Niederösterreich
Antrag 08/ Dienstverträge nebenberuflich Lehrender an Fachhochschulen
Antrag 08 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
Mit Inkrafttreten des Fachhochschulstudiengesetzes 2012 (FHStG 2012) im März 2012 wurde der arbeitsrechtliche Status der Lehrenden an Fachhochschulen per Gesetz festgelegt: § 7 (2) FHStG legt darin fest, dass nur Lehrende ab einer Lehrverpflichtung von 6-Semester-Wochenstunden (SWS) als hauptberufliche Dienstnehmer anzuerkennen sind, alle Lehrenden mit einer geringeren Beschäftigung werden als freie DienstnehmerInnen gesehen.
Mit dieser willkürlichen Regelung schafft der Gesetzgeber zwei Klassen von DienstnehmerInnen:
Weiterlesen...Antrag 07/ Anpassung des UG 2002 an den § 11 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Antrag 07 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
Das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verweist an mehreren Stellen auf den §11 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG). Dieser sieht in der gültigen Fassung vor, dass eine Unterrepräsentation von Frauen dann vorliegt, wenn ihr Anteil weniger als 50% beträgt. Das UG 2002 verweist zwar auf diesen § 11 B-GlBG, zitiert im Text selbst aber 40%.
Weiterlesen...Antrag 06/ Für eine weisungsfreie Sozialanwaltschaft im Interesse der Menschen
Antrag 06 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
Das österreichische Sozialsystem besteht aus vielen unterschiedlichen Teilen, die von unterschiedlichsten Körperschaften und Institutionen getragen werden. Kernbereiche wie etwa die Krankenversicherung, die Pensionsversicherung oder die Unfallversicherung unterliegen Sozialversicherungsträgern, die Arbeitslosenversicherung dem AMS. Die Bereiche Pflege und Betreuung wiederum sind aufgeteilt in einem für den Einzelnen und die Einzelne undurchschaubaren Geflecht von Institutionen und Organisationen. Dazu kommen Leistungen der Länder und der Gemeinden sowie die sogenannten Familienleistungen oder unterschiedlichste Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Der allergrößte Teil dieser Leistung wird in Lebenssituationen benötigt, die entweder sozial prekär oder von großen persönlichen Umbrüchen gekennzeichnet sind. Und in diesen Situationen müssen die Menschen feststellen, dass sie sich im Wirrwarr der Zuständigkeiten und im Dschungel unterschiedlichster Rechtsmaterien nicht ohne fremde Hilfe zurecht finden können. Sie sind regelmäßig von den Auskünften der tragenden Einrichtungen abhängig, die nicht immer ausschließlich mit den Interessen der Anspruchsberechtigten ident sind.
Weiterlesen...Antrag 05/ Aufhebung des § 11 AIVG (Sperre des Arbeitslosengeldes für 28 Tage bei angeblich“verschuldeter“ Beendigung eines Dienstverhältnisses
Antrag 05 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
§ 11 AlVG sieht die Sperre des Arbeitslosengeldes für 28 Tage bei angeblich „verschuldeter“ Beendigung eines Dienstverhältnisses vor. Diese Bestimmung ist schikanös, unsachlich und arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv.
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Antrag 04/ Veränderung der Bestimmungen § 9 und § 10 AlVG („Arbeitswilligkeit“)
Antrag 04 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
Die Bestimmungen über die „Arbeitswilligkeit“ im Arbeitslosenversicherungsrecht entspricht weder den legistischen Mindestvoraussetzungen, die an eine Rechtsmaterie in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat erwartet werden dürfen, noch sind sie für den einzelnen Rechtsunterworfenen (und dieses Wort trifft hier auch wirklich zu) verständlich. Der oder die Einzelne hat nicht die Möglichkeit, aus dem Wortlaut des Gesetzes zu erkennen, wie er oder sie sich zu verhalten hat, um als „arbeitswillig“ angesehen zu werden und einen Leistungsanspruch zu erwerben.
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