Antrag 1 zur 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. November

§23b. Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass die Wiederwahl einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors ohne Ausschreibung erfolgen kann, wenn der Senat und der Universitätsrat dem mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

 

Um das Ziel, mehr weibliche Rektorinnen an Österreichs Universitäten zu bekommen, zu erreichen, ist dieser Paragraph hinderlich, ja sogar kontraproduktiv, da bestehende RektorInnen (mehrheitlich männlich) ohne die Konkurrenz einer Ausschreibung ihr Amt verlängern können.

 

Das Amt einer Rektorin/eines Rektors ist die Spitzenposition an einer Universität und demnach muss es Ziel sein, mehr Frauen in diese Position zu bekommen.

 

 

Die 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, §23b. Universitätsgesetz 2002 dahingehend zu ändern, dass dieser Paragraph für männliche Rektoren nicht zur Anwendung kommt, solange nicht mindestens 50% der RektorInnen an Österreichs Universitäten weiblich sind. Für Rektorinnen ist der §23b. weiterhin zulässig und anwendbar.

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