Arbeitnehmer/innen stellen ihre Arbeitskraft den Arbeitgebern zur Verfügung und legen mit ihnen das wöchentliche Ausmaß der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag fest. Jede Arbeitnehmerin, jeder Arbeitnehmer sollte ein Anrecht auf die Arbeitszeit haben, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dies wird aber immer öfter von Dienstgebern ausgenutzt, zum Beispiel um einen geeigneten Personalschlüssel zu umgehen. Immer mehr AbeitnehmerInnen bekommen nur mehr Teilzeitanstellungen, und eine Heranziehung zu Mehrstunden wird üblich.
Derzeit gilt in Österreich bis auf wenige Ausnahmen, die in Kollektivverträgen festgelegt sind, die 40-Stunden-Woche. Leistet nun ein/e Arbeitnehmer/in zusätzliche Arbeit, wird diese mit den im Gesetz bzw. Kollektivvertrag festgelegten Zuschlägen entlohnt.
Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverträge ein Arbeitsausmaß von weniger als die gesetzlich festgelegten 40 Stunden pro Wochen aufweisen und die eine nach dem Gesetz definierte Mehrleistung erbringen, werden durch das derzeitige Arbeitszeitgesetz diskriminiert. Sie erhalten jene im Gesetz vorgegeben Zuschläge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Überschreitung der 40. Wochenstunde usw.). Die erbrachten Mehrleistungen werden in Freizeit vergütet bzw. quartalsmäßig mit 25-Prozent- Zuschlägen abgegolten.
So werden mit Teilzeitbeschäftigten auf billige Art Arbeitsspitzen abgedeckt.
Teilzeitbeschäftigte in Österreich sind zum überwiegenden Teil Frauen, daher kann man in diesem Zusammenhang auch von einer Diskriminierung von Frauen sprechen. Eine entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes (inkl. KA-AZG) hätte durchaus auch arbeitsmarktpolitische Auswirkungen (Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen).
Antrag: Die Vollversammlung der AK Nö am 28.10.2015 fordert die Bundesregierung zu Schritten auf, um Beschäftigten mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als der gesetzlichen ihre Mehrarbeit so zu vergüten, wie Vollzeitarbeitnehmer/innen ihre Überstunden bezahlt bekommen, das heißt inklusive der Zuschläge, die in den Kollektivverträgen vereinbart oder im AZG/KA-AZG vorgesehen sind und ohne gesetzlichen Durchrechnungszeitraum.