Antrag 4
an die 04. Vollversammlung vom 13. November 2025
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Kündigungsschutz für Mitglieder des
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an Universitäten
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) an Universitäten hat zusätzlich und ergänzend zum Betriebsrat die wichtige Aufgabe, der Diskriminierung an Universitäten entgegenzuwirken. Daher sind die Universitäten gesetzlich verpflichtet, einen AKGL einzurichten (§ 42 Abs. 1 UG).
Für diese wichtige Aufgabe müssen die Mitglieder des AKGL bei der Besetzung von Stellen und Funktionen die Stellenausschreibungen, Besetzungsvorschläge, etc. oft kritisch und mitunter unbequem hinterfragen und entsprechend aktiv werden.
Die Mitglieder des AKGL arbeiten weisungsfrei und dürfen nicht am beruflichen Fortkommen benachteiligt werden (§ 42 Abs. 3 UG). Die Weisungsfreiheit für universitäre Kollegialorgane ist sogar im Bundes-Verfassungsgesetz geregelt. (§ 81c B-VG).
Die Mitglieder des AKGL genießen aber bisher, anders als Betriebsräte, keinen ausdrücklichen Kündigüngsschutz. Dies ist für eine fundierte und unabhängige Arbeit zur Sicherstellung der im UG vorgeiehenen Schutz vor Diskriminierung unbedingt erforderlich.
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert die Bundesregierung auf, das Universitätsgesetz so abzuändern, dass ein Kündigungsschutz für die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) verankert wird.
Für die Fraktion der AUGE/UG
DI Sandra Hofmann Graz, den 13. November 2025