Antrag 04/ Nachtbetriebszuschläge im Hotel- und Gastgewerbe

 

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe regelt im Punkt 9 den Nachtarbeitszuschlag:

„Auf einen Nachtarbeitszuschlag haben Anspruch:

  1. In Beherberungsbetrieben: Dienstnehmer, die laut Arbeitszeiteinteilung in der Nacht beschäftigt sind.
  2. In Gastronomiebetrieben: Dienstnehmer in Nachtbetrieben.

Der Nachtarbeitszuschlag gilt in beiden Kategorien für Dienstnehmer, die überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt sind.“

Für die Bezahlung eines Nachtarbeitszuschlages ist entscheidend, ob die „Öffnungszeiten eines Betriebes überwiegend in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr“ fallen (nicht bindendes Gutachten des Bundeseinigungsamtes gemäß § 158 Abs 1 Z 2 ArbVG). 

Als zusätzliches Kriterium bei Gastronomiebetrieben kommt hinzu, dass es sich dabei um einen Nachtbetrieb handeln muss. In Abgrenzung zu Betrieben, die auch in der Nacht tätig sind, ist es für einen Nachtbetrieb notwendig schwerpunktmäßig in der Nacht tätig zu sein.

Arbeitet der/die ArbeitnehmerIn, wie oben angeführt, in einem Gastronomiebetrieb von 17:00 Uhr bis 3.00 Uhr, so hat er/sie keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag für die Zeit von 22:00 bis 3:00 Uhr. 

Diese Bestimmung des Kollektivvertrags für Arbeiter/innen Hotel- und Gastgewerbe widerspricht nicht nur den Bestimmungen des § 12a Abs 1-2 Arbeitszeitgesetzes im Sinne der Günstigkeitsprinzip bzw. im Stufenbau der Rechtsordnung. Sie widerspricht jeder fairen Behandlung von Nachtarbeit.

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich möge daher beschließen:

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde auf, das höherrangige Arbeitszeitgesetz auch im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe umzusetzen.

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