Im Fall eines beim Baden ertrunkenen Klienten in einer Behinderteneinrichtung der Lebenshilfe NÖ wurde der Betreuer (nicht rechtskräftig) wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Mann war ertrunken, während der Betreuer den Raum verlassen musste, weil in einem anderen Raum eine von ihm betreute KlientInnen laut geschrien hat. Die Einrichtung selbst bzw. ihre VertreterInnen wurden nicht belangt.
Für den betroffenen Betreuer ist die Verurteilung dramatisch.
Das Urteil hat aber auch folgenschweres Konsequenzen für die gesamte Branche.
Zahlreiche Medien haben darüber berichtet – Walter Waiss (AUGE/UG NÖ) hat das Thema genau beleuchtet und Politik und Gesellschaft aufgerufen, auch ihre Verantwortung wahr zu nehmen.
Was tun, wenn der Dienstauftrag nicht ohne Risiko erfüllbar ist?
Betroffenen BetreuerInnen können wir nur empfehlen, sich nicht mit der Situation abzufinden, sondern sich (auch mit dem Team) darüber Gedanken zu machen – und im Fall eines Sicherheitsrisikos z.B. das Instrument der Gefährdungsanzeige einzusetzen.
Eine Gefährdungsanzeige kann Verbesserungen bewirken.
Mit einem schriftlichen Hinweis an Geschäftsführung, Personalabteilung und Betriebsrat darauf, dass unter den gegebenen Umständen (z.B. Personalmangel) für die Sicherheit der KlientInnen nicht garantiert werden kann, ist der Betreiber nachweislich informiert. Dann kann er die Haftung für den Schaden nicht mehr auf die Betreuenden abwälzen.
Im besten Fall nehmen die Betreiber die Anzeige auf und ändern etwas an den Zuständen – da sie ja ansonsten haftbar sind.
Auch die AK muss aktiv werden!
Wir wollen, dass die AK als ArbeitnehmerInnen-Vertretung auch aufgrund dieses Urteils, rasch aktiv wird und werden bei der nächsten Vollversammlung einen entsprechenden Antrag einbringen:
- ArbeitnehmerInnen besser über den Umgang mit solchen Risiken (z.B. Gefährdungsanzeige) informieren
- Die Auswirkungen von bisher eingebrachten Gefährdungsanzeigen zu evaluieren und
- ArbeitnehmerInnen bei Bedarf bei der Einbringung von Gefährdungsanzeigen zu unterstützen
Grundsätzliche Überlegungen zum konkreten Fall:
Die Gerüchteküche kocht hoch, es gibt unterschiedliche Versionen, genaueres ist wohl kaum zu erfahren.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Dienstanweisung missachtet Unterbesetzung:
Mit Unterbesetzung haben wir in der Pflege zu oft zu tun. Es gibt in den Einrichtungen genaue Anweisungen (Pflegeprotokolle), was mit den einzelnen KlientInnen zu tun ist. Das war auch hier der Fall, deswegen ist anzunehmen, das Körperpflege und Baden eine Dienstanweisung war.
Wenn ich, so wie in diesem Fall, allein für eine Gruppe verantwortlich bin, darf ich Dienstaufträge, die ein Einzelsetting erfordern, (aus dem ich nicht rasch weg komme,) nicht annehmen. Damit muss gewartet werden, bis ausreichen Personal anwesend ist, die etwaige Notfälle mit den anderen KlientInnen umgehend bearbeiten können.
Ich muss mich als MitarbeiterIn und auch die KlientenInnen schützen! - Kein Dienstauftrag: Die zweite Möglichkeit war dass hier kein Dienstauftrag vorlag und der Betreuer den Klienten gebadet hat, „um ihm Gutes zu tun“. Auch hier ist zu beachten, wenn ich mich in ein Einzel-Setting begebe, aus dem ich nicht schnell weg kann, sind die anderen KlientInnen praktisch unbetreut. Das darf ich, wie gut ich es auch meine, nicht eingehen!
Wenn es eine Dienstanweisung war, somit Personalmangel, ist es nicht hinnehmbar, dass der rechtliche Schaden auf den Betreuer abgewälzt wurde. In beiden Fällen ein folgenschweres Urteil für die gesamte Branche. Handeln tut not, im Sinne der KlientInnen und der Betreuenden.