MBVNachtschwerarbeit

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 6 a ua ArbVG

bezόglich entlastender Maίnahmen bei Schichtarbeit/Nachtschwerarbeit

 

abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat fόr ………………..

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1)     Diese Betriebsvereinbarung gilt fόr jene Arbeitnehmer des Betriebes ……………….., die vom Betriebsrat fόr ……………….. vertreten werden und die im Rahmen des Schichtplanes entsprechend der Betriebsvereinbarung vom ……………….. oder aufgrund einzelvertraglicher Verpflichtung regelmδίig oder fallweise in mehrschichtiger Arbeitsweise beschδftigt werden. Mehrschichtig ist eine Arbeitsweise dann, wenn ein Arbeitsplatz an einem Tag von mehreren sich abwechselnden Arbeitnehmern besetzt wird.

2)     Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind: ………………..

3)     Die Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft und gilt unbefristet.

 

§ 2 Erholungszeiten

 

1)     Fόr jede volle Stunde, in der ein Arbeitnehmer Schichtarbeit leistet, hat er Anspruch auf fόnf Minuten bezahlte Erholungszeit. Wδhrend der Erholungszeit darf dem Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsverpflichtung auferlegt werden.

2)     Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Erholungszeit entweder in jeder Stunde oder auf einzelne Schichten gesammelt zu verbrauchen. Der Zeitraum des Verbrauches dieser Erholungszeiten ist im Einvernehmen mit dem fόr die Arbeitseinteilung zustδndigen Vorgesetzten festzulegen. Die Erholungszeiten mόssen die Arbeitsleistung unterbrechen und dόrfen keinesfalls am Anfang oder am Ende des Arbeitstages liegen.

3)     Wδhrend der Erholungszeit besteht der Anspruch auf Entgelt weiter, die Erholungszeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Wird das Entgelt nach den Arbeitsergebnissen berechnet, so ist bei der Festsetzung des Zeitfaktors die fόnfminόtige Erholungszeit fόr jede Stunde zu berόcksichtigen.

4)     Gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen gem § 11 Abs 1 AZG dόrfen mit den Erholungszeiten nicht aufgerechnet werden. Gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Kurzpausen iSd § 11 Abs 3 und 4 AZG kφnnen mit den Erholungszeiten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung aufgerechnet werden.

5)     Bei Arbeiten iSd Art VII NSchG (Nachtschwerarbeit) erhφht sich der Anspruch auf eine Erholungszeit auf 10 Minuten pro Stunde.

6)     Zur Gewδhrleistung der Einhaltung der Erholungszeiten sind die einzelnen Schichten so zu besetzen, dass die Aufrechterhaltung des betrieblichen Arbeitsablaufes gesichert ist.

 

§ 3 Ruhezeitgarantie

 

1)     Jedem im Schichtbetrieb beschδftigten Arbeitnehmer wird die Einhaltung einer 36stόndigen ununterbrochenen Ruhezeit pro Woche garantiert. Mindestens zweimal im Kalendermonat muss diese 36stόndige Wochenruhe die Zeit von Samstag 13 Uhr bis Sonntag 24 Uhr einschlieίen.

2)     Jedem Arbeitnehmer wird eine tδgliche Ruhezeit zwischen zwei Schichten im Mindestausmaί von 12 Stunden garantiert.

3)     Eine ausnahmsweise Heranziehung von Arbeitnehmern in diesen garantierten Ruhezeiten ist nur bei Betriebsnotstand zulδssig. In allen anderen Fδllen hat bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag in der Hφhe von 200% zum Normallohn fόr jede wδhrend der garantierten Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde zusδtzlich zu gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebenen Zuschlδgen.

 

§ 4 Leistungslohnsystem

 

1)     Die Bemessung des Arbeitslohnes nach einer Leistungsbewertung oder Leistungsbemessung in Zeiteinheiten ist im Schichtbetrieb nur zulδssig, wenn – zusδtzlich zu einer gem § 96 Abs 4 ArbVG vorgeschriebenen Zustimmung des Betriebsrates – der Lohn fόr eine Normalleistung in jedem Kalendermonat um mindestens 30% όber dem Lohn ohne Leistungsbemessung liegt.

2)     Leistungslohn in den Zeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulδssig:

a)     die Zeitaufnahme bzw die Basisberechnung fόr die Ermittlung des Leistungslohnes muss in der Nacht erfolgt sein;

b)     der Differenzbetrag zum Normallohn auf Zeitbasis muss ohne Berόcksichtigung der Nachtzuschlδge 40% betragen;

c)      die Erholungszeit von 5 bzw 10 Minuten pro Schichtstunde (vgl § 2 dieser Betriebsvereinbarung) ist bei der Leistungsbemessung zu berόcksichtigen.

 

§ 5 Gesundheitsschutz

 

1)     Von Seiten des Betriebsarztes, der Geschδftsleitung und des Betriebsrates ist unter Beiziehung der Sicherheitsvertrauenspersonen eine aus mindestens vier Personen bestehende Arbeitsgruppe zu bilden, welche die Aufgabe hat, den Betrieb regelmδίig auf zusδtzliche Belastungsfaktoren fόr die Schichtarbeiter zu prόfen.

2)     Mehrheitlich beschlossene Vorschlδge dieser Arbeitsgruppe (wobei jede entsendende Stelle eine Stimme hat) bezόglich der Verbesserung von Arbeitsbedingungen haben insofern bindende Wirkung, als der Betriebsinhaber verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten die entsprechenden, sachlich mφglichen Verbesserungen bzw Behebungen von Gesundheitsstφrfaktoren vorzunehmen. Rechte von Behφrden bleiben davon unberόhrt.

3)     Besonderes Augenmerk hat die Arbeitsgruppe iSd Abs 1 auf Belastungen durch Lδrm, Staub, Hitze und andere Einwirkungen sowie auf unfallgefδhrliche Einrichtungen zu legen.

4)     Wenn der Betriebsarzt feststellt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Belastung im Schichtsystem beeintrδchtigt ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Versetzung auf einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz, bei dem die Belastungen vermindert sind, sofern dies aus betrieblichen Grόnden mφglich ist. Diese Versetzung hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und dem betreffenden Arbeitnehmer vorgenommen zu werden. Einbuίen an Zulagen in diesem Zusammenhang sind insofern auszugleichen, dass der Arbeitnehmer nach der Versetzung im Schnitt auf mindestens 95% seines bisherigen Nettoverdienstes kommen muss. Zulagen dόrfen in diesem Zusammenhang nur dann entzogen werden, wenn sie ausdrόcklich fόr bestimmte Arbeitsbelastungen gewδhrt wurden oder fόr bestimmte Funktionen gezahlt wurden, die nach der Versetzung nicht mehr auftreten bzw wahrgenommen werden. Die Nettoverdienstgarantie von 95% gilt aber auch beim Verlust dieser Zulagen.

5)     Ist eine Versetzung (unter den Voraussetzungen des Punkt 4) eines Nachtschwerarbeit leistenden Arbeitnehmers auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz aus betrieblichen Grόnden nicht mφglich, ist der Arbeitnehmer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum vorzeitigen Austritt berechtigt.

6)     Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten kφnnen, sind vorrangig zu berόcksichtigen. Die Nettoverdienstgarantie von 95% (Punkt 4) bleibt auch in diesem Fall aufrecht.

7)     Die in dieser Bestimmung festgelegte Arbeitsgruppe hat mindestens einmal im Jahr einen Bericht zu verfassen, der die Arbeitsbedingungen in der mehrschichtigen Arbeitsweise beschreibt. Dieser Bericht ist φffentlich im Betrieb aufzulegen. Jeder Arbeitnehmer und die Arbeitsinspektion hat das Recht, darin Einsicht zu nehmen. In diesem Bericht ist insbesondere auszuweisen, wie viele Unfδlle und Berufskrankheiten in den einzelnen Abteilungen bei welchen Arbeitssystemen in einem Kalenderjahr aufgetreten sind. Der Bericht muss fόr ein Kalenderjahr spδtestens am 31. Mδrz des Folgejahres fertiggestellt sein. Verantwortlich dafόr ist der Betriebsarzt.

 

§ 6 Sozialeinrichtungen

 

1)     In allen Schichten bleibt den Arbeitnehmern der Zugang zu den Sozialeinrichtungen (Aufenthaltsrδume, Kantine) offen. Es muss die Mφglichkeit bestehen, in allen Schichten Getrδnke und Speisen in betriebsόblichem Ausmaί zu kaufen, zu wδrmen und zu konsumieren.

2)     Die Arbeitsgruppe gem § 5 arbeitet einen Diδtplan fόr jene Arbeitnehmer aus, die in der Nachtschicht arbeiten. Dieser Diδtplan wird allen betroffenen Arbeitnehmern als eine Empfehlung όbermittelt, bei Wunsch eines Arbeitnehmers ist er gesondert zu beraten.

3)     Der betriebliche Werksverkehr ist so einzurichten, dass die Arbeitnehmer zu allen Schichten transportiert werden kφnnen. Ist dies im Einzelfall nicht mφglich, so steht dem Arbeitnehmer ein Fahrtkostenersatz in der Hφhe des vom Finanzamt anerkannten amtlichen Kilometergeldes fόr den Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betriebsstandort zu.

4)     Arbeitnehmer, die mindestens 5 Jahre hindurch im Schichtdienst beschδftigt gewesen sind, haben Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten eines Erholungsaufenthaltes wδhrend des Urlaubes. Die Hφhe dieses Zuschusses betrδgt 40% des im betreffenden Urlaubsjahr gebόhrenden kollektivvertraglichen Urlaubszuschusses.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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