Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde mit § 254 Abs. 2 ASVG eine Bestimmung gestrichen, die es Witwen mit 4 Kindern ermöglicht hat, nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Invaliditätspension zu beanspruchen.
Die aus der Stammfassung des ASVG stammende Bestimmung ist tatsächlich in ihrer Form ein Anachronismus und gereicht in der Regel Betroffenen auch nicht zum Vorteil. Ihre Abschaffung ist begründbar und auch nachvollziehbar.
Weder begründ- noch nachvollziehbar hingegen ist die Art und Weise der Abschaffung ohne Übergangsfrist. Die Übergangslose Abschaffung mit 1.1.2011 hat dazu geführt, dass Frauen, die kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres stehen, vier Kinder geboren haben und verwitwet sind und – aus welchen Gründen auch immer – bereits mit einem Pensionsantritt im Jahr 2011 gerechnet haben, vom Gesetzgeber vom einen auf den anderen Tag mit einer neuen Situation konfrontiert wurden, die auf einen um mehr als vier Jahre späteren Pensionsantritt hinausläuft.
Diese Situation ist mit Sicherheit verfassungswidrig und betrifft in etwa 60 Personen im Jahr. Die Tatsache allein, dass es nur wenige Betroffene gibt, rechtfertigt jedoch keinesfalls verfassungwidriges Vorgehen. Der Verweis auf den Rechtsweg ist zynisch, da die Betroffenen bis zum Zeitpunkt eines endgültigen Entscheides sehr wahrscheinlich das geltende Regelpensionsalter überschritten haben werden und auf diese Weise lediglich der verfassungswidrige Zustand wider besseren Wissens umgesetzt wird.