Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 14 ArbVG
über das betriebliche Vorschlagswesen
abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ………………..
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten/Arbeiter der Firma ……………….. . Vom Geltungsbereich ausgenommen sind ………………..
2. Ziel des Vorschlagswesens
Das Ziel des Vorschlagswesens ist die Nutzung des gesamten Kreativitäts- und Ideenpotentials aller vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung umfassten Mitarbeiter. Insbesondere soll es die Eigeninitiative der Mitarbeiter fördern.
3. Definition
ISd Vorschlagswesens ist ein Verbesserungsvorschlag eine Anregung, die neu ist, eine positive Veränderung zum Ziel und keine unmittelbaren Nachteile für Arbeitnehmer zur Folge hat. Er soll einen Lösungsweg bzw eine Umsetzungsmöglichkeit beinhalten.
Ein Verbesserungsvorschlag liegt vor
- wenn dem Arbeitgeber durch den Verbesserungsvorschlag ein Vorteil – zB in wirtschaftlicher, qualitativer und/oder sicherheitstechnischer Hinsicht – gegenüber dem bisherigen Zustand erwächst und
- wenn ohne den Verbesserungsvorschlag des Mitarbeiters diese Verbesserung zum gegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden wäre.
Nicht als Verbesserungsvorschlag gelten Ausarbeitungen, die
- nur zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dienen,
- nur reine Mängel aufzeigen bzw nur Kritik üben,
- eine Wiederholung von bereits behandelten Vorschlägen beinhalten,
- nachweisbar in Entwicklung befindliche Projekte betreffen,
- sich nicht mit den wirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Zielen des Arbeitgebers vereinbaren lassen oder
- lediglich Personaldispositionen betreffen.
Der Verbesserungsvorschlag muss enthalten
- eine genaue Beschreibung des gegenwärtigen Zustandes (IST-Zustand),
- dessen Problematik,
- die Darstellung der angestrebten Lösung (SOLL-Zustand) sowie
- einen konkreten Lösungsvorschlag.
4. Beauftragter für das Vorschlagswesen
Für die Bearbeitung der Verbesserungsvorschläge wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen bestellt.
Der Vorschlagsbeauftragte hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Entgegennahme des Vorschlags und Prüfung der Teilnahmeberechtigung,
- Ausfolgung einer Einreichbestätigung an den Einreichenden,
- Eintragung der Kontrollnummer und des Eingelangt-Datums,
- Erste Prüfung des Vorschlags auf Vollständigkeit,
- Eventuelle Rücksprache mit Einreicher,
- Einladung des Bewertungsteams zur Auswahl der Gutachter,
- Weiterleitung des Verbesserungsvorschlags an den/die Gutachter,
- Einholung der Gutachten,
- Präsentation des Verbesserungsvorschlages im Bewertungsteam,
- Verständigung des Einreichers über Annahme/Ablehnung und voraussichtliches Realisierungsdatum,
- Veranlassung der Anweisung von zuerkannten Geldprämien durch die Personalabteilung,
- Veranlassung der Veröffentlichung prämierter Vorschläge,
- Führung einer chronologischen Liste mit allen eingereichten Vorschlägen zur regelmäßigen Berichterstattung an den Arbeitgeber.
5. Einreichung der Verbesserungsvorschläge
Der Verbesserungsvorschlag soll möglichst unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars erstellt und inklusive eventueller Beilagen (Skizzen, Formulare, etc) in einem verschlossenen Kuvert eingereicht werden. Eingereicht werden kann
- beim unmittelbaren Vorgesetzten,
- bei jedem übergeordneten Vorgesetzten,
- beim Betriebsrat und beim Vorschlagsbeauftragten.
Vorschläge können auch von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam eingereicht werden.
Das Formular für die Einreichung eines Verbesserungsvorschlages liegt beim Vorschlagsbeauftragten und beim Betriebsrat auf. Die erste Seite enthält die persönlichen Angaben und Unterschriften des Einreichers, die vom Vorschlagsbeauftragten vertraulich zu behandeln sind. Die zweite Seite mit der Ausführung des Verbesserungsvorschlages dient zur Weiterleitung an den/die Gutachter und das Bewertungsteam.
Der Vorschlagsbeauftragte ist verpflichtet, die Anonymität des Einreichers bis nach Annahme des Verbesserungsvorschlages und Festlegung der Prämie zu wahren. Zu diesem Zweck und bei Erfüllung seiner Aufgaben unterliegt er nicht dem Weisungsrecht seines Vorgesetzten.
6. Gutachter
Der Gutachter ist ein Fachmann für ein Spezialgebiet. Seine Aufgabe umfasst die fachliche Prüfung eines Vorschlages bezüglich der Problemlösung unter Einbeziehung aller Vor- und Nachteile bzw dessen Realisierungsmöglichkeiten. Die Bestellung des/der Gutachter erfolgt durch den Vorschlagsbeauftragten in Absprache mit dem Bewertungsteam.
Grundsätzlich kann der Vorschlagsbeauftragte nach Beschlussfassung des Bewertungsteams jeden Mitarbeiter in Absprache mit dessen Vorgesetzten zur Begutachtung beauftragen. Der Gutachter ist bei der Erstellung des Gutachtens seinen Vorgesetzten gegenüber nicht weisungsgebunden.
Die Begutachtungsfrist soll sich nicht länger als über 4 Wochen erstrecken. Der vorgegebene Termin ist nach Möglichkeit einzuhalten.
7. Das Bewertungsteam
Alle eingebrachten Verbesserungsvorschläge werden dem Bewertungsteam vorgelegt.
Die Mitglieder des Bewertungsteams mit Stimmrecht sind: ………………..
Ersatzmitglieder: ………………..
Dem Bewertungsteam ohne Stimmrecht gehört an: Der Vorschlagsbeauftragte
8. Bewertungsrichtlinien
- Das Bewertungsteam ist nur bei Anwesenheit aller Stimmberechtigten entscheidungsfähig. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat das erstgereihte Ersatzmitglied am Bewertungsverfahren teilzunehmen.
- Das Bewertungsteam entscheidet einstimmig. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, gibt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag.
- Das Bewertungsteam ist berechtigt, den Einreicher zu einer Aussprache einzuladen, falls dieser auf seine Anonymität verzichtet.
- Die Entscheidung des Bewertungsteams über die Annahme oder Teilannahme eines Verbesserungsvorschlages zieht die Prämierung und Verpflichtung zur Realisierung nach sich.
- Die Entscheidung soll so schnell wie möglich, spätestens aber 10 Wochen nach Einlangen des Verbesserungsvorschlages beim Vorschlagsbeauftragten erfolgen.
9. Prämierung
Nach einer positiven Beurteilung des Vorschlages durch das Bewertungsteam werden die Prämien vergeben. Die Auszahlung der Prämien erfolgt im nächsten Verrechnungsmonat durch die Personalabteilung.
Als Grundlage zur Prämienberechnung ist der vom Gutachter errechnete und durch das Bewertungsteam kontrollierte SOLL-Jahresnutzen heranzuziehen.
Das Bewertungsteam hat die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge mit präziser Ausarbeitung, deren Ausführung aus wirtschaftlichen oder sonstigen unternehmerischen Gründen nicht erfolgt, mit einer Prämie anzuerkennen. Die Anerkennungsprämie beträgt zwischen ÖS ………. (EUR ……….) und ÖS ………. (EUR ……….) .
- Prämienberechnung bei errechenbarem SOLL-Jahresnutzen:
25% vom SOLL-Jahresnutzen (= Einsparung abzüglich des geschätzten Realisierungsaufwandes) für das erste Jahr nach Umsetzung des Verbesserungsvorschlages sowie 10% vom SOLL-Jahresnutzen der Folgejahre bis zur maximalen Dauer von weiteren fünf Jahren.
- Prämienberechnung bei nicht errechenbarem SOLL-Jahresnutzen:
Die wichtigsten Kriterien für die Prämienbemessung sind Ausführungsreife, Neuartigkeit, Bedeutung für den Arbeitgeber gegenüber der Konkurrenz und den Kunden, Bedeutung für den Arbeitgeber intern und der Einsparungseffekt bzw die Ertragswirkung, wobei nicht jedes Kriterium berücksichtigt werden muss. Die Höhe der Prämie ist an Hand der Prämientabelle (Anlage) zu ermitteln und beträgt zwischen ÖS ………. (EUR ……….) und ÖS ………. (EUR ……….).
- Prämienberechnung bei Gruppenvorschlag:
Die Prämie für einen von einer Mitarbeitergruppe eingebrachten Vorschlag wird unter den Teilnehmern zu gleichen Teilen aufgeteilt, wobei ein Aufschlag bis zu 30 % durch das Bewertungsteam gewährt werden kann.
10. Veröffentlichung
Die prämierten Vorschläge sind im Betrieb vorzustellen und der Name des Einreichers ist, sofern dieser keinen Einwand erhebt, bekanntzumachen. Auf die Nennung der Prämienhöhe ist zu verzichten.
11. Sonstige Bestimmungen
Der Anspruch auf die zu gewährende Prämie gilt mit dem Einlangen der schriftlichen Verständigung beim Einreicher über die positive Entscheidung und die festgelegte Prämienhöhe als erworben.
Bei gleichwertigen Vorschlägen gebührt eine allfällige Prämie dem Ersteinreicher. Alle Vorschläge gleicher Qualität, die das selbe Eingelangt-Datum aufweisen, gelten als Gruppenvorschlag und werden gegebenenfalls als solcher prämiert.
Ein nicht angenommener Vorschlag bzw ein mit einer Anerkennungsprämie ausgezeichneter Vorschlag, der innerhalb von 3 Jahren – unter gleichen Voraussetzungen – doch realisiert wird, ist erneut im Bewertungsteam zu behandeln.
Entscheidungen über die Annahme und Prämierung oder Ablehnung von Verbesserungsvorschlägen sind nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
12. Wirksamkeitsbeginn, Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft und ist befristet bis ……………….. abgeschlossen. Verhandlungen über eine etwaige Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung sind bis spätestens ……………….. aufzunehmen.
……………….., am ………………..
……………….. ………………..
Arbeitgeber Betriebsrat
Anlage
Prämientabelle
Ausführungsreife:
Stufe 1: wenig Entwicklungsarbeit
Stufe 2: durchschnittlich, teilweise Entwicklungsarbeit
Stufe 3: überdurchschnittlich, größtenteils Entwicklungsarbeit
Stufe 4: außergewöhnlich, ganze Entwicklungsarbeit
Stufe 5: perfekt, ohne weitere Bearbeitung ausführungsreif
Neuartigkeit:
Stufe 1: betriebsbekanntes Vorbild
Stufe 2: betriebsfremdes Vorbild
Stufe 3: eigene Idee
Stufe 4: eigene, originelle Idee
Stufe 5: besonders kreative Idee
Bedeutung für den Arbeitgeber gegenüber der Konkurrenz und den Kunden:
Stufe 1: geringe Außenwirkung
Stufe 2: größere Außenwirkung
Stufe 3: deutliche Außenwirkung
Stufe 4: absolute Verbesserung der Außenwirkung
Interne Verbesserungen:
Stufe 1: geringe Innenwirkung
Stufe 2: größere Innenwirkung
Stufe 3: deutliche Innenwirkung
Stufe 4: größtmögliche Innenwirkung
Einsparungseffekt/Ertragswirkung:
Stufe 1: geringer Rationalisierungseffekt bzw Ertrag
Stufe 2: im Rahmen des Problemkreises deutliche Einsparung bzw Ertragssteigerung
Stufe 3: für den betroffenen Arbeitsplatz deutliche Einsparung bzw Ertragssteigerung
Stufe 4: für das gesamte Unternehmen wirksamer Einsparungseffekt bzw Ertragssteigerung
Stufe 5: für die Kostensituation des Unternehmens bedeutsame Einsparung bzw Ertragssteigerung