Antrag 1
zur Vollversammlung der Arbeiterkammer Kärnten am 09.11.2023
Informationsfreiheitsgesetzes nachschärfen!
Durch das geplante Informationsfreiheitsgesetz soll die Amtsverschwiegenheit abgeschafft und der Zugang zu staatlichen Informationen erleichtert werden.
Zur Einhaltung des Transparenzgebots sind große staatliche Behörden und Organisationen angehalten. Bei Gemeinden und halbstaatlichen Unternehmen hingegen erfolgt die Umsetzung der Veröffentlichungspflicht erst ab einer gewissen Größenordnung.
Demnach sind kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner*innen von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Diese von Naheverhältnissen dominierten Kleinstrukturen, mit teilweise enormen Vermögenswerten, sind besonders anfällig für die persönliche Vorteilsnahme von Gruppen und/oder Einzelpersonen. Da die österreichische Öffentlichkeit besonders in jüngster Zeit durch mehrere große Korruptionsskandale in kleinen Gemeinden erschüttert wurde, ist diese Ausnahme nicht nachvollziehbar.
Auch Staatsunternehmen mit einem Staatsanteil unter 50% – dazu gehören die OMV (Staatsanteil: 31,50%), Telekom Austria (Staatsanteil: 28,42%) und Casinos Austria (Staatsanteil: 33,24%) – genießen diese Sonderstellung, die sie von der Veröffentlichungspflicht enthebt. Und das obwohl es hier den größten Handlungsbedarf im Bezug auf allseits bekannte Verdachtsmomente und Gerichtsurteile gäbe.
Aber besonders problematisch ist die Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht bei der APK-Pensionskasse (Staatsanteil: 32,97%). Denn Arbeitnehmer*innen haben das Recht zu erfahren, was in „der zweiten Säule im österreichischen Pensionssystem“ vor sich geht. Es ist daher notwendig, jedes zur Verfügung stehende Mittel zu nutzen, um die zukünftigen Pensionen aller in die Pensionskassen einzahlenden Arbeitnehmer*innen vor dem möglichem Fehlverhalten des Managements zu schützen. Die Veröffentlichungspflicht ist demnach definitiv ein Werkzeug für diesen Zweck.
Den Bundesländern wird mit der sog. „Ewigkeitsklausel“ ein uneingeschränktes Vetorecht über Änderungen im Informationsfreiheitsgesetz gegeben. Außerdem kann das Informationsrecht durch Landes- und Bundesgesetze eingeschränkt werden. Dieses Vorgehen dient weder der Transparenz noch wird dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesregierungen forciert. Ebenso unverständlich ist die Bestimmung, dass Verträge bis zu einem Vertragswert von 100.000 Euro von der Definition „Informationen von allgemeinem Interesse“ ausgenommen sind.
Ein weiterer Mangel in diesem Gesetzentwurf ist das Fehlen einer eigenständigen Transparenzbehörde und/oder einer Informationsfreiheitsbeauftragten der Bundesregierung. Nur ein Beratungsangebot bei der Datenschutzbehörde ist nicht ausreichend, um dieses neue Grundrecht auf Information in der österreichischen Bürokratie für Bürger*innen umfassend durchzusetzen. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Verknüpfung mit der Datenschutzbehörde zu tendenziösen Interpretationen führt.
Die Barrieren für den Informationszugang sind in diesem Gesetzentwurf unverhältnismäßig hoch. Vier Wochen Frist plus vier Wochen Nachfrist bis zur Aushändigung der Informationen ist bei zeitkritischen Vorgängen, wie z. B. Umwidmungen, zu lange und kann zum Zurückhalten von entscheidenden Informationen führen. In diesem Sinne muss auch das Fehlen einer „Pflicht zur einfachen Sprache“ als Hürde erwähnt werden, weil die österreichische Amtssprache bekanntermaßen nicht leicht verständlich ist.
Zusammenfassend sei gesagt, dass es prinzipiell sehr zu begrüßen ist, dass ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der Amtsverschwiegenheit vorliegt. Problematisch ist jedoch, dass der Wirkungsradius nicht umfassend, sondern mit zu vielen Ausnahmen, definiert wurde.
Die Unabhängigen Gewerkschafter*Innen stellen daher folgenden Antrag:
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten fordert die Regierung auf, das Informationsfreiheitsgesetzes in folgenden Punkten nachzuschärfen:
- Inkludieren von Gemeinden unter 5.000 Einwohner*innen in der Veröffentlichungspflicht;
- Ausweitung der Veröffentlichungspflicht auf Staatsunternehmen mit einem Staatsanteil von mind. 25%;
- Ausweitung der Veröffentlichungspflicht auf alle Pensionskassen mit Staatsanteil;
- Einrichtung einer eigenständigen Transparenzbehörde und/oder die Schaffung einer weisungsfreien Informationsfreiheitsbeauftragten der Bundesregierung;
- Löschung der „Ewigkeitsklausel“, welche den Bundesländern ein Vetorecht einräumt;
- das Informationsrecht darf nicht durch Landesgesetze eingeschränkt werden
- Verträge ab 25.000 Euro sollen in die Definition „Informationen von allgemeinem Interesse“ aufgenommen werden;
- Zwei Wochen Frist plus zwei Wochen Nachfrist bis zur Aushändigung der Informationen sollen festgelegt werden;
- Alle Informationen sollen in einfach-verständlicher Sprache herausgegeben werden.
Für die Fraktion der Unabhängigen Gewerkschafter*Innen