Resolution 4 – Staatshilfen für Banken an strengste Bedingungen knüpfen

Die österreichische Bundesregierung und der Nationalrat beschlossen 2008 ein Bankenrettungspaket, das auch öffentliche Mittel zur Eigenkapitalstärkung der Banken vorsah. Auflagen – bei Dividendenpolitik, Managergehältern, Änderung der Geschäftstätigkeit – wie von Gewerkschaften und Arbeiterkammern gefordert, waren im Gesetz nur vage vorgesehen.

Angesichts der sich verschärfenden wirtschaftlichen Lage mit drohenden schweren konjunkturellen Einbrüchen sind neuerlich milliardenschwere Bankenrettungspakete wahrscheinlich.

Dazu müssen jedoch Lehren aus den vergangenen Rettungsmaßnahmen gezogen werden. Neuerliche Bankenhilfen müssen an strenge Auflagen und Mitbestimmungsmöglichkeiten seitens der öffentlichen Hand geknüpft sein. Eine höhere Besteuerung von Vermögen erscheint im Zusammenhang mit Bankenrettungs- und Finanzmarktstabilisierungspaketen deshalb gerechtfertigt, da Bankenrettungspakete insbesondere den Gläubigern von Banken und der Sicherung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzinstituten zu Gute kommen.

Angesichts knapper öffentlicher Mittel, die aus budgetärer Sicht kaum eine zweite Bankenrettung zulassen, ist der Einstieg in ein umfassendes System von vermögensbezogenen Steuern unumgänglich! Es ist unzumutbar, dass– trotz staatlicher Hilfe – nach wie vor großzügige Dividenden und Boni der Banken ausgeschüttet werden und die Mehrheit der SteuerzahlerInnen/ArbeitnehmerInnen dafür aufzukommen hat.

Die Vollversammlung der Steirischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert daher die Bundesregierung auf, aus den Fehlern der Umsetzung des Bankenrettungspaketes 2008 zu lernen und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.

Im Falle einer „Bankenrettung II“ sind potentielle Staatshilfen an folgende Bedingungen zu knüpfen:
1. Staatshilfen zur Eigenkapitalstärkung sind nur noch in Form von Stammaktien mit entsprechend verbrieften Stimmrechten und damit verbundenen Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu leisten.
2. Bevor Staatshilfen zur Eigenkapitalstärkung in Anspruch genommen werden, müssen die betroffenen Finanzinstitute den Versuch unternehmen, sich über den Markt zu rekapitalisieren. Insbesondere gilt es Bondholder und andere Gläubigergruppen dahingehend zu überzeugen, Bonds bzw. Fremdkapital in Eigenkapital der Banken umzuwandeln .
3. Für die Dauer der Inanspruchnahme von Staatshilfe sind Boni für das Topmanagement ebenso zu untersagen wie Dividendenausschüttungen an die AktionärInnen.
4. Für die Dauer der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen ist der Erwerb anderer Institute untersagt.
5. Für die Dauer der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gilt die Beschränkung von ManagerInnengehältern.
6. Banken sind für die Dauer der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe verpflichtet, die Kreditversorgung der Wirtschaft sowie der privaten Haushalte sicherzustellen .

Für die Fraktion der AUGE/UG

Ilse Löwe-Vogl
Fraktionsvorsitzende
02. November 2011

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