Rücknahme der Verschlechterung für behinderte Menschen beim Rehabilitationsgeld

Die Vollversammlung der AK-Vorarlberg tritt dafür ein, die Untergrenze beim Rehabilitationsgeld in der Höhe der Ausgleichszulage für alle Betroffenengruppen wieder gesetzlich festzuschreiben.

Begründung

Mit Beschluss des § 669 Abs. 6a ASVG durch den Nationalrat wurde im Frühjahr 2014 ein offensichtlicher Fehler zu Lasten einer Reihe von Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld korrigiert, gleichzeitig aber eine andere Gruppe von Bezieher/innen wesentlich schlechter gestellt. Rückwirkend korrigiert wurde das Gesetz zu Gunsten jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen hatten.

Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung wurden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt. Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe Einkommen und Hoffnung genommen wird. Betroffen sind ca. 1.550 Menschen, die nach dem 1.3.2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt erhalten hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.

Die Vorgangsweise ist auch rechtspolitisch fragwürdig: Mit der Beschlussfassung am 5.12.2012 konnte die betroffene Personengruppe damit rechnen, nach Auslaufen ihrer Invaliditätspension im Fall einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 2014 ein höheres Rehabilitationsgeld zu beziehen. Die am 5.12.2012 beschlossene Rechtslage trat am 1.1.2014 in Kraft. Seither wird Angehörigen der beschriebenen Gruppe ein höheres Rehabilitationsgeld zuerkannt. Mit Beschluss vom 27.3.2014 wurde den betroffenen Menschen Geld weggenommen. Es entstehen in gleich mehrfacher Hinsicht unverständliche Formen der Ungleichbehandlung von Gleichem: Das Einkommen von vorübergehend kranken und behinderten Menschen mit völlig gleichen Beeinträchtigungen unterscheidet sich ausschließlich ob der Frage, an welchem Tag die zuerkannte befristete Invaliditätspension ausläuft. So tritt der Fall ein, dass ein Menschen, dessen Pension bis 29.11.2013 befristet war und weiter nicht arbeitsfähig ist, weiterhin eine Invaliditätspension von beispielsweise € 400,– (mal 14) erhält. Eine Person, deren befristete Invaliditätspension am 31.12.2013 ausgelaufen ist, erhält nun zwölf Mal im Jahr eine Ausgleichszulage und eine Person, deren Invaliditätspension im April 2014 ausläuft, erhält € 446,- (12 Mal im Jahr). Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.