Antrag 5
an die 04. Vollversammlung vom 13. November 2025
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Wochenruhe
Nach § 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) ist für Beschäftigte eine Wochenendruhe vorgesehen, in die der Sonntag zu fallen hat. Dadurch ergibt sich, dass grundsätzlich nur an 6 Tagen hintereinander gearbeitet werden darf.
Da in einigen Branchen auch eine Arbeit am Wochenende notwendig ist, gibt es viele Ausnahmen von der Wochenendruhe. Als Ersatz für die Wochenendruhe haben die erlaubtenrweise an Wochenenden beschäftigten Arbeiternehmer:innen gemäß § 4 ARG Anspruch auf eine Wochenruhe.
Diese muss wie die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden pro Kalenderwoche und einen ganzen Tag (anstatt Sonntag) umfassen.
Auch wenn es in vielen Kollektivverträgen genauere Bestimmungen dazu gibt, ist es gesetzlich zulässig, dass Dienstgeber:innen die Wochenruhe in einer Kalenderwoche an einem Montag und in der Folgewoche an einem Sonntag einteilen. ln diesem Fall müssten somit 12 Tage durchgearbeitet werden.
Hinlänglich bekannt ist wie überlange Arbeitszeiten ohne ausreichende Erholungsmöglichkeiten das Unfallrisiko erhöhen und zusätzliche Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Eine genauere Ergänzung im Arbeitsruhegesetz, welche vorsieht, dass auch Personen, die an den Wochenenden beschäftigt werden, Anspruch auf eine regelmäßigere Wochenruhe haben ist daher dringend geboten.
lm Regelfall sollte nur ein Durcharbeiten von 6 Tagen hintereinander – und nicht wie aktuell 12 Tage – erlaubt sein.
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert die Bundesregierung auf, die gesetzliche Regelung des § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG) insofern zu überarbeiten, dass das maximales Durcharbeiten von 12 Tagen eingegrenzt und unregelmäßige Wochenruhen soweit als möglich vermieden werden.
Für die Fraktion der AUGE/UG
DI Sandra Hofmann Graz, den 13. November 2025