Mindestsicherung auch für Subsidiär Schutzberechtigte!

Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird und daher einen Schutz vor Abschiebung benötigen. Sie sind daher weder AsylwerberInnen noch Asylberechtigte. Mehr als ein Drittel sind Kinder und Jugendliche. Der Aufenthaltstitel wird alle 2 Jahre geprüft, wie lange diese Menschen tatsächlich in Österreich bleiben, kann niemand vorhersehen.

VFGH-Urteil zur NÖ Mindestsicherung:

Im Verfassungsgerichtsurteil zur Aufhebung der Deckelung der Mindestsicherung in NÖ wird angeführt: 
Im Unterschied zu dieser Personengruppe haben Asylberechtigte ihr Herkunftsland nicht aus freiem Entschluss verlassen und ihren Wohnsitz in Österreich nicht frei gewählt (vgl. sinngemäß EGMR 27.9.2011, Fall Bah, Appl. 56.328/07, Rz 45; 6.11.2012, Hode und Abdi, Appl. 22.341/09, Rz 47). Asylberechtige mussten ihr Herkunftsland wegen „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“ verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. 
Dies trifft auch auf Subsidiär Schutzberechtigte zu! Manche davon sind Christen, viele sind Kinder,…….

In Niederösterreich derzeit Grundversorgung für subsidiär Schutzberechtigte

In Niederösterreich erhalten subsidiär Schutzberechtigte keine Mindestsicherung. Sie müssen von der Grundversorgung leben.
Im Verfassungsgerichtsurteil zur Aufhebung der Deckelung der Mindestsicherung in NÖ wird angeführt: 
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes:
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Der Verfassungsgerichtshof spricht von notwendigen Leistungen, nicht von Luxus. Es geht um einen Mindeststandard, der schutzbedürftigen Personen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. 
Des Weiterns wird dort festgehalten: Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung solle ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der dafür benötigte Bedarf für Menschen, die kürzer als fünf Jahre im Inland aufhältig seien, geringer sei. 
Sinngemäß trifft dies wohl auch auf Subsidiär Schutzberechtigte zu.  
 
Die Herausnahme der subsidiär Schutzberechtigten hat zwei negative Seiten.
Oft kommt uns als Staat für die Grundversorgung als Sachleistungen teurer, als wenn die Betroffenen eine Mindestsicherung erhalten. Zudem wird dieser Personengruppe die Integration deutlich erschwert. 
 

Menschenwürdiges Dasein

Das Urteil sagt weiter: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, steht es dem Gesetzgeber – unter Einhaltung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen – frei, Differenzierungen auf Grund der Beständigkeit des Aufenthaltsrechtes vorzunehmen, soweit zumindest die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Leistungen im zwingend erforderlichen Umfang gewährt werden (VfGH 28.6.2017, E 3297/2016 Rz 23). 
Es geht also um Leistungen die für ein menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich sind, und die werden in der Grundversorgung nicht gedeckt. Die Grundversorgung gewährleistet nicht die die zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards.
 
Dazu sagt das VGH-Urteil an anderer Stelle:
Ist in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards G 136/2017-19 ua.* 07.03.2018 der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung (VfSlg. 19.698/2012).
Wenn die Grundversorgung den notwendigen Mindeststandard nicht erfüllt, ist sie demgemäß ein Sicherungssystem, dass seine Aufgabenstellung verfehlt. 

Empfehlung UNHCR

Die UNHCR hat das österreichische System für Subsidiär Schutzberechtigte geprüft, kommt zu dem selben Schluss, und leitet daraus unter anderem folgende Empfehlungen ab: 
UNHCR-Empfehlungen für Österreich
• Da die Grundversorgung dauerhaft keine adäquate Unterbringungsform ist, sollten subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie Flüchtlinge spätestens nach vier Monaten aus dem Grundversorgungssystem entlassen und gleichberechtigt in die Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgenommen werden.

Antrag:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen:
Die 9. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert die Landesregierung NÖ auf, dass in Zukunft auch die Personengruppe der Subsidiär Schutzberechtigten wieder Mindestsicherung erhalten soll und in den Kreis der Anspruchsberechtigten im Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz aufgenommen wird.
 
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