Antrag 5 / Verbot von Leih- bzw. Zeitarbeit in der Gemeinde Wien – Erlaubnis nur mit ausdrücklich gesonderter Vereinbarung!

Einzige Ausnahme soll die Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen im Rahmen von Arbeitsmarktprojekten – z.B. mit dem WAFF bzw. mit seinem Tochternuternehmen Flexwork – sein, unter der Bedingung das mit der zuständigen Personalvertretung bzw. dem zuständigen Betriebsrat ausdrücklich gesonderte Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Hierzu fordert die Arbeiterkammer Wien die Gesetzgeber zusätzlich zur Schaffung einer verpflichtenden Betriebsvereinbarung für Leiharbeit im Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) auf – analog der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage für Betriebsräte im Arbeitsverfassungsgesetz §97 Abs. 1 Zi 1a ein.

Begründung:

Die Öffentlichen Dienstgeber, insbesondere die Gebietskörperschaften und die ausgegliederten Unternehmen, Fonds und Vereine haben die Möglichkeit, alle
Beschäftigten direkt anzustellen. In vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes, beispielsweise im Krankenanstaltenverbund in Wien, nimmt die Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen, z.B. im Bereich Reinigung über entsprechende Leiharbeitsfirmen, zu. Die Arbeits- und Gehaltsbedingungen der betroffenen ZeitarbeitnehmerInnen sind, in den meisten Fällen schlechter. Oft haben die KollegInnen nicht einmal einen Betriebsrat geschweige denn Betriebsvereinbarungen und dergleichen.

Gerade in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit aufgrund von Konjunktur-, Wirtschafts- und Finanzkrisen ist es notwendig, dass Öffentliche Dienstgeber Verantwortung übernehmen und sichere Arbeitsplätze erhalten bzw. schaffen, sowie den Arbeitssuchenden eine Möglichkeit und Perspektive im Öffentlichen Dienst bieten. Dementsprechend sind besondere Arbeitsmarktprojekte in Wien – zum Beispiel mit dem WAFF und mit seinem Tochterunternehmen Flexwork – durchaus unterstützenswert.

Wenn die Gemeinde Wien, ihre ausgegliederten Unternehmen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts, sowie Betriebe und Unternehmen, welche sich im Miteigentum der Gemeinde Wien befinden, aber beabsichtigen, ZeitarbeitnehmerInnen auf dieser Basis zu beschäftigen, sind ausdrücklich gesonderte Vereinbarungen mit der zuständigen Personalvertretung bzw. dem zuständigem Betriebsrat abzuschließen.

Diese Verpflichtung erscheint notwendig, damit den betreffenden ZeitarbeitnehmerInnen einerseits um diesen tatsächlich eine Perspektive auf ein fixes Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst zu eröffenen, sowie ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern bzw. an die Bedingungen im öffentlichen Dienst anzugleichen. Andererseits ist dadurch eine unverhältnismäßig große Anzahl an ZeitarbeitnehmerInnen einzuschränken und ein damit eventuell beabsichtigter Ersatz von Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gemeinde Wien und in ihren Betrieben, Unternehmungen und ausgegliederten Unternehmen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts, sowie in Betrieben und Unternehmen, die sich im Miteigentum der Gemeinde Wien befinden, zu verhindern!

Download: AUGE05 Verbot Leih-und Zeitarbeit