Ergebnisse zum Schlagwort: Soziale Dienste und Pflege

Antrag 05 – Gleicher Gehaltsbonus für alle im Behindertenbereich tätigen Arbeitnehmer*innen!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert den gleichen Gehaltsbonus 2022 und 2023 für alle im Behindertenbereich tätigen Arbeitnehmer*innen!

Der erste Teil des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (Pflegereform) soll nun, nach der Entscheidung, die im Zuge der Sitzung der Landessozialreferent*innen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Johannes Rauch, getroffen wurde, noch bis Ende 2022 umgesetzt werden. Laufende Gehaltszuschüsse sind für das Jahr 2023 vorgesehen.

Ursprünglich waren von der Pflegereform nur die Arbeitnehmer*innen betroffen, die einschlägige Pflegausbildungen vorzuweisen haben. Nach zahlreichen politischen Stellungnahmen der Gewerkschaften und der Arbeitgeber*innen aus dem Behindertenbereich zum Gesetzesentwurf wurde der Behindertenbereich doch und zwar in folgender Form in dieses Gesetz aufgenommen:

Nur die Arbeitnehmer*innen aus dem Behindertenbetreuungsbereich, die Ausbildungen aus dem „neuen“ Sozialbetreuungs-Berufe-Gesetz (2008) absolviert haben (Fachsozialbetreuer*innen [FSB], diplomierte Fachsozialbetreuer*innen [DFSB], sollen analog dem Pflegebereich den Gehaltsbonus 2022 und 2023 erhalten.

Tatsache ist aber, dass nur ca. 45% der Arbeitnehmer*innen, die im Behindertenbetreuungsbereich tätig sind, diese Ausbildungsabschlüsse nach dem Sozialbetreuungs-Berufe-Gesetz vorweisen können.
Die restlichen 55% der Arbeitnehmer*innen, welche exakt dieselben pflegerischen, betreuenden, begleitenden Tätigkeiten im Behindertenbetreuungsbereich durchführen und andere Ausbildungen vorweisen, werden in diesem Gesetz nicht berücksichtigt.

Folgende Berufsausbildungen sind unter diesen 55% subsumiert: Behindertenbetreuer*innen und diplomierte Behindertenbetreuer*innen nach alter Ausbildungsordnung (vor 2008), Sozialpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen (DSA, BA [FH], MA [FH]), Pädagog*innen (alte und neue Studienordnung), Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen.
Genau dieser multiprofessionelle Einsatz von Arbeitnehmer*innen im Behindertenbetreuungsbereich hat dazu geführt, dass die Einstufung im SWÖ-KV vorwiegend tätigkeitsbezogen und nicht ausbildungsbezogen vorgenommen wird.

Die Ausbildungskapazitäten nach dem Sozialbetreuungs-Berufe-Gesetz sind nicht ausreichend, um den großen Bedarf an professionellen Kräften im Wiener Behindertenbereich (ca. 5500–6000 Arbeitnehmer*innen) abdecken zu.
Wenn das Gesetz wie vorgesehen umgesetzt wird, werden nicht nur die Spaltung der Belegschaften, sondern auch ein weiterer Attraktivitätsverlust des gesamten Behindertenbetreuungsbereichs spürbare Folgen davon sein. Auch im Behindertenbetreuungsbereich ist seit Herbst 2020 der Personalmangel deutlich spürbar, der zu einer steigenden Belastung der in den Einrichtungen verbliebenen Belegschaften geführt hat.

Antrag 04 – Community Nursing – Ein Projekt mit Verbesserungs-Potenzial

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 177. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 11. Mai 2022

Antrag mehrheitlich abgelehnt:
ÖAAB, FA, LP, Türk-is, BDFA: ja
GA, ARGE, GLB, Kom.: für Zuweisung
FSG, FAIR: nein

Um Community Nursing als Teil einer Pflegereform in Österreich erfolgreich zu verankern, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Community Nursing als anrechenbare Zusatzqualifikation für Gesundheits- und Krankenpflegepersonen: Um (wie im österreichischen Community Nursing vorgesehen) in einer Gemeinde die Bedarfslagen von Bevölkerungsgruppen erfassen, aufgreifen und umsetzen zu können, sind Kompetenzen aus dem Bereich der Sozialforschung erforderlich. Community Nurses sollten mittels geeigneter Weiterbildungsangebote Zugang zu diesem Fachgebiet erhalten, und das dadurch gewonnene Spezialwissen im Rahmen ihrer weiteren Qualifizierungs- und Berufslaufbahn verwerten können.
  • Vertrauen in die Entscheidungsfähigkeit und Kompetenz von Pflegekräften ist eine Grundbedingung für die erfolgreiche Umsetzung von Community Nursing.
  • Erweiterung der berufsrechtlichen Kompetenzen: Ausstellung von Verordnungsscheinen für Pflegeartikel und bestimmte Medikamente, Anordnung von definierten Screening Tests. Dazu braucht es Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
  • Integraler Bestandteil mobiler Dienste mit einer engen Anbindung an die Primärversorgung, insbesondere an die Gesundheitszentren.
  • Erweiterung von Community Nursing auf Community Health Nursing unter Einbeziehung von Expert*innen aus unterschiedlichen Bereichen der Primärversorgung und der Langzeitpflege. 
  • Ein Schwerpunkt der ersten Phase der Umsetzung von Community Nursing in Österreich liegt auf der Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit hochaltriger Bevölkerungsgruppen. Europäische und österreichische Beispiele zeigen, dass Pflegebedürftigkeit verhindert oder verzögert werden kann, wenn Menschen möglichst lange Zeit am sozialen Leben teilnehmen. Insofern sollte eine Kooperation von Pflege und Sozialarbeit im Rahmen des Community Nursing die Wirksamkeit des Community Nursing sicherstellen.
  • Finanzierung von Community Nursing durch den Bund, um einheitliche Standards unter Berücksichtigung von unterschiedlichen regionalen Bedarfslagen sicherzustellen.
  • Attraktive Entlohnungs- und Arbeitszeitmodelle, welche die Arbeitszufriedenheit erhöhen und damit eine langfristige Tätigkeit von Menschen in diesem Bereich ermöglichen.
  • Im Rahmen von Community Nursing sollten auch technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die geeignet sind, das selbständige Leben von Menschen mit Pflegebedarf zu unterstützen und dadurch Pflegepersonen zu entlasten. Europäische Beispiele zeigen, dass in der außerstationären Pflege eine staatliche Finanzierung technischer Hilfsmittel wesentlich zum Erfolg derartiger Unterstützungsangebote beiträgt.  Auch in Österreich sollten dafür Strukturen geschaffen werden.

Die 177. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen Maßnahmen und Verbesserungen nach den oben skizzierten Punkten in das Community Nursing zu implementieren. 

Das im Regierungsprogramm verankerte Projekt Community Nursing, das im Rahmen des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt werden soll, enthält Möglichkeiten zur Professionalisierung im Gesundheits- und Sozialbereich, vorerst allerdings ausschließlich für den „gehobenen“ Pflegebereich. Bis Ende 2024 sollen mit den Mitteln der EU in der Höhe von 54,2 Millionen Euro in 500 Gemeinden Community Nurses eingesetzt werden. Nach einer Evaluation soll es in die Regelfinanzierung übergeführt werden. 

Hauptaufgabe ist die wohnortnahe Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Unterstützung von Menschen in jeder Lebenslage bei der Bewältigung des Alltags. Während das österreichische Konzept den Fokus der Tätigkeit auf Information und Koordination legt, agieren international erfolgreiche Modelle (Kanada, Dänemark, Finnland, Niederlande) mit dem Schwerpunkt auf Public Health. Hier bieten multiprofessionell zusammengesetzte Teams aufeinander abgestimmte und integrierte Versorgungsangebote an. Auch in Österreich wäre ein flexibles und bedarfsorientiertes mobiles Unterstützungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige, das über Koordination und Information hinaus geht, dringend erforderlich.

Community Nursing sollte Teil einer umfassenden Pflegereform sein. Es ist notwendig, Pflege teilweise neu zu denken und zu organisieren, um sowohl die Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte zu verbessern, als auch die Dienstleistung für Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige bedarfsgerecht zu gestalten.

Antrag 04 – Verbesserung der Rahmenbedingung von Schwerarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Pflegebereich

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 2. Dezember 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbearbeitung im Vorstand

Die Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf, das Allgemeine Pensionsgesetz und die Verordnung zur Schwerarbeit zu ändern in Hinsicht der folgenden Punkte:

  • Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten während der gesamten Berufslaufbahn und nicht nur in den letzten 20 Jahren
  • Eine generelle Aufnahme von psychischen Belastungen in die Schwerarbeitsverordnung
  • Eine Präzisierung der Voraussetzung welche Pflegetätigkeiten als Schwerarbeit zu qualifizieren sind. Dabei ist der Gesamtkontext der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen und nicht nur ein Parameter (Pflegegeldstufe)!
  • Klarstellung, dass schwere körperliche Tätigkeit vorliegt, wenn Frauen mindesten 21.000 und Männer mindestens 30.000 Arbeitskalorien im Kalendermonat verbraucht haben – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage. Das Festhalten an einer Anzahl von Arbeitstagen.

In Österreich ist die Schwerarbeit per Verordnung geregelt. Diese zählt Tätigkeiten auf, die „unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden“. Dazu gehört etwa Schicht- und Wechseldienste, Nachtarbeit oder Arbeit unter Hitze und Kälte. „Schwere körperliche Arbeit“ wird für Männer mit einem Verbrauch von 2.000 und für Frauen mit einem Verbrauch von 1.400 Arbeitskalorien während „einer achtstündigen Arbeitszeit“ definiert. Auch die berufsbedingte Pflege fällt unter die Schwerarbeitsverordnung.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension sind 10 Jahre Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Pensionsbeginn und 45 Versicherungs-jahre. Kindererziehungszeiten werden bis zu 5 Jahre angerechnet.

Mit der Anhebung des Pensionsantrittsalters ist diese Regelung ab dem Jahr 2024 auch für Frauen relevant. Bis jetzt waren Frauen von dieser Regelung aufgrund ihres früheren Pensionsantrittsalters ausgeschlossen. Laut der Liste werden Tätigkeiten als Heimhilfe, Pflegeassistenz, Physiotherapie und diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal als Schwerarbeit gewertet.

Für den Pflegebereich kommen in der Praxis drei Möglichkeiten der Schwerarbeit in Betracht:

  • Nachtdienste (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) verbunden mit Schicht- oder Wechseldiensten, wenn im Kalendermonat mindestens 6 Nachtdienste vorliegen
  • Schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern 2.000 und von Frauen mindestens 1.4000 Arbeitskalorien verbraucht werden
  • Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin

Gerade in den letzten zwei Jahren haben wir erlebt, wie wichtig dieser Sektor für den Umgang mit krisenhaften Situationen ist. Menschen in diesem Bereich – im überwiegenden Ausmaß sind das Frauen – hätten sich einen guten Zugang zur Schwerarbeitspension verdient!

Aber nicht nur das Abstellen auf eine bestimmte Pflegegeldstufe, auch die Voraus-setzung eines Mindestmaßes an Tagen pro Monat führt zu einer objektiv nicht nachvollziehbaren Hürde. Sinn und Zweck der Schwerarbeitsregel ist es, Menschen deren berufliches Leben durch schwere Arbeit und damit, gesundheitlich beein-trächtigende Arbeit erschwert war, einen früheren Einstieg in die Pension zu ermöglichen. Diesem liegt die Vermutung zu Grunde, dass es Beschäftigten mit erschwerten Arbeitsbedingungen, aufgrund der anstrengenden Tätigkeit nicht möglich ist bis zum Regelpensionsalter zu arbeiten.

Trotzdem zeigt die bisherige Praxis einen äußerst restriktiven Umgang bei der Anerkennung von Schwerarbeit. Ohne Änderungen ist es für Menschen im Pflege-bereich de facto kaum möglich eine Schwerarbeitspension zu erhalten. Dies hat mehrere Gründe, nicht nur Teilzeitbeschäftigung, auch höherer Unterbrechungs-zeiten für Kindererziehung, vor allem aber das Ausscheiden aus dem Beruf im höheren Alter.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Schwerarbeitspension bislang nur von Männern beansprucht werden konnte, sind, damit Frauen in der Pflege ab 2024 tatsächlich in die Anspruchsvoraussetzungen hineinfallen, dringend Veränderungen geboten.

Dazu braucht es gesetzliche Änderungen und eine Präzisierung der Verordnung zur Schwerarbeit:

  • Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten während der gesamten Berufslaufbahn und nicht nur in den letzten 20 Jahren
  • Eine generelle Aufnahme von psychischen Belastungen in die Schwerarbeitsverordnung
  • Eine Präzisierung der Voraussetzung welche Pflegetätigkeiten als Schwerarbeit zu qualifizieren sind. Dabei ist der Gesamtkontext der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen und nicht nur ein Parameter (Pflegegeldstufe)!
  • Klarstellung, dass schwere körperliche Tätigkeit vorliegt, wenn Frauen mindesten 21.000 und Männer mindestens 30.000 Arbeitskalorien im Kalendermonat verbraucht haben – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage. Das Festhalten an einer Anzahl von Arbeitstagen

Antrag 08 – Einheitliche österreichweite Personalplanung und Personalstandards für die Bereiche Gesundheit, Pflege und Soziales

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag mehrheitlich zugewiesen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert von der Bundesregierung und den
zuständigen Einrichtungen, dass Personalbedarfs-berechnungen und
Personalschlüssel, sowohl qualitativ (also fachlich) wie quantitativ
(Stunden und Anzahl der Beschäftigten), von allen Einrichtungen im
Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich offengelegt und nachvollziehbar
gemacht werden müssen.

Es braucht Empfehlungen, z.B. des Sozialministeriums und/oder
Expert*innen-Gremien, z.B. aus Berufsverbänden, die diese Pläne
einsehen, überprüfen und bewerten. Die daraus abgeleiteten
Empfehlungen sind umzusetzen. Abweichungen nach unten zwischen
den Einrichtungen und Bundesländern sind zu thematisieren und
öffentlich zu machen.

Das Wissen um die unterschiedlichen Krankheitsbilder, genauso wie das Wissen um die erforderliche spezifische und fachgerechte Behandlung, Unterstützung und Pflege wächst ständig. Dies hat zur Herausbildung von verschiedenen Berufen und auch Spezialisierungen in den Berufen geführt.

Nur, wenn Menschen die Behandlung, Unterstützung und Betreuung im richtigen Ausmaß, und zwar fachlich und quantitativ bekommen, die ihren Symptomen entspricht, wird ihnen bestmöglich geholfen. Ebenso nützt die richtige fachliche Qualifikation nichts, wenn zu wenige Stunden mit den betroffenen Menschen gearbeitet wird.

Das bedeutet, dass es klare Richtlinien geben soll, welche fachliche Qualifikation in welchem
Ausmaß bei verschiedenen Krankheitsbildern den Menschen zur Verfügung stehen sollte.

Zu wenige Stunden an Patient*in, zu wenig Personal und/oder falsche bis zu wenig fachliche Qualifikation

Diese drei Kriterien verursachen Schaden, sowohl für die Beschäftigten wie auch bei den Patient*innen. Falsche oder zu wenig Qualifikation am/an der Patient*in verursacht Überforderung und Burn Out, genauso wie zu wenig Personal. Mitarbeiter*innen fallen aus dem Beruf oder werden selbst krank. Der Schaden und das unnötige Leid der Patient*innen aufgrund zu wenig und nicht fachgerechter Pflege und Betreuung ist gegeben.

Leider sind diese drei Faktoren in den Einrichtungen quer durch alle Bundesländer eher die Regel als die Ausnahme. Oftmals werden Zeiten zu eng getaktet, es wird versucht, so viele Patient*innen wie möglich von einer Arbeitskraft in so kurzer Zeit wie möglich versorgen zulassen. Immer wieder werden falsche Qualifikationen oder Menschen mit keinen
Qualifikationen zur „Betreuung“ herangezogen, um Kosten zu sparen.

Vielfach werden Personalpläne nach dem Rechenstift erstellt und nicht nach den
Möglichkeiten des Personals und den Bedürfnissen der Patient*innen. Wenn man nachfragt, wie die Personalschlüssel berechnet werden, bekommt man keine Antwort oder aber Konzepte, die am Bedarf der Klient*innen und den Erfordernissen des Personals zur fachgerechten Unterstützung vorbeigehen.

Antrag 07 – Praktika im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag mehrheitlich zugewiesen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert von Politik, Fördergebern, Versicherungsträgern und Trägern der Einrichtungen, diese Verbesserungen für Praktikant*innen und Volontär*innen unverzüglich in die Wege zu leiten.

Praktika und Volontariate sind ein wesentlicher Teil vieler Ausbildungen im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich. Eine Phase des Lernens, der Annäherung (weg von Theorie) an die Arbeitsrealitäten. Aber auch eine Erprobung in der Arbeitsrealität, mit allen Anforderungen und Belastungen.

Viele Ausbildungen schreiben aus gutem Grund Praktika und Volontariate vor. In der Realität ist es oft nicht einfach, einen Praktikumsplatz zu bekommen und wenn man einen hat, ausreichend Wissen vermittelt zu bekommen – vielfach wird man als billige Arbeitskraft missbraucht, um Personalknappheit zu kompensieren. Anleitende und unterstützende Fachkräfte sind dann selten, wenn die Personalknappheit auf Praktikant*innen ausgelagert wird.

Was braucht es, um Praktika und Volontariate sinnvoll und sinnerhaltend zu gestalten:

1) Eine Unterstützung bzw. Verpflichtung der Träger, Einrichtungen und
Betriebe, Ausbildungen zu fördern und durch Praktikumsplätze zu
ermöglichen.

Betriebe und Einrichtungen, die die erforderlichen Kapazitäten hätten, aber das nicht leisten wollen, sollten von den Fördergeldern und der Finanzierung der Träger ausgenommen werden. Es muss im Interesse der Gesellschaft, unser aller Interesse sein, das gute Ausbildungen ermöglicht werden.

2) Eine volle Unterstützung und Finanzierung der öffentlichen Hand und
Institutionen.

Praktika brauchen Personal, das Praktikant*innen anleitet, unterstützt, beaufsichtigt, unterrichtet. Praktikumsverantwortliche ad Personam müssen mit den Ausbildungseinrichtungen zusammenarbeiten, Unterrichtsinhalte kennen, den Arbeitsauftrag an das Praktikum kennen, sich um die Umsetzung im Betrieb kümmern. Ohne Personal- und Zeitressourcen geht das nicht.

3) Versicherungszeiten

Praktikannt*innen müssen sozialversichert werden. Für diese Zeit sollten auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Versicherungszeiten, Pensionszeiten im vollen Umfang geltend gemacht werden.

4) Stipendien während der Phase des Lernens und der Praktika bis zur
Entlohnung während der Praktika, wenn dort Arbeit geleistet wird. Beides ist relevant, damit die wirtschaftliche Möglichkeit zur Absolvierung einer
gesellschaftsrelevanten Ausbildung gegeben ist

Wir alle brauchen gut ausgebildete Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Pflege. Also sollten wir diese Ausbildungen auch fördern.

5) Gratiszugang zu den erforderlichen Impfungen und Tests

Viele Einrichtungen schreiben sowohl Gesundheitstest, Strafregisterauszug, aber auch Impfungen vor, bevor man dort tätig werden darf. Dies dient sowohl dem Selbstschutz, dem Schutz der Einrichtung wie auch dem Schutz der Klient*innen. Diese erforderlichen Zeugnisse, Impfungen und Maßnahmen sollten den Lernenden /Studierenden in den Bereichen der Gesundheits-, Pflege- und Sozialberufe gratis zugänglich sein.

6) Sozialrechtliche Absicherung von Praktika und Ausnahmen von normalen
Dienstverhältnissen

Die Regelungen der AUVA und der ÖGKK sehen Praktikumsmerkmale bei Schüler*innen und Student*innen und Volontär*innen gegeben. Auch in der Er-wachsenenbildung, am 2ten Bildungsweg und deren Berufsausbildungen sind Praktika vorgeschrieben. Es braucht, wenn Praktikant*innen ein Gehalt bezahlt wird, Ausnahmeregelungen zu sonstigen Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen. Die Ausbildung steht dabei im Vordergrund, der Erwerb praktischer Erfahrung zum theoretischen Wissen im Rahmen der Ausbildung. Das ist kein klassisches Beschäftigungsverhältnis und bedarf entsprechender
Ausnahmeregelungen.

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