Antrag 2
zur Vollversammlung der Arbeiterkammer Kärnten am 03.11.2022
Sofortige Einbeziehung und Unterschrift des Betriebsrats bei Wiedereingliederungsteilzeit
Mit der Wiedereingliederungsteilzeit wurde 2017 eine wichtige Institution gesetzlichverankert, die Arbeitnehmer*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, nach mindestens sechs Wochen andauerndem Krankenstand, wieder sukzessiv ins Berufsleben einzusteigen.
Die für den Abschluss der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung maßgebenden Bedingungen sind im § 13a AVRAG vorgegeben. Es ist vorgesehen, den Betriebsrat (so vorhanden) bei den Vertrags-Verhandlungen beizuziehen. Dessen Teilnahme ist in der Vereinbarung im Rahmen einer Erklärung zu bestätigen.
Im Falle des Einverständnisses wird die Vereinbarung u. a. von dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in unterschrieben, nicht jedoch vom Betriebsrat. Wenn aber der/die Arbeitgeber/in die Wiedereingliederungsteilzeit nicht genehmigt, dann sind alle weiteren Schritte obsolet, denn die Unterzeichnung der Vereinbarung wird nicht zustande kommen.
In solchen Fällen ist es möglich, dass der Betriebsrat von dem angestrebten Antrag gar nichts erfährt, wenn er von dem/der Arbeitnehmer/in vorab nicht über die gewünschte Wiedereingliederungsteilzeit in Kenntnis gesetzt wurde. Positive Einflussnahmen bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten seitens des Betriebsrats sind dadurch von vornherein ausgeschlossen. Um das zu verhindern, ist es notwendig, den Betriebsrat von Anfang an über die Antragstellung zu informieren. Daher muss diese Nachricht umgehend auch dem Betriebsrat zukommen, sobald der/die Arbeitgeber/in davon erfährt, dass der/die Arbeitnehmer/in Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte. Als Beweis für die Teilnahme des Betriebsrats an den Verhandlungen soll auch dessen Unterschrift erforderlich sein. Weiters sollen auch Ablehnungen des/der Arbeitgebers/in die Wiedereingliederungsteilzeit zu genehmigen, dem Betriebsrat gegenüber begründet werden.
Die Unabhängigen Gewerkschafter*Innen stellen daher folgenden Antrag:
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Kärnten setzt sich beim Gesetzgeber dafürein, den § 13a AVRAG um folgende Bedingungen zu ergänzen:
- Der/die Arbeitgeber/in hat den Betriebsrat sofort nach Einlangen des Antragsauf Wiedereingliederungsteilzeit darüber in Kenntnis zu setzen und ihnunverzüglich zu Beratungen beizuziehen.
- Vereinbarungen über die Wiedereingliederungsteilzeit müssen in weiterer Folgeauch vom Betriebsrat unterzeichnet werden.
- Vor Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit ist diese mit dem Betriebsrat zuerörtern und zu begründen.
Für die Fraktion Unabhängigen Gewerkschafter*Innen