Antrag 15 der Auge/UG zur 9. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 15.November 2012

 

Der §20 des Angestelltengesetzes nimmt eine Ausnahme bei  Kündigung von Teilzeitkräften unter einem bestimmten Maß der gesetzlichen Monatsarbeitszeit vor. Diese fallen nicht unter die Kündigungsregelungen des AngG, sondern haben eine Schlechterstellung durch die verkürzten Fristen des ABGA § 1159b. 

Unter Bedachtnahme, dass dies ohnehin schon schwer benachteiligte ArbeitnehmerInnen sind

und in vielen Branchen fast nur mehr Teilzeitarbeitsplätze angeboten werden (z.B. Sozialbereich), ist diese zusätzliche Schlechterstellung nicht akzeptabel!

Die Vollversammlung der AK-NÖ möge daher folgendes beschließen:

Die AK-NÖ fordert den Gesetzgeber auf, diese Verschlechterung des AngG für diese benachteiligte Gruppe zu beheben und den §20 AngG für alle Dienstverhältnisse der Angestellten anzuwenden. 

Die zu erwartenden Mehrkosten auf Seiten der Dienstgeber sind als gering zu achten. 

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