Antrag 22 / Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz

2)
Strenge, verbindliche und transparente Vorschriften und Kriterien bezüglich der Vorgaben unter denen diese Haftungen genehmigt werden: u.a. MUSS die Sicherung von Arbeitsplätzen nachhaltig gewährleistet und überprüft werden, sind klare Regelungen hinsichtlich der Begrenzung bzw. Einstellung von Gewinnausschüttungen an EigentümerInnen für die Dauer von Haftungen und Obergrenzen hinsichtlich der Vergütung von ManagerInnen einzuführen. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass kollektivvertragliche-, über Betriebsvereinbarungen vereinbarte bzw. einzelvertragliche Regelungen insb. hinsichtlich der Einkommensfindung, -gestaltung und -höhe eingehalten werden.

3)
Ein marktkonformes Entgelt für die Haftung, das sicherstellt, dass es zu keinem Abschieben wenig lukrativer Geschäfte von den Banken hin zum Staat kommt – das Risiko der Banken darf nicht noch einmal zu einem Risiko der Steuerzahler werden!

4)
Eine interessenpolitisch ausgewogene Besetzung des Beirates, der Empfehlungen für die Haftungen abgibt (wie dies bereits in der offiziellen AK-Stellungnahme verlangt wird). Der Beirat muss transparent und offen arbeiten.

Vor dem Hintergrund der intensiven Geldflüsse, die im Zuge der Krise bereits an die Mitverursacher derselben geflossen sind (konkret als Eigenkapitalstützung bzw. Garantien an Banken), und die bereits jetzt bei vielen Menschen in diesem Land den nicht unberechtigten Eindruck hinterlassen haben, dass Hilfe für wirtschaftlich bedeutende und einflussreiche Akteure deutlich schneller, umfassender und zu weitgehend milderen Bedingungen beschlossen wird, als für die Opfer der Krise – ArbeitnehmerInnen, Arbeitslose, Armutsgefährdete etc. – muss, im Sinne der größten Gruppe der SteuerzahlerInnen – der ArbeitnehmerInnen – weiteren Maßnahmen staatlicher Unterstützung bzw. Garantien gegenüber wirtschaftlichen Akteuren größtmögliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Noch vor dem Sommer 2009 ist das Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG beschlossen worden: im Rahmen dieses ULSG wird ein Garantievolumen aus dem Bankenrettungspaket für Industriebetriebe umgewidmet. Für Kredite von Großunternehmen wird mit einem Betrag von bis zu 300 Mio. Euro gehaftet. Sinn und Zweck der Maßnahme soll die Behebung der sogenannte Kreditklemme sein, also jener Zustand, zu dessen Beseitigung die Banken u.a. die Stützung des Eigenkapitals aus dem Bankenhilfspaket bekommen können. Ist schon das Vorliegen einer Kreditklemme bis dato noch nicht wirklich empirisch belegbar, erscheint es umso unverständlicher, warum ein solches Gesetz notwendig ist.
Auch wenn diese Gesetz bereits beschlossen ist, ist es nach wie vor wichtig, einmal mehr auf die Interessenslage der Mehrheit der SteuerzahlerInnen Bedacht zu nehmen, damit sich die Fehler aus dem Bankhilfspaket nicht wiederholen und diese Maßnahme nicht wieder nur zu einem Geschäft für einige wenige wird.

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