Antrag 7 / AK-Wahlrecht anpassen

zur 10. Vollversammlung der AK-Burgenland am 14. November 2013

 

Angenommen von AUGE/UG, ÖAAB und FA
Zuweisung an den Vorstand durch FSG

A N T R A G

Die 10. Vollversammlung der AK-Burgenland fordert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf, die Wahlordnung zur Arbeiterkammerwahl dahingehend zu ändern, dass

a) der § 21 der Arbeiterkammer-Wahlordnung analog dem § 41 (NRWO) angeglichen wird

b) Lehrlinge, welche das 16. Lebensjahr Vollendet haben, automatisch das aktive Wahlrecht erhalten.

 

AK-Wahlrecht anpassen

§ 21 des Arbeiterkammergesetzes legt fest, dass das Mindestalter für das passive Wahlrecht mit Vollendung des 19. erreicht sein muss.
Demgegenüber hält die Nationalratswahlordnung im § 41 für das passive Wahlrecht die Vollendung des 18. Lebensjahres für ausreichend.
Eine Begründung für diesen Unterschied liegt nicht vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Jugendliche mit Vollendung des 18. Lebensjahres zwar für den Österreichischen Nationalrat kandidieren dürfen, nicht aber für ein Mandat in der  Arbeiterkammer.

Ein weiterer Problempunkt ist das Wahlrecht für Lehrlinge. Diese müssen sich – wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben – ihr Recht auf die aktive Wahlausübung extra beantragen.

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