Dringlichkeitsantrag – Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetztes überarbeiten

Mit § 8 soll u.a. die Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenzen hinsichtlich arbeitsfähiger und nicht arbeitsfähiger Menschen mit Behinderung geklärt werden. 

Weiters soll das Vorliegen einer ‚Nicht-Arbeitsfähigkeit’ ein zentrales Kriterium sein, um Hilfen gem. § 8 in Anspruch nehmen zu können. In den Begriff der Arbeitsfähigkeit müssen jedoch individuelle Gesichtspunkte (Gesundheit, Kompetenzen) aber auch arbeitsspezifische Aspekte (Assistenz- u. betriebliche Unterstützungsangebote) einfließen. 

Es müsste daher in § 8 zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen zur Beschäftigung und Unterstützung in betrieblichen Einrichtungen unabhängig  – sowohl vom Grad der Beeinträchtigung als auch von der Einschätzung, ob ein Arbeitsverhältnis realisierbar ist –  angeboten werden.

Wenn eine Vermittlung auf ein Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist, die soziale Inklusion des Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt jedoch gelingen könnte, müssten Hilfeleistungen nach § 8 – ggfls. auch dauerhaft – zu bewilligen sein.

Im Weiteren wäre es dringend erforderlich, für die Teilhabe ‚nicht arbeitsfähiger’ Menschen mit Behinderung an der Arbeitswelt, Hinweise auf die dafür notwendigen Instrumente (Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Mentoring, Coaching, Lohnkostenzuschüsse) in das Gesetz aufzunehmen.

Angesichts der Warnung des Rechnungshofes vor einer Einstellung von Leistungen des Landes kann der Bericht des Rechnungshofes nicht als Begründung für eine Streichung der Instrumente „Berufliche Eingliederung“, „Lohnkostenzuschuss“, „Unterstützte Beschäftigung“ sowie „Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit“ herangezogen werden. Es ist bisher nicht bekannt, dass AMS und Bundessozialamt die Finanzierung der o.g. Titel übernehmen. Die Streichung würde zwangsläufig den Verlust von Arbeitsplätzen vieler MitarbeiterInnen im Sozialbereich und eine weitere drastische Verschlechterung der Jobchancen für Menschen mit Behinderungen bedeuten.

 

Antrag

 

Die Vollversammlung der Steirischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert im Nachgang zur Stellungnahme der AK vom 13.01.2014 die Steirische Landesregierung auf, die Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetztes noch einmal zu überarbeiten, die zahlreichen Stellungnahmen der Vereine und Verbände ausreichend zu würdigen,  die Streichung der Instrumente „Berufliche Eingliederung“, „Lohnkostenzuschuss“, „Unterstützte Beschäftigung“ sowie „Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit“ zurückzunehmen und Regelungen zu treffen, dass Hilfeleistungen des § 8 auch im Rahmen von Ausbildungs- und Dienstverhältnissen zuerkannt werden können.

 

Für die Fraktion der AUGE/UG

 

Ilse Löwe-Vogl

Fraktionsvorsitzende

 

30. Jänner 2014

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