Resolution 3 vom 01.06.2023

 Resolution 3

 

zur Vollversammlung der Arbeiterkammer Kärnten am 01.06.2023 

Abschlagfreie Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- und der Erwerbsunfähigkeitspension

Als Invaliditätspension wird in Österreich eine gesetzliche Rente wegen dauernder oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit eines Arbeiters bzw. einer Arbeiterin bezeichnet. Für Angestellte heißt die vergleichbare Versicherungsleistung Berufsunfähigkeitspension. Im Zuge einer Reform wurde die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 2014 grundlegend geändert. Seitdem gebührt Versicherten, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, in erster Linie das Rehabilitationsgeld, das zu diesem Zeitpunkt neu eingeführt wurde.
Ältere Arbeitnehmer:innen mit einem Geburtsjahrgang bis 1963 bleiben im zuvor gültigen System ohne das Rehabilitationsgeld. Für Selbständige und Bauern und Bäuerinnen gibt es als entsprechendes Pendant die Erwerbsunfähigkeitspension.

Sowohl für Rehabilitationsgeld als auch Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension gibt es die folgenden Voraussetzungen:

  • Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer (Wartezeit),
  • kein Anspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, oder diese sind nicht zweckmäßig oder zumutbar,
  • und kein Anspruch auf eine Alterspension.

Die Unterscheidung, ob Rehabilitationsgeld oder eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension gebührt, wird anhand der voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit/Invalidität gestellt. Liegt eine solche für mindestens sechs Monate, aber voraussichtlich nicht dauerhaft vor, so gebührt das Rehabilitationsgeld. Andernfalls, bei voraussichtlich dauerhafter Berufs-, Erwerbsunfähigkeit/Invalidität gebührt eine grundsätzlich unbefristete Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, mit bis zu minus 13,8% ihrer Pensionsansprüche. Da diesen Personengruppen unfreiwillig aus gesundheitlichen Gründen am Arbeitsmarkt keinerlei Möglichkeiten mehr offenstehen, sind Abschläge für Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionist:innen jedoch nicht zu rechtfertigen.
Laut Statistik Austria ist sogar ihre Lebenserwartung um durchschnittlich 8 Jahre (!) verringert. 

Die Unabhängigen Gewerkschafter*Innen stellen daher folgenden Antrag:  

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Kärnten möge daher beschließen:

Die Arbeitskammer Kärnten fordert den österreichischen Nationalrat auf, die bestehenden Pensionsabschläge für Invalidität- bzw. Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen zur Gänze abzuschaffen.

Für die Fraktion der Unabhängigen Gewerkschafter*Innen

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