Antrag 12 / Senkung der Freistellungsgrenzen und Schaffung einer Teilfreistellung für Betriebsräte

 

Seit Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes 1976 haben sich die Betriebs- und Unternehmungsstrukturen stark verändert:
1. Der konzentrierte Standort eines Unternehmens damals erleichterte es der betrieblichen ArbeitnehmerInnenvertretung ihre Kollegen und Kolleginnen am Arbeitsplatz zu informieren, zu betreuen und zu vertreten. Ausgliederungen und Dislozierungen auf mehrere Standorte, über Bundesländergrenzen hinweg, erfordern heute mehr Mobilität, erhöhten zeitlichen Einsatz und größeres fachliches Wissen von den BetriebsrätInnen.
2. Die Produktivität hat sich in diesen Jahrzehnten immens erhöht, die Arbeit wurde verdichtet bei gleichzeitiger Verminderung der Personalressourcen. In vielen (kleineren) Betrieben sind die nicht freigestellten BetriebsrätInnen zudem in einem fixen Turnus, einer Schicht, beschäftigt und es ist ihnen daher im Arbeitsalltag kaum möglich ihr Mandat auszuüben. Dies ginge zu Lasten der KollegInnen, die zusätzliche Aufgaben durch die Abwesenheit der BetriebsrätInnen übernehmen müssten (oder zu Lasten der zu Betreuenden im Sozial- und Gesundheitsbereich).

Die Senkung der Freistellungsgrenzen im ArbVG für BetriebsrätInnen (Freistellungsgrenze senken von 150 auf 100 Beschäftigte), für Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Herabsetzung von 400 auf 300 Beschäftigte) und die Konzernvertretung könnten hier ein Antwort sein.
Es sollten auch in Betrieben ohne freigestellten Betriebsrat Mindestzeiten der Freistellung je nach Betriebsgröße festgelegt werden (z. B. bei 10 – 19 Beschäftigten 10%, für je weitere 10 Beschäftigte weitere 10% Freistellung).
Aufgrund verschiedener Standorte eines Betriebes oder in Hinblick auf die weitere Karriereplanung, den Wiedereinstieg in den Berufsalltag nach Ende des Mandates, ist auch eine Aufteilung der Freistellung auf mehrere BetriebsrätInnen sinnvoll (dies sollte auf Antrag des Betriebsrates in Form eines mehrstufigen Verfahrensmodelles – analog zum Rechtsanspruch auf Elternteilzeit – eingeführt werden).

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