Urlaubsanspruch bei Erwerbsarbeitslosigkeit

Die Vollversammlung der AK Vorarlberg tritt für eine Urlaubsmöglichkeit bei voller existenzieller Absicherung für erwerbsarbeitslose Menschen im Arbeitslosenversicherungsrecht. Folgende Mindestvoraussetzungen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Fünf Ferientage nach je drei Monaten Leistungsbezug
  • Entfall von Melde-, Kursbesuchs- und ähnlichen Verpflichtungen an den Ferientagen
  • Freie Wahl der Ferientage durch die Leistungsbezieher/innen
  • Uneingeschränkter Leistungsbezug an Ferientagen
  • Möglichkeit des Sammelns von Ferientagen bis zum Gesamtausmaß von maximal vier Wochen.

Begründung

Im Unterschied zu anderen Ländern Europas (etwa der Schweiz) ist es erwerbsarbeitslosen Menschen in Österreich nicht möglich, auf Urlaub zu fahren oder Freund/innen oder Verwandte außerhalb Österreichs zu besuchen, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren. Dies ist in mehrfacher Hinsicht kontraproduktiv:

  • Gerade Auszeiten von den Verpflichtungen des Alltags ermöglichen Menschen eine Neuorientierung und somit auch eine bessere Orientierung auf berufliche Reintegration.
  • Gerade in Phasen von Erwerbsarbeitslosigkeit ist die Notwendigkeit, soziale Kontakte zu pflegen und aufrecht zu erhalten, besonders groß.
  • Es ist absurd, Familien den gemeinsamen Urlaub von Eltern und Kindern zu verwehren, weil ein Mitglied arbeitslos ist.
  • Erwerbsarbeitslosigkeit ist kein begehrenswerter Zustand des Nichtstuns sondern eine psychisch wie physisch höchst belastende Situation. Es ist daher notwendig, auch erwerbsarbeitslosen Menschen die Gelegenheit zu selbstbestimmten Freizeiten zu ermöglichen.

Der vorliegende Vorschlag sieht bis zu 20 Werktage an Ferientagen im Rahmen des Leistungsbezugs für erwerbsarbeitslose Menschen pro Jahr vor. Dabei erhalten die Menschen nach jeweils 90 Tagen Leistungsbezug einen Anspruch auf fünf Werktage als Ferientage (zuzüglich an diese angrenzende Wochenend- oder Feiertage). Es obliegt nicht dem AMS zu definieren, wann oder wo diese Tage verbracht werden. Eine rechtzeitige Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorausgesetzt, entfallen für die Ferientage die Verpflichtung, Kontrolltermine wahrzunehmen, Kursmaßnahmen zu besuchen oder Veränderungen des Aufenthalts bekanntzugeben. Einzig die Verpflichtung, die Aufnahme einer Beschäftigung bekannt zu geben, bleibt erhalten.

Ferientage fallen erstmals nach 90 Tagen des Leistungsbezugs an und somit erst wenige Tage vor Erreichung der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Tage zur Vereitelung etwa einer Betreuungsvereinbarung ist daher nicht möglich.

Unselbständige Arbeitnehmer/innen haben einen Anspruch auf zumindest fünf Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Ein Rechtsanspruch von erwerbsarbeitslosen Menschen auf insgesamt vier Wochen im Verlauf eines Jahres ist somit jedenfalls gerechtfertigt. Nicht in Anspruch genommene Ferientage verfallen zwölf Monate nach Entstehen des Anspruch.