MBVAusbildung

Betriebsvereinbarung iS der §§ 95 und 97 Abs 1 Z 19 ArbVG

betreffend die Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen

 

abgeschlossen zwischen der Firma ………………..

und dem Betriebsrat für ………………..

 

1.      Geltungsbereich

 

(1)   Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter.

 

(2)   Ausgenommen von dieser Betriebsvereinbarung sind Bildungsmaßnahmen, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend vorgeschrieben sind (zB Erste-Hilfe-Kurse, Staplerfahrerkurse).

Ausgenommen sind weiters Veranstaltungen, wie Tagungen, Messen und Kongresse.

 

2.      Grundsätzliches

 

(1)   Geschäftsleistung und Betriebsrat stimmen in der Absicht überein, Aus- und Fortbildungsangebote im Rahmen der betrieblichen Schulung für alle Beschäftigungsgruppen zu erstellen und so zu gestalten, dass sie prinzipiell allen Mitarbeitern offen stehen.

 

(2)   Die Teilnahme an betrieblichen Schulungen erfolgt freiwillig. Weder aus der Teilnahme noch aus der Nichtteilnahme erwachsen dienstrechtliche Folgen.

 

3.      Mitwirkung des Betriebsrates

 

(1)   Gem § 94 ArbVG wirkt der Betriebsrat in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung mit.

 

(2)   Die Ausübung der Mitwirkungsrechte erfolgt im Rahmen der betrieblichen Bildungskommission (bBK). Diese besteht aus einem vom Vorstand nominierten Vorsitzenden, drei vom Vorstand nominierten Führungskräften sowie drei Vertretern des Betriebsrates.

 

(3)   Die bBk besteht aus folgenden Mitgliedern: ………………..

 

(4)   Ersatzmitglieder sind: ………………..

 

(5)   Arbeitsjahr der bBk ist die Zeit vom ……………….. bis zum ……………….. des folgenden Jahres.

 

(6)   Zur Wahrung der Kontinuität soll die Nominierung der Mitglieder der bBK zumindest für ein Arbeitsjahr im vorhinein, längstens jedoch für drei Arbeitsjahre erfolgen. Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der bBK für das nächste Arbeitsjahr sind den übrigen Mitgliedern der bBK längstens bis …….. des vorhergehenden Arbeitsjahres mitzuteilen.

 

(7)   Für die Koordination des Bildungsangebotes bestellt der Arbeitgeber über Vorschlag der bBK eine verantwortliche Person, die mit der Gestaltung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen betraut ist.

 

(8)   Der Betriebsrat ist berechtigt, zu jeder Ausbildungsveranstaltung einen Vertreter zu entsenden.

 

4.      Sitzungen der bBK

 

(1)   Die bBK wird vom Vorsitzenden zumindest zweimal je Arbeitsjahr zu ordentlichen Sitzungen einberufen.

 

(2)   Darüber hinaus ist die bBK zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen, wenn dies zumindest zwei Mitglieder der bBK beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen (Besprechungspunkte) und nach Möglichkeit mit entsprechenden Unterlagen zu versehen. Die Einberufung der bBK durch den Vorsitzenden hat spätestens 14 Tage nach Antragstellung zu erfolgen.

 

(3)   Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn zumindest mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

5.      Vorgangsweise bei Nichteinigung

 

Wird in der bBK keine Mehrheit zu behandelten Fragen erzielt, entscheidet die Geschäftsleitung. Der Betriebsrat ist vor der Entscheidung zu hören.

 

6.      Verschwiegenheitspflicht

 

ISd § 115 ArbVG ist hinsichtlich des Inhalts der Sitzungen der bBK besondere Verschwiegenheit zu bewahren.

 

7.      Aufgaben und Rechte der bBK und ihrer Mitglieder

 

(1)   Die bBK berät über das Ausbildungsangebot; dieses umfasst insbesondere Thema, Kurzüberblick, Zielgruppe (Adressatenkreis), Dauer, Kosten und Veranstaltungsort der mittel- und langfristigen Ausbildungsmaßnahmen.

 

(2)   Die Mitglieder der bBK haben das Recht, in die Zeitpläne und Teilnehmerlisten für die einzelnen Ausbildungsmaßnahmen Einsicht zu nehmen.

 

(3)   Die bBK berät über Vorschläge für Besetzungen bzw Besetzungsveränderungen von internen und externen Referenten für Ausbildungsveranstaltungen. Bei der Trainerauswahl aufgrund einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung hat ein vom Betriebsrat nominiertes Mitglied der bBK das Recht, als Beobachter im Auswahlverfahren teilzunehmen.

 

(4)   Die bBK erhält von der mit der Personalentwicklung befassten Abteilung jährlich einen Bericht über die aufgewendeten Ausbildungsstunden.

 

 

 

8.      Ablauforganisation von betrieblichen Bildungsmaßnahmen

 

(1)   Reisen zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen, sofern sie nicht am Dienstort stattfinden, sind Dienstreisen. Es gelten die im Kollektivvertrag (der Betriebsvereinbarung) festgesetzten Tag- und Nachtsätze. Da bei nahezu allen Bildungsveranstaltungen die Mahlzeiten in den Teilnahmegebühren oder Hotelabrechnungen enthalten sind, werden die reduzierten Tagsätze zur Anwendung gebracht. Werden Mahlzeiten nicht beigestellt, hat der Mitarbeiter dies auf der Dienstreiseabrechnung zu vermerken und mittels Beleg nachzuweisen.

 

(2)   Auf Reisen zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen ist das unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel, insbesondere öffentliche Verkehrsmittel, zu benutzen und nur diese Kosten werden vergütet.

 

9.      Inkrafttreten

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

Print Friendly, PDF & Email