Bundesarbeitskammer
Antrag 06 / Für einen Kurswechsel in der Familienpolitik!
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. Juni 2018
Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert eine Neuausrichtung der Familienpolitik die insbesondere die Bekämpfung von Kinderarmut, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, die gerechtere Verteilung von Familien- und Hausarbeit sowie eine Erhöhung der Chancengerechtigkeit zum Ziel haben.
Antrag 05 / Keine Aussteuerung von Menschen – Kein Hartz IV in Österreich
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. Juni 2018
Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, FA: ja
FSG: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer tritt für eine Verbesserung der Notstandshilfe ein. Diese Verbesserungen haben jedenfalls eine Erhöhung der Leistung, einen Rechtsanspruch auf Ausbildung und Qualifikation sowie auf Beratung und Betreuung, die die jeweils aktuelle spezifische Lebenssituationen und Problemlagen berücksichtigt zu umfassen. Einer Abschaffung der Notstandshilfe sowie die Verlagerung der Menschen in das System der Mindestsicherung wird die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer mit allen notwendigen Mitteln entgegentreten.
Antrag 04 / Arbeitsmarktintegration – Casemanagement für Menschen in Problemlagen
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. Juni 2018
Antrag mehrheitlich zugewiesen
FA: ja
FSG, ÖAAB: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Wien fordert die Schaffung eines Angebots zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen in Problemlagen. Zentrale Anlaufstelle soll dabei das AMS sein, wo eine Form von Case-Management betrieben wird.
Antrag 03 / Keine Kürzung der Mittel für überbetriebliche Lehrwerkstätten
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. Juni 2018
Antrag einstimmig angenommen
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer setzt sich gegen Kürzungen bei den Mitteln für überbetriebliche Lehrwerkstätten ein.
Antrag 02 / Für Verbesserungen bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. Juni 2018
Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB: ja
FA: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 165. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert ökonomische und rechtliche Verbesserungen:
- Zuschläge für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung sind wie Überstundenzuschläge zu behandeln (50%) und grundsätzlich monatlich abzurechnen, um einen Missbrauch unter dem Titel der Flexibilität einzudämmen.
- Eine Beschränkung der zuschlagsfreien Mehrarbeit bei Dienstverhältnissen mit Durchrechnungszeit.
- Ein verbesserter Schutz von teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen vor Mehrarbeit: Zwar würde es das Arbeitszeitgesetz vorsehen, dass für die Anordnung von Mehrarbeit keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Dienstnehmerin vorliegen und dabei sollten die spezifischen Interessen von teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen mitberücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigte haben üblicherweise außerhalb ihrer festgelegten Arbeitszeit feste Verpflichtungen im familiären Bereich oder um zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen. In der Praxis sind diese gesetzlichen Bestimmungen häufig noch nicht angekommen. Wenn der Gesetzgeber hier seine Intention teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen besser zu schützen zu wollen wirklich ernst meint, sind veränderte gesetzliche Bestimmungen notwendig. Dass sich die einzelne ArbeitnehmerIn quasi gegenüber den Forderungen des Dienstgebers und u.U. auch gegenüber den KollegInnen stellen muss, ist unakzeptabel.
- Keine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Dienstgeber.