Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (9 ObA 11/13 b) ausgesprochen, dass eine Erkrankung den Verbrauch von vereinbartem Zeitausgleich nicht unterbricht. Das bedeutet, dass ein/e ArbeitnehmerIn, der/die Zeitausgleich konsumiert und währenddessen erkrankt, trotzdem sein/ihr Zeitguthaben verbraucht.
Im Spätsommer 2013 sollte trotz des ergangenen OGH-Urteils eine gesetzliche Änderung erfolgen, da sich die Parteien grundsätzlich darüber einig waren, dass ein Krankheitsfall im Zeitraum eines Zeitausgleichs nicht unterschiedlich zur Regelung im Urlaub behandelt werden dürfe. Bis zum Beginn des Jahres 2017 ist immer noch keine neue Regelung erfolgt.
Antrag: Die Vollversammlung der Niederösterreichischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert daher die Bundesregierung nochmalig auf, endlich die rechtliche Gleichstellung von Zeitausgleich und Urlaub im Krankheitsfall zu regeln.