vom Arbeitsministerium in Begutachtung gebrachte ursprüngliche Entwurf, nichtsdestotrotz bleibt er weit hinter den Erwartungen zurück. Es wäre wichtig noch weitere Verbesserungen umzusetzen, damit eine annähernd vergleichbare abschreckende Wirkung erhalten bleibt”, so Karin Stanger, Bundessprecherin der Alternativen, Grünen und Unabhängigen GewerkschafterInnen (AUGE/UG).

  • Gleiches Informationsrecht für alle
    Interessensvertretungen, wie etwa Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeiterkammern, sind weiterhin nach §16 LSD-BG zur Mithilfe gegenüber den Behörden angehalten. “Eine Ergänzung dieser Regelung, die im Gegenzug den Interessensvertretungen auch ein Informationsrecht über Vergehen einräumt, wäre im Sinne einer sozialpartnerschaftlichen Vorgangsweise mehr als angebracht gewesen. Hier wurde eine große Chance auf Zusammenarbeit auf Augenhöhe verpasst”, so Marion Polaschek, Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen im ÖGB (UG).

  •  Kumulationsprinzip erhalten
    Beim Kumulationsprinzip werden bei Begehung mehrerer Taten gegen das LSD-BG die einzelnen Verwaltungsstrafen addiert. Eine Abschaffung des Kumulationsprinzip aufgrund der Entscheidungen des EuGH ist nicht notwendig. Eine Abmilderung hätte gereicht – eine Anpassungen bei den Strafen, wie zb. das Vorliegen einer Milderungsmöglichkeit bzw. maximaler Begrenzungen. “Bei der Abschaffung des Kumulationsprinzip ist zu befürchten, dass die gute abschreckende Wirkung des Gesetzes verloren geht. Klar ist, die Erhöhung der einzelnen Strafen kann die Verwässerung des Gesetzes nicht wettmachen”, so Vera Koller, Wiener Landessprecherin der AUGE/UG.

  •  Strafen – abschreckende Wirkung erhalten
    Für nachgewiesene Unterentlohnung gibt es je nach Gesamtsumme des vorenthaltenen Entgelts gestaffelte Strafen bis zu einer Höchststrafe von 400.000 Euro. Dieser Höchstrahmen gilt aber nur bei vorsätzlicher Ausbeutung: Die Entlohnung muss hier mehr als 40 Prozent unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen.
    “Es kann nicht sein, dass die Höchststrafe für Lohn- und Sozialdumping von Unternehmen nur bezahlt werden muss, wenn Arbeitnehmer*innen 40 Prozent ihres Lohnes beraubt werden. Damit Strafen tatsächlich eine abschreckende Wirkung haben, müssen sie auch anwendbar sein!”, fordert Stanger abschließend.

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– Mehr zum EuGH-Urteil bzgl. LSD-BG auf unserem Blog.
– Unsere Presseaussendung bei APA-OTS.

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