Antrag 19 der AUGE/UG zur AK NÖ Vollversammlung am 11. Mai 2012

Wenn nahe Angehörige erkranken können ArbeitnehmerInnen Pflegefreistellung nehmen.

Nahe Angehörige sind Ehegatten, eingetragene PartnerInnen & LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder.

Notwendig für die Pflegefreistellung ist das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, d.h., dass zwischen der/dem Antragstellenden und dem/der Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft bestehen muss. Eine polizeiliche Meldung alleine reicht nicht aus. Ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Pflegefreistellung sind somit durch das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes beschränkt. Oft leben die Angehörigen in derselben Stadt oder Gemeinde, nicht jedoch im gemeinsamen Haushalt. Werden in Zusammenhang mit der Pflegefreistellung bewusst falsche Angaben gemacht, kann dies eine fristlose Entlassung zur Folge haben.

In Zeiten immer älter werdender, allein wohnender Menschen, die von nahen Angehörigen bei einer Erkrankung kurzfristig gepflegt werden müssten, aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Angehörigen leben, besteht die Schwierigkeit für die Angehörigen , ohne sog. ‚Umgehungsmaßnahmen’ die Pflegefreistellung legal zu erhalten. Eine Änderung der Gesetzeslage für ArbeitnehmerInnen, die eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen müssen, ist daher notwendig.

Antrag

Die Vollversammlung der AK NÖ fordert die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Änderung herbeizuführen, die es ermöglicht, dass auch Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, die Pflegefreistellung erhalten können.

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