Antrag 2
An die 4. Vollversammlung am 6. Mai 2021
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Keine Kettenarbeitsverträge an Universitäten!
Mehrfach aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse gelten üblicherweise als sittenwidrige Kettenarbeitsverträge. Nicht so an Österreichischen Universitäten. Kettenverträge sind ein Sonderrecht der Universitäten, die in erster Linie vor dem Hintergrund und mit der Begründung eingeführt wurden, dass an Universitäten vermehrt in zeitlich begrenzten Forschungsprojekten gearbeitet wird. Dieses Sonderrecht wird jedoch vielfach auch auf Anstellungen außerhalb von Projekten angewendet, u.a. auch als „verlängerte Probezeit“.
Besonders für das allgemeine Universitätspersonal ist dies als problematisch anzusehen, da im Vergleich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal kaum Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, die zeitlich befristete Anstellungen in gewissem Ausmaß zum Eignungsnachweis für besondere Positionen rechtfertigen würden.
Die rechtliche Grundlage stellt § 109 Universitätsgesetz dar, der die Öffnungsklausel für ansonsten sittenwidrige Kettenarbeitsverträge darstellt. Die bisherigen UG-Novellen waren nicht geeignet, § 109 UG so zu adaptieren, dass Sicherheit und Perspektiven für eine langfristige Lebensplanung für das Universitätspersonal möglich sind. Stattdessen wurden nur noch mehr Unklarheiten und Interpretationsspielraum geschaffen und damit prekäre Verhältnisse zementiert.
Zudem widerspricht § 109 UG EU-Recht: Eine EuGH-Entscheidung, bezüglich der Ungleichbehandlung verschiedener Anstellungsverhältnisse wurde ebenfalls nur teilweise korrigiert.
Die Vollversammlung der Steirischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert die Bundesregierung auf, § 109 UG aus dem Universitätsgesetz zu streichen und damit eine Angleichung der bisherigen Kettenvertragsregel an Universitäten an das allgemeine Arbeitsrecht zu erzielen.
Für die Fraktion der AUGE/UG
DI Sandra Hofmann Graz, den 6.5.20