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Antrag 03 / Arbeitsmarktintegration

Die Zahl der arbeitslosen Menschen in Österreich steigt leider weiterhin an. Bei Weitem nicht der zentrale, aber durchaus auch ein Aspekt dieses Anstiegs ist die Tatsache, dass Menschen die gezwungen sind, aus Kriegsgebieten nach Österreich zu fliehen, mit ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Arbeitsmarkt kommen. Wesentlicher Zusatz: völlig unvorbereitet auf den Arbeitsmarkt gelangen.

Die Problematik der steigenden Arbeitslosigkeit ist durchaus vielschichtig und nicht auf die Frage etwa des Vorhandenseins von Deutschkenntnissen reduzierbar.

Das Arbeitslosigkeitsrisiko von Menschen mit Pflichtschulabschluss als höchster abgeschlossener Ausbildung beträgt über 26%. Von zehn Menschen mit schlechter Ausbildung sind also zu jedem Zeitpunkt drei arbeitslos. In Wien sind auf Grund der spezifischen Ausgestaltung des Wiener Arbeitsmarktes sogar immer vier von zehn Menschen mit geringer Ausbildung arbeitslos.
Bei der Wahrnehmung und Anerkennung informell erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse bildet Österreich noch immer das Schlusslicht Westeuropas. Die fehlende Möglichkeit, erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse anerkannt zu bekommen, hat nachhaltig negative Wirkung auf die Löhne. Menschen, die bereits seit Jahrzehnten in einer bestimmten Berufsbranche gearbeitet haben oder entsprechende Ausbildungen in anderen Ländern abgeschlossen haben, werden in Österreich als Hilfskräfte beschäftigt und somit nicht ihrer tatsächlich Qualifikation und Arbeitsleistung entsprechend entlohnt.
Der Zugang zu anerkannter Ausbildung und Qualifikation – das einzige Mittel zum Abbau des ungeheuren Arbeitslosigkeitsrisikos im Segment schlecht ausgebildeter Menschen – ist für Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind völlig, aber auch für arbeitslose Menschen fast immer verschlossen.
In Österreich gibt es keine umfassende Beratung, Betreuung und Begleitung bei der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Inklusion, die es sich zum Ziel macht, die Problemlagen der betroffenen umfassend zu erfassen und grundsätzlich zu beheben. Neben dem Zugang zu Ausbildung fehlt der Rechtsanspruch auf kompetente Unterstützung und Beratung etwa bei gesundheitlichen Problemen, bei familiären Problemen, Betreuungsverpflichtungen, Verschuldung oder vergleichbaren Ursachen gesellschaftlicher Exklusion.

Es ist kontraproduktiv, Menschengruppen zu isolieren und gegen einander in Stellung zu bringen: Menschen in Problemlagen sind insofern alle gleich, als sie sich in Problemlagen befinden und nicht die nötige Unterstützung zur Überwindung ihrer individuellen Problemlagen bekommen. Dabei ist es völlig egal, welche Sprache ein Mensch spricht, wie alt er oder sie ist, welches Geschlecht ein Mensch hat oder welche Lebensgeschichte.

Was wir in Österreich benötigen, ist ein Rechtsanspruch auf kompetente Beratung und Betreuung sowie Begleitung zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion.

Antrag 02 / Mindestsicherung

Keine Hasspolitik auf dem Rücken von Menschen in Notlagen
Keine Null-Euro-Kinder in der Mindestsicherung
Voller Rechtsschutz im Kampf gegen eine Obergrenze in der Mindestsicherung sowie eine „Mindestsicherung light“

In der Debatte um die Neufassung der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden Forderungen erhoben, die nicht nur verfassungswidrig sind und gegen internationales Recht verstoßen, sondern auch jeder seriösen sozialen und gesellschaftlichen Inklusion unüberwindbare Hürden entgegenstellen.

Verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist nach der Judikatur des VfGH etwa die Schaffung einer Obergrenze für Familien. Eine diesbezügliche Regelung in einem Landessozialhilfegesetz wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Neben der offenkundigen Rechtswidrigkeit dieser Forderung ist sie aber völlig unverständlich und kontraproduktiv: Es ist nicht egal, ob eine Familie ein Kind hat oder fünf. Der Vorschlag der ÖVP nach Schaffung einer Obergrenze von € 1.500,- hätte zur Folge, dass bereits eine Familie mit zwei Kindern monatliche Verluste von etwa € 100,- zu verdauen hätte. Jedes weitere Kind würde überhaupt keine Mindestsicherung mehr erhalten, also quasi ein Null-Euro-Kind sein.
Die ÖVP muss erst erklären, wie sie in Österreich ein Kind von € 150,80 (Richtwert 2016) menschenwürdig aufwachsen lassen möchte. Mit 0 €, wie die ÖVP das fordert, geht es jedenfalls gar nicht.
Die ÖVP will 43.000 Kinder in Österreich zu Null-Euro-Kindern machen.

Der Bundesverfassung und dem Internationalen Recht widerspricht auch die Forderung nach einer so genannten „Mindestsicherung light“, mit der Menschen gezwungen werden sollen, von einem noch niedrigeren Betrag als dem in Österreich anerkannten Existenzminimum (dem Ausgleichszulagenrichtsatz) ein Leben fristen zu müssen. Es ist in Österreich nicht möglich, von € 560,- im Monat zu leben.

Die völlig jenseitigen Forderungen der ÖVP werden von Behauptungen garniert, die jeder realen Grundlage widersprechen. So versucht die ÖVP darzustellen, dass Menschen in der Mindestsicherung tausende von Euro kassieren, ohne arbeiten zu müssen. Das entbehrt jeder Grundlage. Zum Ersten, weil ein Einkommensgemenge aus Mindestsicherung und Familienbeihilfen keinem monatlichen Erwerbseinkommen entspricht. Zum Zweiten, weil auch jede österreichische Familie mit vielen Kindern denselben Schutz in der Mindestsicherung erhält, wie die in der Absicht, mit falschen Darstellungen Hassdiskurse zu eröffnen, dargestellten Berechnungen. Und zum Dritten, weil Mindestsicherung nur erhält, wer seine Arbeitskraft einsetzt bzw. entsprechende Maßnahmen zur Inklusion setzt.
Probleme mit der Mindestsicherung gibt es nicht, weil Menschen angeblich eine zu hohe Mindestsicherung erhalten, sondern weil die Träger der Mindestsicherung keine ausreichenden Maßnahmen setzen, um MindestsicherungsbezieherInnen gesellschaftlich, beruflich und sozial zu inkludieren.

Wir brauchen keine Hassdebatte gegen MindestsicherungsbezieherInnen, sondern Zugang zu Gesundheitsleistungen, Beratung, Betreuung und Begleitung im Inklusionsprozess und vor allem Zugang zu beruflich verwertbarer Ausbildung und Qualifikation.
Ziel der Mindestsicherung muss es sein, Menschen nachhaltig in die Gesellschaft einzubinden. Das erfolgt nicht durch verstärkte Ausgrenzung.

Antrag 01 / Einführung Wertschöpfungsabgabe

Das österreichische Steuer- und Abgabensystem zeichnet sich durch eine im europäischen wie internationalen Vergleich unverhältnismäßig hohe Besteuerung des Faktors Arbeit im Zusammenhang mit der Finanzierung unsere sozialen Sicherungssysteme sowie anderer öffentlichen Aufgaben aus. In absoluten Zahlen ausgedrückt bedeutet das, dass in Österreich 2015 bei einem Gesamtsteuer- und  Abgabenaufkommen von knapp 148 Mrd. Euro lohn- und einkommensbezogene Abgaben in Höhe  von 61,4 Mrd. Euro (Lohsummenabgaben: 9 Mrd. Euro, SV-Beiträge: 52,4 Mrd. Euro) – das sind 41,5 % aller Steuern und Abgaben – eingenommen wurden.

Die hohe steuerliche Belastung des Faktors Arbeit und die überwiegende Finanzierung sozialstaatlicher, familienpolitischer und kommunalpolitischer Aufgaben und Leistungen aus Lohnsummenabgaben stellt sich aus mehreren Gründen problematisch dar:

  • Verteilungspolitische Gründe: Abgaben auf Löhne und Gehälter werden zur Finanzierung öffentlicher Leistungen herangezogen, die allen Bevölkerungsgruppen zugute kommen. Lohnbezogene Abgaben finanzieren also auch z.B. Leistungen für Selbständige und Landwirte obwohl diese keinen Beitrag zur Finanzierung leisten.
  • Stabilisierung der Einnahmen: Krisenbedingt steigende Arbeitslosigkeit, Atypisierung und Prekarisierung der Beschäftigung (z.B. wachsende Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Zunahme befristeter Arbeitsverhältnisse, instabiler werdende Arbeitsverhältnisse mit häufigeren Phasen von Arbeitslosigkeit) führen seit Jahrzehnten zu einer Verringerung der lohnbasierten Einnahmen im Sozialbereich, auch weil die Lohn- und Gehaltsentwicklung hinter der wirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.
  • Steuergerechtigkeit: Österreich ist EU-weit eines der Schlusslichter bei der Besteuerung von Vermögen, Kapital und Kapitalerträgen. Diese sind im Vergleich zu Einkommen aus Arbeit steuerlich bevorzugt (ermäßigter Steuersatz bzw. fehlende Besteuerung von Vermögenszuwächsen wie Erbschaften und Schenkungen, großzügige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmenssteuern). Die Anteile des Aufkommens von Steuern auf Kapital und Vermögen am Gesamtsteueraufkommen gehören in Österreich mit zu den niedrigsten im EU- und OECD-Vergleich, während umgekehrt – wie bereits erwähnt – die Belastung von Arbeitseinkommen unverhältnismäßig hoch ist.
  • Aufkommen aus Lohnsummenabgaben spiegelt nicht die Leistungsfähigkeit der Unternehmen wider: Mag in Vergangenheit noch gegolten haben, dass die Lohnsumme die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens widerspiegelt, so ist diese Annahme heute unzutreffend. Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens – und damit auch die Fähigkeit zur Erbringung entsprechender Steuer- und Abgabenleistungen („Leistungsfähigkeitsprinzip“) – findet ungleich stärker in anderen betrieblichen Kennzahlen als der Lohnsumme ihren Ausdruck (z.B. Umsatzrentabilität, Cash flow …).
  • Privatisierung von Rationalisierungsgewinnen, Sozialisierung von Rationalisierungsverlusten: Rationalisierungsgewinne – also etwa der Abbau von Beschäftigtung im Zuge technologischen Fortschritts – werden privatisiert, während die Verluste – Kosten für steigende Arbeitslosigkeit, rückläufige Einnahmen zu den Sozialversicherungen – sozialisiert werden. Beschäftigungsintensive Branchen werden gegenüber kapitalintensiven Branchen hinsichtlich der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme „bestraft“. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und Roboterisierung der Arbeitswelt (Stichwort Industrie 4.0) droht sich dieser Rationalisierungsprozess noch zu beschleunigen, auch wenn Studien hinsichtlich beschäftigungspolitischer Auswirkungen noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulassen.

Neben einer Ökologisierung des Steuersystems ist dabei insbesondere die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe eine Möglichkeit, die bislang überwiegend lohnsummenbasierte Finanzierung sozialer Sicherungssysteme und anderer öffentlicher Leistungen auch künftig sicherzustellen und verteilungsgerechter zu gestalten. Dabei wird neben der Lohn- und Gehaltssumme die gesamte Wertschöpfung – d.s. insbesondere Gewinne, Abschreibungen von Maschinen/Gebäuden/Anlagen, Fremdkapitalzinsen, Mieten und Pachten sowie indirekte Steuern – herangezogen. Diese Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ermöglicht insgesamt die Absenkung des Beitragssatzes und damit die steuerliche Entlastung des Faktors Arbeit.
Angesichts dann niedrigerer Arbeitskosten wäre auch das Argument, eine Wertschöpfungsabgabe würde Investitionen verteuern, die notwendige Erneuerung und Modernisierung des Kapitalstocks behindern und so Arbeitslosigkeit noch erhöhen, wenig überzeugend.
Zusätzlich könnten unerwünschte Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit durch spezifische Branchenregelungen bzw. Investitionsförderungen und -begünstigungen verhindert werden.

CETA: Es bleibt beim NEIN!

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 Diese Ablehnung ist nicht zuletzt deshalb wichtig, um auch ein klares Zeichen gegen die Vorgangsweise rund um die Vertragsverhandlungen und den Abschluss zu setzen. Diese verliefen intransparent, ohne wirkliche Beteiligung und Konsultation von Gewerkschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Umweltverbänden sowie der Parlamente der Mitliedsstaaten u.v.m.

Die Ablehnung scheint insbesondere auch dahingehend wichtig und richtig – selbst im nationalstaatlichen Alleingang – weil CETA ein Ära neuer Investitions- und Freihandelsabkommen einleiten soll und als Vorbild für künftige bilatere und multilarterale Handelsverträge dienen soll.

 

Die Hauptkritikpunkte die seitens der AUGE/UG  bestehen bleiben:

 

  • Die privilegierten Klagsrechte ausländischer InvestorInnen bleiben erhalten. Es braucht in entwickelten Rechtsstaaten weder Sonderrechte für ausländische InvestorInnen noch Sondergerichte, schon gar nicht, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie mit unabhängigen Richtern besetzt sind. CETA, so wie es vorliegt, stellt v.a. für Gesetzesänderungen im Sinne sozialer Sicherheit, des ArbeitnehmerInnen- und Umweltschutzes eine Gefahr da, da derartige Klagsmöglichkeiten von Investoren bereits vorab  Regulierungen „im öffentlichen Interesse“ aus Angst vor kostspieligen und langwierigen Prozessen bzw. Urteilen verhindern können.

 

  • Öffentliche Dienstleistungen müssen aus dem Abkommen vollständig ausgenommen werden und breiter und umfassender definiert werden als im Vertragstext. Reregulierungen und Übernahmen durch die öffentliche Hand müssen möglich bleiben und dürfen nicht Gegenstand von Investorenklagen werden. In diesem Zusammenhang sind Stillhalte- und Sperrklinkenklauseln, welche Rücknahme von Liberalisierungsmaßnahmen praktisch verunmöglichen, aus dem Vertrag zu entfernen. Ebenso dürfen sozial-ökologische Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht Gegenstand von Investorenklagen werden.

 

  • Verstöße gegen grundlegend ArbeitnehmerInnenrechte müssen sanktionierbar werden. Ebenfalls muss es Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen Umweltstandards geben.

 

  • Das EU-Vorsorgeprinzip muss in CETA explizit verankert und gegenüber dem „Wissenschaftsprinzip“ (das ist eine Art Beweislastumkehr – es muss nachgewiesen werden, dass z.B. ein bestimmtes Pestizid gesundheitsschädlich ist, und nicht umgekehrt) in CETA unbedingte Priorität  eingeräumt werden.

 

  • Es darf zu keinem „overrulen“ der Parlamente kommen – wie etwa durch den gemeinsamen CETA-Ausschuss, der ohne Einbindung des EU-Parlaments oder der Parlamente der Mitgliedsstaaten Tatbestände des Investitionskapitels interpretieren, erweitern, Anhänge und Zusatzprotokolle des Abkommens verändern und so Vertragsinhalte ändern kann.

 

Es braucht daher grundlegende Änderungen im Vertragstext statt Zusatzerklärungen  und einer Scheindebatte über „Rechtsverbindlichkeit“. Im Klagsfall zählt letztlich der Vertragstext.

 

Das „Karlsruher“ Urteil gibt KritikerInnen in wichtigen Punkten recht

 

Der Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe hat am 13. Oktober ein bemerkenswertes Urteil gefällt. In diesem hat der BVG der deutschen Bundesregierung zwar erlaubt, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen, allerdings nur unter Auflagen, die den demokratiepolitischen Bedenken der GegnerInnen durchaus recht geben:

 

  • So muss sichergestellt sein, dass die „vorläufige Anwendung“ nur die Bereiche von CETA umfassen darf, die „unstrittig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen“,

 

  • dass eine „hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist“ – der deutsche Bundestag also bei entsprechenden Beschlussfassungen ein Mitwirkungsrecht hat

 

  • und Deutschland die vorläufigen Anwendung einseitig beenden darf, z.B. wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner abschließenden Beurteilung zu der Erkenntnis gelangt, dass das Abkommen verfassungswidrig ist.

 

Im Rahmen des parlamentarischen Ratifizierungsprozesses könnten sich damit auf nationalstaatlicher Ebene neue Möglichkeiten der Mitbestimmung ergeben – denn Mindeststandards demokratischer Teilhabe in Deutschland müssen wohl auch in Österreich und den anderen EU-Staaten gelten.

 

Jedenfalls gilt es seitens der Gewerkschaften im Falle einer Unterzeichnung des CETA-Abkommens seitens der Regierung aktiv in den parlamentarischen Prozess einzugreifen – auf EU – wie auf nationalstaatlicher Ebene – und Druck auf substanziell Änderungen des Vertrags zu machen – auch wenn das nur über eine Ablehnung des Gesamtabkommens geht.

Mit einer möglichen Unterzeichnung durch die Regierung ist der Kampf gegen CETA jedenfalls noch lange nicht zu Ende.

Workshop: Solidarische Wirtschaftsdemokratie – Ausstieg aus dem „neoliberalen“ Demokratiezerfall

Demokratie Betrieb 250

 2.) Typen und Beispiele demokratischer Unternehmen (Thomas Höge & Christine Unterrainer)

Bereits jetzt existieren zahlreiche Unternehmen auch in Europa, in denen demokratische Prinzipien in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Ausprägungen verwirklicht werden. Allen ist jedoch gemeinsam, dass eine demokratische Teilhabe der Beschäftigten verbindlich in der Unternehmensstruktur verankert ist. Basierend auf einer selbst entwickelten Typologie demokratischer Unternehmensformen werden Beispiele demokratischer Unternehmen mit unterschiedlichen Formen und Ausprägungen organisationaler Demokratie beschrieben und dabei auch auf Probleme und deren Lösungsmöglichkeiten eingegangen.

 

3.) Was nutzt Demokratie im Unternehmen den Arbeitenden und der Gesellschaft? Zum Stand der internationalen Forschung (Christine Unterrainer & Thomas Höge)

Es werden Ergebnisse aus den eigenen Forschungsarbeiten (ODEM-Projekt-Reihe) präsentiert, die Zusammenhänge zwischen organisationaler Demokratie und MitarbeiterInnenverhalten & einstellungen belegen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um den positiven Einfluss demokratischer Betriebsstrukturen auf das prosoziale Verhalten bei der Arbeit, auf solidarische, humanistisch orientierte Ethikeinstellungen sowie auf Identifikationsbedürfnisse der MitarbeiterInnen als tatsächliche Mit-UnternehmerInnen. Zudem präsentieren wir eine Zusammenschau internationaler Studien, die unsere eigenen Ergebnisse untermauern.

 

Eine Kooperationsveranstaltung der AUGE/UG mit den GRÜNEN der Bezirke 4, 5, und 6

 

Anmeldung unter auge (at) ug-oegb.at