Antrag 1 / Information zur Selbstversicherung für Eltern von Kindern mit Behinderung (§ 18a ASVG)

 

Wer sein behindertes Kind in häuslicher Umgebung pflegt, kann sich bis zum 40. Lebensjahr des Kindes selbst pensionsversichern. Die Möglichkeit ist an den Bezug erhöhter Familienbeihilfe gekoppelt. Seit dem 1. Jänner 2015 sind für die betroffenen Eltern zudem Verbesserungen in Kraft getreten. Zur Selbstversicherung berechtigt ist ein pflegender Elternteil nunmehr auch dann, wenn er gleichzeitig in Teilzeit einer Erwerbsarbeit nachgeht.

Die Möglichkeit der Selbstversicherung ist Eltern von Kindern mit Behinderung aber kaum bekannt. Von der Pensionsversicherung werden sie nicht informiert, da diese vom Bezug erhöhter Familienbeihilfe nichts weiß. Kommen die Eltern im fortgeschrittenen Lebensalter erstmals mit der Pensionsversicherung in Kontakt und werden nach ihrer Erwerbsbiografie gefragt, ist es zu spät, denn Anträge auf Selbstversicherung können nur zehn Jahre rückwirkend gestellt werden.

Einzig die Wohnsitzfinanzämter als zuständige Stelle für die erhöhte Familienbeihilfe erfahren frühzeitig von der Behinderung eines Kindes. Es wäre ihnen ein leichtes, betroffene Eltern mit der Antragstellung auf die Möglichkeit der Selbstversicherung hinzuweisen.

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