MBVKrankheit

Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG
betreffend die Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall


abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Arbeiterbetriebsrat

 

1.      Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind ………………..

 

2.      Betrieblicher Krankengeldzuschuss

 

Über die Anspruchsdauer des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hinaus besteht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1, 2 und 4 sowie § 4 EFZG Anspruch auf einen betrieblichen Krankengeldzuschuss.

 

Dieser gebührt pro Arbeitsjahr bei einer Dauer des Dienstverhältnisses

 

bis 5 Jahre

für 11 Wochen

ab 5 Jahre

für 13 Wochen

ab 15 Jahren

für 15 Wochen

ab 25 Jahre

für 17 Wochen

über die jeweilige Anspruchsdauer des EFZG hinaus.

 

Dieser Zuschuss gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoentgelt (abzüglich der bei vollem Entgelt an die Krankenkassen zu entrichtenden Arbeitnehmerbeiträgen) und dem vollen Krankengeld, auch wenn der Arbeitnehmer kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht.

 

Für die Berechnung des Entgeltes gilt der Entgeltbegriff des EFZG in Verbindung mit dem Generalkollektivvertrag. Bei Berechnung des Krankengeldzuschusses ist auch das für arbeitsfreie Tage bezahlte Krankengeld anzurechnen. Die Höhe des Zuschusses darf jedoch 49 Prozent des vollen Entgeltes iSd EFZG nicht übersteigen.

 

Fallen die ersten drei Tage einer Erkrankung in den Zeitraum eines Anspruches auf Krankengeldzuschuss und wird gem § 138 Abs 1 ASVG kein Krankengeld bezahlt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung.

 

3.      Regelmäßiges Entgelt

 

Für Ansprüche aus dem EFZG und dieser Betriebsvereinbarung gelten iSd Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 Wochen (beziehungsweise 3 Monate oder Kalendervierteljahr) vor der Arbeitsverhinderung durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden.

 

Zur Berechnung des Durchschnittes des Entgeltes sowie des Krankengeldzuschusses sind jene drei abgeschlossenen Beitragszeiträume vor der Erkrankung heranzuziehen, die zeitlich mit dem für die Ermittlung der Ansprüche auf Berücksichtigung der Überstunden maßgeblichen Zeitraum zusammenfallen. Zeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden.

 

4.      Nachweispflicht

 

Die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, für eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen Dauer einen Nachweis zu erbringen.

 

5.      Beendigung des Dienstverhältnisses

 

Der Arbeitgeber verzichtet grundsätzlich darauf, einen Arbeitnehmer während eines Krankenstandes, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, zu kündigen. Eine Kündigung während des Krankenstandes ist nur dann zulässig und rechtswirksam, wenn der Krankenstand im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits durchgehend länger als drei Monate gedauert hat und ein Ende des Krankenstandes noch nicht absehbar ist.

 

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist auch während des Krankenstandes zulässig. Der Arbeitgeber verpflichtet sich jedoch, den Betriebsrat vor Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung davon zu verständigen und ihn, sofern der Arbeitnehmer keine Einwände dagegen hat, zu den Gesprächen beizuziehen. Wird der Betriebsrat nicht fristgerecht informiert oder zu den Verhandlungen beigezogen, hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung, von der getroffenen Vereinbarung zurückzutreten.

 

6.      Inkrafttreten

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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