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Unsere Resolutionen und Anträge zur heutigen 179. Wiener Arbeiterkammer-Vollversammlung

Solidarität mit Klimaschützer:innen, kein Angriff auf die Gewerkschaftsfreiheiten und Rechtsanspruch auf alle Arten der Altersteilzeit

Resolution „Solidarität mit der Klimabewegung, zivilen Ungehorsam nicht kriminalisieren“

In Zeiten einer zunehmenden Kriminalisierung von Protestbewegungen, bei denen manchen es sogar nicht zu blöd ist, Klimaaktivist:innen als „Terroristen“ zu bezeichnen und strenge Strafen zu fordern, bleiben wir solidarisch! Wir bringen daher eine Resolution ein, die sich mit den Klimaaktivist:innen solidarisiert.

Resolution „Kein Angriff auf die Koalitionsfreiheit“

Es ist völlig indiskutabel, dass der Verfassungsschutz Arbeitskämpfe beobachtet und in seinem neuen Verfassungsschutzbericht unterstellt, dass Proteste gegen Personalengpässe und für bessere Arbeitsbedingungen die Angelegenheiten des Staatsschutzes berühren würden. Ganz im Gegenteil, gewerkschaftliche Proteste sind Teil des demokratischen Geschehens der Gesellschaft. Gemeinsam mit anderen Fraktionen bringen wir daher eine Resolution gegen diese Angriffe auf die Koalitionsfreiheit ein.

Resolution „Nur eine ganzheitliche Demokratie kann die Demokratie sicherstellen!“

Wir sehen es als Bedrohung der Demokratie an sich, wenn sich wirtschaftliche Bereiche als wesentlicher Teil und Lebensgrundlage unserer Gesellschaft, weiterhin undemokratisch strukturieren und sich der Mitbestimmung durch Beteiligte und Betroffene weitgehend entziehen können. Wir wollen daher, dass sich die Arbeiterkammer Wien für eine Demokratisierung der Wirtschaft und der Arbeitswelt auf nationaler und globaler Ebene einsetzt.

Antrag „Rechtsanspruch auf alle Arten der Altersteilzeit“

Als Ergebnis ihrer Klausur im letzten Jänner kündigte die türkis-grüne Bundesregierung ein Paket an, um u. a. die geblockte Altersteilzeit abzuschaffen. Als AUGE/UG lehnen wir dieses Vorhaben mit aller Vehemenz ab. Arbeitnehmer:innen, die oft jahrzehntelang unter schwersten körperlichen und psychischen Bedingungen arbeiten müssen, etwa in Schichtarbeit, und die am Ende ihres Arbeitslebens einfach nicht mehr können, werden der Möglichkeit beraubt, ihre Lebensarbeitszeit durch das Blockmodell zu verkürzen. Auch wird die Altersteilzeit vor allem von Frauen wahrgenommen, die aufgrund ihrer belasteten Arbeit, wie etwa in der Pflege, nicht bis zur Pension durchhalten. Schon jetzt gehen weniger als 50 Prozent der Frauen aus einem Beschäftigungsverhältnis in Pension. Zudem sind es noch immer meistens Frauen, die Angehörige pflegen und deswegen die geblockte Altersteilzeit wählen. Wir fordern daher einen Rechtsanspruch auf alle Arten der Altersteilzeit.

Antrag „Umwandlung des Pendlerpauschales in einen Pendlerabsetzbetrag mit Ökobonus“

Gemeinsam mit anderen Fraktionen wollen wir die Umgestaltung des Pendlerpauschales in einen kilometerabhängigen Pendlerabsetzbetrag mit Ökobonus. Die Bundesregierung sollte die befristete Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro mit Ende Juni 2023 nicht einfach auslaufen lassen, sondern muss die Gelegenheit dazu nutzen, die im Regierungsprogramm angepeilte Gesamtreform endlich voranzubringen – mit dem Ziel, die steuerliche Berücksichtigung der Arbeitswegkosten einfacher, ökologischer und gerechter zu gestalten.

Antrag „Verpflichtung zur Veröffentlichung des Gender-Pay-Gaps in Stellenausschreibungen“

Es ist ein unbestreitbares Faktum, dass es, bereinigt oder unbereinigt, immer noch einen messbaren Gender-Pay-Gap zwischen Männer- und Frauengehältern in allen Branchen und Sparten gibt. Wir wollen eine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Gender-Pay-Gaps in Stellenausschreibungen.

Antrag „Umsetzung der ILO-190 Konvention“

Mit dem „Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt“ hat die Internationale Arbeitsorganisation ILO, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, unter Mitwirkung von Österreich das Übereinkommen 190 zur Beseitigung von Gewalt und Belästigung entwickelt. Österreich hat diese Konvention noch nicht ratifiziert. Das darf nicht so bleiben!

Antrag „Berufsrechtliche Regelung der Sozialen Arbeit“

Als Gesundheitsberuf sollte Soziale Arbeit interdisziplinär mit den anderen Gesundheitsberufen, insbesondere Medizin, Therapie und Pflege zusammenarbeiten. Doch auch diese Zusammenarbeit wird durch das Fehlen berufsrechtlicher Grundlagen der Sozialen Arbeit für alle Beteiligten erschwert. Wir fordern daher die Einsetzung einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Interessensvertretungen und Expert:innen der Sozialen Arbeit zur Erarbeitung eines Bundesgesetzes für Soziale Arbeit.

Antrag „Sichere Anstellungsverhältnisse an den Universitäten“

Wir fordern den zuständigen Minister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf, den Paragraph 109 im Universitätsgesetz so zu reformieren, dass öffentliche Universitäten keine Schlupflöcher mehr haben, sogenannte Kettenverträge anzubieten.

Antrag „Zehn Tage bezahlter Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt“

Wir wollen, dass sich die Arbeiterkammer Wien für ein Gesetz über zehn Tage Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt einsetzt. Australien geht hier mit gutem Beispiel voran. Zitat Tony Burke, Employment and Workplace Relations Minister von Australien: „Die Maßnahme wird es Opfern familiärer Gewalt ermöglichen, sich eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen, ohne Einkommen zu verlieren und ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Arbeitnehmer:innen sollten niemals zwischen ihrer Sicherheit und ihrem Lohn wählen müssen.“

Hier geht’s zur Presseaussendung auf OTS: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230525_OTS0004/augeug-wien-unsere-resolutionen-und-antraege-zur-heutigen-wiener-arbeiterkammer-vollversammlung

 

 

Antrag 08 – Studieren ohne Hürden

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 26. November 2020

Antrag einstimmig angenommen

Antragserledigung im BAK-Vorstand

Die 169. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für ein Studieren ohne Hürden und ohne Zugangsbeschränkungen ein. Studieren soll für alle gut möglich sein – auch für Studierende, die Betreuungspflichten haben, Menschen mit Behinderung oder Studierende, die lohnarbeiten (müssen).

Die Bundesarbeitskammer fordert daher die Bundesregierung und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf,

  • den Alltag von Studierenden nicht durch eine weitere Verschärfung, wie dem Nachweisen von einer willkürlich gesetzten ECTS-Anzahl, zu erschweren.
  • die Studieneingangsphase als echte Orientierungsphase zu gestalten und Studierende nicht durch weitere Hürden darin am Zugang zur Universität hindern.
  • eine Anpassung der Studien vorzunehmen, damit diese mehr den Bedürfnissen von erwerbstätigen Studierenden entsprechen.

Mit der Novelle des Universitätsgesetzes (UG) plant die Regierung eine Verschärfung der Studienbedingungen: Laut dieser müssen Studierende künftig eine willkürlich gesetzte ECTS-Punkteanzahl nachweisen, ansonsten erlischt die Zulassung zur Universität.

Massive Belastung für Studierende

Das Wissenschaftsministerium will hier einen Weg der massiven Verschärfungen für Studierende gehen. Diese treffen vor allem Studierende die Betreuungspflichten haben, Studierende mit Behinderungen oder Krankheiten. Zudem trifft es die Mehrzahl der Studierenden, die arbeiten müssen um sich das Studium finanzieren zu können. Studentinnen und Studenten, die länger als die Regelstudienzeit plus zwei Semester studieren sind jetzt schon benachteiligt – sie müssen Studiengebühren bezahlen.

Jetzt soll es gerade für diese Studierende nochmal eine Verschärfung geben: Denn wie lange jemand studiert, hängt damit zusammen, wie seine finanzielle Situation aussieht, wie die Studierendensozialerhebung zeigt. Die Erwerbstätigkeit bei Studierenden ist im Vergleich zur letzten Erhebung von 2015 weiter von 61% auf 65% gestiegen. Das durchschnittliche Erwerbsausmaß ist dabei von 19,9 Stunden auf 20,5 Stunden pro Woche angewachsen. Das Hauptmotiv studentischer Erwerbstätigkeit ist weiterhin die finanzielle Notwendigkeit.

Vor allem Studierende, die bereits vor Studienbeginn erwerbstätig waren und einen verzögerten Hochschulzugang aufweisen, sind aus diesem Grund erwerbstätig (84 %). Auch die Bildungs-herkunft spielt eine wichtige Rolle: Studierende, deren Eltern keine Matura aufweisen, sind häufiger und in einem höheren Ausmaß erwerbstätig (Eltern mit Pflichtschule 71%, ohne Matura 70%, mit Studium 61%).

Der jetzt eingeforderte Punktenachweis zu einem bestimmten Datum belastet Studierende die einer Lohnarbeit nachgehen massiv. Es braucht flexible Studienpläne und Unterstützung für Studierende keine weiteren Hürden.

Zivilgesellschaftliches und politische Engagement wird erschwert

Viele Studierende gehen während ihres Studiums einem zivilgesellschaftlichen oder politischen Engagement nach. Das Engagement in NGOs, Rettung, Feuerwehr, Vereinen oder der ÖH – Österreichischen Hochschüler_innenschaft ist für viele persönlich wie beruflich wichtig und kann durch diese Hürden des Studiums erschwert werden.

Exmatrikulieren – Unis könnten die Zulassung der Studierenden einfacher löschen

Die Novelle soll demnächst in Begutachtung gehen. Studierende sollen einen willkürlichen Punktenachweis von 16 ECTS pro Studienjahr erbringen müssen. Ansonsten erlischt dieZulassung und eine Exmatrikulation liegt vor. Laut den derzeitigen Plänen gilt diese Regelung, bis Studierende insgesamt 100 ECTS-Punkte erreicht haben. Die Studienpläne sind so konzipiert, dass mit 60 absolvierten ECTS pro Studienjahr das jeweilige Studium in Mindeststudienzeit
abgeschlossen wird. Ausnahme: Im ersten Studienjahr reicht auch die Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP). Stichtag für das Erreichen der nötigen Studienleistungen für das am 1. Oktober beginnende Studienjahr soll jeweils der 30. September des nächsten Jahres sein. Universitäten könnten die Zulassung der Studierenden dann einfach löschen lassen. Dies kann bedeuten, dass Studierende plötzlich Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe verlieren.

Mehrere Fächer studieren wird massiv erschwert

Diese Regelung soll nicht pro Studentin oder Student gelten, sondern pro Studium. Wer mehrere Studien belegt, muss also in allen die nötige Mindestleistung erbringen – sonst erlischt die Zulassung. Dies würde bedeuten, dass Studierende, die sich zB. für drei Fächer interessieren, das 3-fache an ECTS-Punkten nachweisen müssen. Das Studium wird somit unflexibel, ganz zu schweigen davon, dass die Interdisziplinärität damit auf der Stecke bleibt.

Verschärfung der STEOP – Studieneingangsphase

Zudem soll es eine weitere Verschärfung bei der sogenannten Cooling-off-Phase in der STEOP geben: Wird die STEOP nicht geschafft, kann dasselbe Studium nicht mehr belegt werden. Bisher konnte nach einem Scheitern in der STEOP zwei Semester gewartet und anschließend das gleiche Studium erneut belegt werden. Universitäten können mit Knock-Out-Prüfungen – also Prüfungen, die kaum jemand schafft – die Anzahl der Studierenden begrenzen. Damit nimmt man vielen Studierenden die Chance, das zu studieren, was sie wollen.

Die Planungen der UG-Novelle laufen offensichtlich ohne die Betroffenen ab. Ansonsten würde das Ministerium wissen, dass die wenig aktiveren Studierenden die Universität nicht belasten. Diese Maßnahmen werden an den Problemen der Universität nichts ändern, im Gegenteil.

Antrag 04 – Erweiterung der Betriebsdemokratie an Universitäten – Betriebsräte in den Universitätsrat aufnehmen

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für eine Erweiterung des §21 des
UG 2002 in dem Sinn ein, dass dem Universitätsrat verpflichtend auch
die zur Außenvertretung bestimmten Vertreter*innen der Betriebsräte
angehören müssen.

Anders als in Aufsichtsräten sind Betriebsräte laut §21 UG 2002 (auch in der
aktuellen Novelle!) keine Mitglieder des Universitätsrats. Universitäten sind wichtige Arbeitgeber*innen ihrer Regionen als Mittel- oder sogar Großbetriebe. Innerbetriebliche Demokratie, die sich bewährt hat, ist ein Stabilitätsfaktor.

Im Universitätsrat wird jedenfalls über betriebswirksame Maßnahmen entschieden, die sowohl wirtschaftliche als auch personalstrategische Auswirkungen haben:

§ 21.

(1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauendtätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs
der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht
Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
3. Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach
Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
4. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats
innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
5. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der
Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
6. Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem
Rektorat;
6a. Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den
Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und
Vizerektoren;
8. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die
Schiedskommission;
9. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der
Beteiligung an Gesellschaften;
10. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
11. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung
des Rechnungsabschlusses der Universität;
12.
Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende
Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
13. Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwer-
wiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines
schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundes-
minister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß § 20a, gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant; der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;
14. Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage
durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab
Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budget-
voranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der
Budgetvoranschlag als genehmigt;
15. Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin
oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
16. Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.

Es ist nicht einzusehen, mit welcher sachlichen Begründung gerade bei Universitäten von der im Gesellschaftsrecht gängigen und bewährten Praxis abgewichen wird und gerade den demokratisch gewählten Interessensvertreter*innen des Personals von strategisch wichtigen Wissensbetrieben dieses Kontroll- und Aufsichtsrecht nicht gegeben wird.

Antrag 03 – Kettenvertragsregelungen im §109 UG 2002 abschaffen, Personalstrukturplanung an Universitäten verpflichtend festlegen

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im BAK-Vorstand

Die 170. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für eine Angleichung der Ketten-vertragsregel im §109 des UG 2002 an das allgemeine Arbeitsrecht ein und für eine Verpflichtung der Universitätsleitungen zur nachhaltigen
Personalstrukturplanung.

Der neue Entwurf des § 109 hätte eigentlich die Kollision mit dem europäischen
Unionsrecht sanieren sollen, die 2019 der EuGH in der Rechtssache C-274/18
Minoo Schuch-Ghannadan festgestellt hatte. Nun liegen aber anstatt der alten
Kettenmodelle mit bekannten Unzulänglichkeiten nur neue, mit für die Universitäten und Betroffenen nicht einschätzbaren Folgen vor und die Novelle vergibt sich so die Chance zu einer modernen und zukunftsweisenden Personalstrategie zu kommen.

Weiterhin keine sachlich nachvollziehbaren Begründungen
Die neue Regelung liefert weiterhin keine ausreichend sachlichen und eindeutig
nachvoll-ziehbaren Tatbestände für den Abschluss von Kettenverträgen, denn es
fehlt die Aus-führung von konkret bezeichneten Umstand oder speziellen
Wesensmerkmal zur objektiv und transparenten Nachvollziehbarkeit der
Rechtfertigung einer neuerlichen Befristung. So bleibt die Regelung allgemein und unverbindlich und steht damit auch mit dem österreichi-schen Arbeitsrecht in einem Spannungsfeld, da dieses die Aneinanderreihungen von be-fristeten
Arbeitsverhältnissen ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn sie sachlich begründet sind.

Diskriminierungen werden nur verlagert
Die neue Regelung saniert den im EuGH konstatierten Diskriminierungstatbestand gegenüber Teilzeitbeschäftigten nun mit einer Ausweitung der Praxis, in dem sie bei Kettenverträgen nicht mehr zwischen Voll- und Teilzeitbefristungslängen unterscheidet. Das konterkariert die Intention des Urteils insofern, als dass diezugrundeliegende Problematik der unzumutbaren Länge von prekären Arbeitsverhältnissen mit all den bekannten Un-sicherheiten für die persönliche Lebensplanung und wirtschaftliche Nachteile der be-troffenen wissenschaftlichen und auch immer mehr allgemeinen Arbeitnehmer*innen an Universitäten unberücksichtigt bleibt.

Qualitätskontrolle bei der Personalführungskompetenz fehlt weiterhin
Aus der Praxis ist bekannt, dass mittlerweile Befristungen auf Dienstgeberseite
oftmals als eine „verlängerte Probezeit“ oder auch bequeme Praxis der Umgehung von Kündigungsgesprächen gesehen und verwendet werden. Das etabliert eine vom Arbeitsrecht so nicht gewünschte Praxis, die einerseits den Arbeitnehmer*innen wertvolle Zeit bei der Suche nach einem sicheren Arbeitsverhältnis kostet und andererseits der Arbeitgeber-seite nur scheinbar einen Vorteil bringt. Denn auf lange Sicht kostet das einem Betrieb wertvolle Ressourcen: einerseits durch Know How Verlust aufgrund höherer Fluktuation und Brain Drain und andererseits durch sinkende Standortqualität.

Dass gerade im Lichte dieser komplexen Herausforderungen an moderne und im
internationalen Wettbewerb stehende Wissensorganisationen, wie sie Universtäten sind, in dieser Novelle weiterhin auf eine verpflichtende Personalstrukturplanung und auch den Nachweis zu einer qualifizierten Personalführungskompetenz der Leitungsorgane verzichtet wird, ist unverständlich.

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