Antrag 06 / Ehrenamtliche Tätigkeit und Ausgleichszulage

In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert. Der Staat lässt diese Menschen also dafür bezahlen, dass sie ehrenamtlich tätig sind.

Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.

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