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Antrag 05 / Subvention für das Südwind Magazin

Die AK Wien verurteilt die abrupte Streichung der Subvention des Südwind Magazins nach fast vierzig Jahren durch die Austrian Development Agency (ADA). Damit ist das entwicklungspoliltische Magazin und der Südwind insgesamt mit seiner wichtigen Arbeit für internationale Solidarität und weltweite faire Arbeitsbedingungen in einer bedrohlichen Situation. Südwind leistet einen wichtigen Betrag zu Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa und weltweit. Im Sinne internationaler Solidarität wird die breite Öffentlichkeit mittels Bildungs-, Medien- und Kampagnenarbeit über Arbeits- und Menschenrechts-verletzungen auf dem Laufenden gehalten.
 
Schon bisher haben die AK Wien und Südwind gemeinsame Projekte und Kooperationen verfolgt wie z.B. im Konsumentenschutz (Bericht und Veranstaltung „Change your Shoes“), im Vergaberecht (soziale Auftragsvergabe: gemeinsame Lehrveranstaltung an der WU) oder im Bereich des internationalen Handels (Bericht und Veranstaltung zu Produktionsbedingungen in der Handyproduktion).

Die 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien setzt sich dafür ein, dass die Austrian Development Agency ihre Entscheidung der Streichung der Subvention für das Südwind Magazin revidiert. Weiters strebt die AK Wien zukünftig einen Kooperationsvertrag mit Südwind an, um die Zusammenarbeit auf eine stabilere Finanzierungsbasis zu stellen bzw. um die Kontinuität der Zusammenarbeit abzubilden.

Antrag 04 / Verbot von Gratiszeitungsentnahmeboxen

Entnahmeboxen für Gratiszeitungen finden sich an den unterschiedlichsten Stellen des öffentlichen Raums in Wien: in U-Bahn, Bus- und Straßenbahnstationen, vor öffentlichen Ämtern und Institutionen oder in Fußgängerzonen. Diese Entnahmeboxen beinhalten Ausgaben von „heute“ und „Österreich“ – beide Blätter stehen immer wieder in der Kritik schlecht recherchierte, inkorrekte oder auch rassistische Artikel zu veröffentlichen. Beide Blätter erkennen außerdem den Österreichischen Presserat, das Selbstkontrollorgan der Österreichischen Presse, nicht an.

Gerade diese Gratiszeitungen werden gerne auch von Jugendlichen und sogar Kindern gelesen, eine Gruppe, die auch im öffentlichen Raum bestmöglich geschützt werden sollte.

Außerdem entsteht durch das unkontrollierte Wegwerfen dieser Zeitungen ein hohes Maß an Verschmutzung, für die Kosten der Beseitigung muss die Allgemeinheit aufkommen.

Antrag 03 / Änderung des § 424 ASVG Pflichten und Haftung der VersicherungsvertreterInnen

Die VersicherungsvertreterInnen repräsentieren die Versicherten in der Selbstverwaltung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie werden durch ein indirektes System der Beschickung, über Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammern, in die Organe der Sozialversicherung entsendet. Als VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppierungen haben sie in einer Demokratie (!) Rechenschaft und Transparenz gegenüber den von ihnen repräsentierten Gruppen zu leisten.
Mit diesem Satz im § 424 ASVG ist das nicht gewährleistet. Aus zweierlei Gründen: Zunächst bedeutet Amtsverschwiegenheit, dass die vertretende Person keine Möglichkeit hat, gegenüber der von ihr repräsentierten Gruppe Rechenschaft abzulegen. Es wird ihr durch diese Bestimmung verunmöglicht. Noch dazu fördert es Klüngelabsprachen, da keine externe Kontrolle oder Rückmeldung mehr möglich ist.

Zum Zweiten kann es qua Entsendung durch die Arbeiter- und Wirtschaftskammern, also VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen, die unterschiedliche Interessen haben, gar nicht möglich sein, unparteiisch zu sein. VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden natürlich daran interessiert sind, möglichst viele Leistungen den Personen zukommen zu lassen, deren Repräsentanten sie sind.
Daher sind diese beiden Begriffe in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung widersprüchlich und unsinnig. Aus diesem Grund gehören sie gestrichen.

Antrag 02 / Entgeltfortzahlungsfonds wieder einführen – Unfallversicherung entlasten

Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfasst auch die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.

Ein großes Aufgabenfeld, wie etwa die Tatsache, dass ein Drittel aller Invaliditätspensionsantritte auf Grund psychischer Erkrankungen erfolgen, ist allerdings nach wie vor von der Präventionsarbeit nicht ausreichend erfasst.

Der Gesetzgeber reagiert auf diese Problemlage jedoch nicht mit der Konkretisierung der Aufgaben der Unfallversicherung, sondern mit deren ökonomische Aushöhlung. Die Reduktion des Unfallversicherungsbeitrags, die mit Sommer 2014 wirksam wurde, führte im Folgejahr 2015 – dem bisher letzten mit vorliegender vollständiger Bilanz – zu einem Defizit von € 41 Mio.. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ist nunmehr neuerlich ein Leistung genannt, die zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungen für DienstgeberInnen den Anspruch auf Ersatz für eine zu leistende Entgeltfortzahlung für erkrankte DienstnehmerInnen in Betrieben mit höchstens 10 (in der Praxis tatsächlich aber 15 aufgrund der Berechnungsweise, die am Jahresdurchschnitt ansetzt) MitarbeiterInnen um 50 % erhöht. Damit wird der AUVA abermals ein Finanzierungsauftrag erteilt, der sie in der Erfüllung ihrer eigentlichen gesetzlichen Aufgabe behindert.

Die bereits existente Regelung des Zuschusses im Fall der Entgeltfortzahlung wurde angesichts der Tatsache geschaffen, dass mit der Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds durch die schwarz-blaue Regierung die Zahl der Kündigungen im Krankheitsfall stark zugenommen hat. Heute, zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung stellen wir fest, dass die Zahl der Kündigungen im Krankenstand nicht ab-, sondern vielmehr stark zunimmt.

Nachdem die Zielsetzung der Regelung offenkundig nicht erreicht werden konnte, ist sie durch eine effektive Regelung zu ersetzen, die nicht die Erfüllung der Gesetzlichen Aufgaben der AUVA behindert. Eine solche Lösung stellt die Wiederherstellung des Entgeltfortzahlungsfonds dar.

Antrag 01 / Änderung des § 110 ArbVG

§ 110 Arbeitsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung von Betriebsräten im Aufsichtsrat. Im § 110 (6) wird die Mitwirkung von Betriebsräten von Tochterunternehmen in den Aufsichtsräten von beherrschenden Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) geregelt. Im letzten Satz von Absatz 6 jedoch wird dieses Recht den ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen von Banken und Versicherungen nicht gewährt.

Schneller/Preiss1 meinen dazu in ihrem Kommentar zum ArbVG:
„Diese Regelung ist dann sachgerecht, wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten und Versicherungen handelt, weil dann davon auszugehen ist, dass auf die branchenfremden Beteiligungen ohnehin kein Einfluss genommen wird; mit anderen Worten, es handelt sich typischerweise um bloße Anteilsverwaltung (…). In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass immer mehr Kreditinstitute und Versicherungen ihr Kerngeschäft nicht mehr in einem Unternehmen wahrnehmen, sondern etwa den Zahlungsverkehr ausgliedern oder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder Versicherungen erwerben. Für solche Beteiligungen ist der Ausschluss der Konzernentsendung nicht sachgerecht.“

Diese Bestimmung dürfte ihren Ursprung in den damaligen Bedürfnissen des Vorstandes der verstaatlichten Creditanstalt-Bankverein haben. Diese in der Bank Austria (diese wurde dann ebenfalls an die italienischen Unicreditoverkauft) aufgegangene Bank hatte in den Nachkriegsjahren bis in die 1970er Jahre ein sehr großes Beteiligungsportfolio von Industrieunternehmen und agierte quasi als Industrieholding des Bundes. Der damalige Vorstand hatte offensichtlich keinerlei Interesse daran, dass ihm BetriebsrätInnen aus Industrieunternehmen seine feinen getäfelten Aufsichtsratsräume in der Schottengasse verschmutzen könnten.

In der Gegenwart werden, wie Schneller/Preiss berichten, ehemalige Bankaufgaben in eigene Unternehmen mit „billigeren“ Kollektiverträgen ausgelagert. Dazu gehören z.B. Zahlungsverkehr, IT-Agenden, Betriebsrestaurants und Haustechnik. Aber auch für andere Bereiche wie z.B. das Bausparkassen-, dass Investmentfonds- und das Pensionskassengeschäft, die rechtlich in eigenen von der Mutter getrennten Einheiten geführt werden müssen, werden zentrale Stabsfunktionen wie z.B. Personalangelegenheiten, Recht und Compliance, Marketing und PR vereinheitlicht. Diese Aufgaben werden in der Regel durch die Konzernmutter wahrgenommen. Insofern werden Tätigkeiten in eigene Firmen ausgelagert, bestimmte Funktionen aber zentral von einem Konzern durchgeführt und gesteuert. Deshalb haben die BetriebsrätInnen der Tochterunternehmen ein legitimes Interesse in den Aufsichtsräten der Konzerne repräsentiert zu werden.

1 Schneller H./Preiss J. (2015): Kommentar zum $ 110 ArbVG, in: Gahleithner S./Mosler R.: Arbeitsverfassungsrecht, Band 3, Wien, ÖGB Verlag