Antrag 06 / Verbesserung des Sozialhilferechts

  • die Abschaffung von Regressmöglichkeiten gegen Dritte mit Ausnahme jener gegen Eltern minderjähriger Kinder bzw. EhepartnerInnen in aufrechter Ehe.
  • die Abschaffung der Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen aus der Sozialhilfe mit Ausnahme zu Unrecht bezogener Leistungen bzw. von Leistungen, die auf Grund von zum Zeitpunkt der Notlage nicht verwertbarem Vermögen in Anspruch genommen wurden;
  • die Abschaffung der Möglichkeiten im Sozialhilferecht, die vollständige Streichung der Existenzgrundlage als „Disziplinierungsmittel“ bzw. als Mittel sozialer Kontrolle einzusetzen;
  • die Neuorientierung der Sozialhilfeträger wie auch des AMS auf Zurverfügungstellung jener Unterstützungen in gesundheitlichen, sozialen oder familiären Angelegenheiten, wie auch der Ermöglichung des Zugangs zu jenen Ausbildungs- und Qualifizierungseinrichtungen, die eine zukünftige nachhaltige berufliche und gesellschaftliche Integration und Partizipation erlauben;
  • den Aufbau eines bundesweiten Netzes von niederschwelligen und kostenlosen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen in sozialen und gesundheitlichen Belangen;
  • die Schaffung eines kostenlosen Zugangs zu Bildung für alle
  • Das österreichische Sozialhilferecht ist uneinheitlich und ausgrenzend und sichert weder den Zugang aller, die Sozialhilfe benötigen noch die Absicherung der Betroffenen auf existenzsichernder Höhe.

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