Antrag 1 – Änderung des AK – Gesetzes

Da im Vorfeld der AK-Wahlen die unterstützungs- und unterschriftswillige Person gem.

§ 37 AKG durch die Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Beschäftigungsbetrieb eindeutig identifizierbar ist, der Anspruch des §37 (1) also eindeutig erfüllt ist, kann in Hinkunft auf dem entsprechenden Formular auf die Angabe der Sozialversicherungsnummer verzichtet werden.

Sollte der Verzicht verwaltungstechnisch nur schwer möglich sein, so darf die Verweigerung der Angabe der Sozialversicherungsnummer jedenfalls nicht dazu führen, dass die Unterschrift für die wahlwerbende Gruppe nicht gilt. 

 

Antrag

 

Die Vollversammlung der Steirischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert die Bundesregierung auf, die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten, damit auf dem Formblatt der Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag nicht mehr die Sozialversicherungsnummer abgefragt wird, jedenfalls aber, dass die Verweigerung  der Angabe der Sozialversicherungsnummer auf dem Formblatt der Unterstützungserklärung nicht dazu führt, dass die Unterschrift des/der Unterstützerin nicht gilt . 

 

 

 

 

Für die Fraktion der AUGE/UG

 

 

Ilse Löwe-Vogl

Fraktionsvorsitzende

 

23. Jänner 2014

 

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