MBVFrauenförderung

Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG

über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung

 

abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ………………..

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat vertretenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Programm zur Förderung von Chancengleichheit – Chancengleichheitsplan).

 

Bestandteil des Chancengleichheitsplanes sind die gemeinsame Personalplanung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, kontinuierliche und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von Mitarbeiterinnen.

1.

(1)   Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Arbeitgebers und des Betriebsrates, wobei sich der Arbeitgeber verpflichtet, für diese Aufgabe die Stelle einer Chancengleichheitsbeauftragten (idF Beauftragte) bis spätestens ……………….. zu schaffen. Die Auswahl der Beauftragten erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

(2)   Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

 

(3)   Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle ihr ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihr als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(4)   Die Beauftragte hat die Einhaltung des Chancengleichheitsplanes sowie des Gleichbehandlungsgesetzes zu verfolgen. Sie hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entgegenzunehmen, zu prüfen und zu beantworten.

 

(5)   Die Beauftragte schreibt eine IST-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Mitarbeitern nach den Tätigkeitsbereichen, Gehaltsgruppen sowie den jeweiligen Ausbildungen aufgeschlüsselt sind.

In dieser Statistik werden ebenfalls die Beteiligung von Männern und Frauen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, jedwede Art von Karenzierung sowie Teilzeitbeschäftigte erfasst.

 

(6)   Der Beauftragten sind vom Arbeitgeber alle für ihre Aufgabe notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

2.

 

(1)   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Beauftragten sowie dem Betriebsrat für jede Organisationseinheit Ziele iSd Chancengleichheitsplanes nach einer jährlichen IST-Analyse festzulegen.

 

(2) Die Erreichung dieses Zieles muss jährlich überprüft werden.

 

(1)   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die erstellten und erreichten Ziele zu erstellen und dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

3.

 

(1)   Mindestens halbjährlich beraten der Betriebsrat und die Beauftragte über die Verwirklichung des Chancengleichheitsplanes.

 

(2)   Der Betriebsrat, die Beauftragte und der Arbeitgeber beraten mindestens einmal jährlich über die Realisierung der Gleichstellung und beabsichtigte Maßnahmen.

 

4.

 

(1)   Alle neuen und nachzubesetzenden Stellen sind zuerst intern auszuschreiben.

 

(2)   Bei der Abfassung von internen und externen Stellenausschreibungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, müssen Frauen gezielt durch den Zusatz angesprochen werden:

 

„Es wird angestrebt, den Frauenanteil in diesem Arbeitsbereich/Funktionsbereich zu erhöhen. Daher werden besonders Frauen aufgefordert, sich zu bewerben.“

 

5.

(1)   Zu Bewerbungsgesprächen sowie Einstellungsgesprächen sind die Beauftragte sowie ein vom Betriebsrat zu bestimmendes Betriebsratsmitglied beizuziehen.

 

(2)   Bei allen Stellenbesetzungen gilt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgesetzes, der Betriebsvereinbarungen und der betriebsinternen Auswahlrichtlinien, dass – sofern in einem Bereich weniger Frauen als Männer beschäftigt sind – Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen sind.

 

6.

 

Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entwickeln Beauftragte, Betriebsrat sowie die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm:

a)     Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, ist zu gewährleisten.

b)     Technologische Veränderungen am Arbeitsplatz erfordern entsprechende Bildungsmaßnahmen.

c)      Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen ist auf Wunsch der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Personalakte zu vermerken.

d)     Um Frauen und von der Karenz Zurückkehrenden den beruflichen Aufstieg zu erleichtern und um Benachteiligungen abzubauen, bieten die für Personalangelegenheiten zuständigen Stellen zusammen mit der Beauftragten sowie dem Betriebsrat auch besondere Fortbildungsmaßnahmen für Frauen und Karenzrückkehrende an. Durch die Organisation von Kinderbetreuung ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männern mit Kindern die Teilnahme ermöglicht wird.

e)     Um den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Beteiligung an Fortbildungsmaßnahmen zu erleichtern, legen der Arbeitgeber, die Beauftragte und der Betriebsrat die Planungen für das allgemeine Fortbildungsprogramm jeweils im Jahresrhythmus vor.

 

7.

 

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf zusätzlichen Erziehungsurlaub für Kinder bis zum 14. Lebensjahr unter Verzicht der Bezüge bis zu einem Jahr mit Wiedereinstellungszusage. Die Wiedereinstellungszusage gilt nach Möglichkeit für einen der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsplatz unter Beibehaltung der bisher geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.

 

8.

 

(1)   Während aller Beschäftigungsunterbrechungen sind den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen alle innerbetrieblichen Stellenausschreibungen zuzusenden. Bewerbungen aus diesem Kreis sind gleich zu behandeln mit sonstigen Bewerbungen.

 

(2)   Während der Beschäftigungsunterbrechung sind den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die laufenden Fortbildungsprogramme zuzusenden. Zur Erhaltung der beruflichen Qualifikation notwendige Weiterbildungsmaßnahmen sind zu ermöglichen und die Kosten dafür vom Arbeitgeber zu tragen.

 

(3)   Für die Teilnahme dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Bildungsmaßnahmen gilt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

 

9.

 

(1)   Auf Wunsch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist Teilzeitbeschäftigung (Reduzierung der Arbeitszeit gegenüber der Normalarbeitszeit) zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

 

(2)   Jene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche das Recht auf Teilzeit von vornherein auf eine festgelegte Zeit befristet in Anspruch nehmen, haben mit Ablauf der Frist das unbedingte Recht, auf einen Vollarbeitsplatz zurückzukehren.

 

(3)   Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche auf unbestimmte Zeit in Teilzeit arbeiten bzw vor Ablauf der Frist auf Vollzeit zurückkehren wollen, können auf Antrag die Vollbeschäftigung wieder aufnehmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

 

(4)   Teilzeitbeschäftigte sind in allen dienstlichen Belangen, insbesondere in Bezug auf Karriere, Aus- und Fortbildung, freie Tage und Zulagen sinngemäß den Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen.

 

(5)   Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist das letzte Gehalt fiktiv auf Vollzeit hochzurechnen und diese hochgerechnete Größe als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch heranzuziehen.

 

(6)   Vor Ablehnung des Wunsches auf Arbeitszeitwechsel durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat zu hören. Das Recht auf Teilzeitarbeit ist mit Ausnahme des Punktes 9 (2) nicht einklagbar.

 

10.

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft und kann vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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