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Antrag 14 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

In Österreich wird der Ausbau von Ökostromanlagen durch Einspeisetarife finanziert. Das Fördervolumen ist allerdings gedeckelt, wodurch in der Praxis kaum ein Zubau von Ökostromanlagen stattfindet. Außerdem werden die Kosten sehr stark von den Haushalten getragen, weil es großzügige Ausnahmereglungen für die Industrie gibt. Die Arbeitsplätze die in Österreich entstehen könnten, entstehen dadurch in China oder Indien, aber nicht hier.

Damit wieder in Ökostrom investiert werden kann, müssen die Mittel aufgestockt werden. Das bedeutet, dass sowohl die Deckelung bei den Ausgaben als auch die Ausnahmen für die die Industrie verschwinden müssen. Eine Orientierung am erfolgreichen deutschen Ökostromgesetz scheint zielführend.

Die Zielsetzungen des Begutachtungsentwurfes des Ökostromgesetzes 2012 ist unverändert zu jener der bereits 2008 beschlossenen Ökostromnovelle, somit ist offensichtlich kein verstärkter Ausbau des Ökostroms geplant, obwohl der österreichische Nationale Aktionsplan für erneuerbare Energien zum Beispiel bei der Windkraft den Ausbau um 940 MW bis 2015 und um insgesamt rund 1570 MW bis 2020 vorsieht. Derzeit befinden sich allein bei der Windkraft Projekte mit rund 550 MW in der Warteschleife, da von den seit 2010 eingereichten Projekten erst etwa 250 MW einen Fördervertrag erhalten haben. Die sinnlose Warteschleife auf einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG und die vorgesehenen Absenkung des Einspeisetarifs von 9,7 Cent auf 9,3 Cent im aktuellen Entwurf ist unzumutbar, da die Planung im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgte und bereits Zeit und Geld in die Projekte investiert wurden. Durch die vorgesehene Reduktion des Einspeisetarifs bei bereits eingereichten Projekten, ist die Wirtschaftlichkeit dieser nicht mehr gegeben.

In einigen Bundesländern wird nach 10 jähriger Laufzeit nur mehr der Marktpreis und nicht der Einspeisetarif abgegolten, da es sich beispielsweise bei der NÖ Einspeisetarifverordnung um eine Vorschrift handelt die keine Befristung enthält und daher die Tariflaufzeit nur 10 Jahre beträgt, obwohl die NÖ Ökostromerzeuger im Vertrauen auf die Geltungsdauer von 15 Jahren (aufgrund des ELWOG vom 16.05.2002) investierten.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer spricht sich für einen verstärkten Ausbau der Ökostromversorgung aus. Die Atomkatastrophe in Fukushima zeigt uns, dass wir uns unabhängig von Atomenergie machen müssen. Der weltweite Ausstieg aus dieser gefährlichen Technologie ist dringend gefordert!
In Europa beträgt der Anteil von Atomenergie an der Stromversorgung derzeit allerdings beinahe 30 Prozent, und auch in Österreich wird viel Strom aus Atomkraft importiert. Aufgrund des Klimawandels ist ein weiterer Zubau von Kohle- oder Gaskraftwerke keine gangbare Option. Daher muss verstärkt in Ökostrom investiert werden.
Eine Überarbeitung des Entwurfs zum Ökostromgesetz 2012 ist dringend notwendig, um den Ausstieg aus der Atomkraft und den Umstieg in Erneuerbare Energien möglich zu machen.

Die AK Wien fordert:

Schaffung langfristiger und stabiler Rahmenbedingungen – Verankerung des Ziels von 25% sonstiger Ökostrom am Bruttolandesstromverbrauch 2020, mindestens jedoch 17,5 TWh
Abarbeitung des Rückstaus der eingereichten Projekte ohne Abschläge bei den Tarifen
Mehrjährige Festlegung des Einspeisetarifs
Gewährleistung der Fördermittel angesichts der oben genannten Ziele: Anhebung des Deckels auf 21 Mio Euro.
Anhebung der Tariflaufzeit für Altanlagen (aus den Jahren vor 2003) von 10 auf 15 Jahre

Download: AUGE14-BAK-Oekostrom

Antrag 13 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Aufgrund eines sogenannten Sparbudgets kommt es zu massiven Kürzungen im Bildungs- und Forschungsbereich. Der derzeitige Sparkurs gefährdet nicht nur Arbeitsplätze, sondern führt zu einer Verschärfung des Ellbogenkampfes um Ressourcen und zu Konkurrenzsituationen die den Weg zu gemeinsamen Innovationsleistungen verbauen.

Das Austragen dieser Politik auf den Rücken der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bildungs- und Forschungseinrichtungen (angefangen von Kindergärten über Schulen, Universitäten, Fachhochschulen bis hin zu außeruniversitäre Forschungsinstitute) ist katastrophal und gefährdet den Wissensstandort und somit die Zukunft Österreichs massiv.

Die Absurdität dieser Politik zeigt sich u.a. an der MINT-Initiative des bm:wf: Einerseits werden Studieninteressierte aufgefordert MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu studieren, gleichzeitig fehlen jedoch die Mittel, um diese Studierende adäquat zu lehren. Ähnliche Beispiele lassen sich in allen Bildungs- und Forschungsbereiche finden (z.B. Streichung der Publikationsförderungen, Steichung des Förderunterrichtes in Schulen,…).

Die Bundesarbeitskammer, die weit über 10.000 Universitätsbedienstete vertritt, fordert daher die österreichische Bundesregierung auf wirklich mehr in die Zukunft, also in Bildung und Forschung zu investieren, anstatt nur davon zu sprechen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu den schon angekündigten 3000 Kündigungen an Österreichs Universitäten kommt.

Download: AUGE13-BAK-Unis

Antrag 12 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Im Rahmen des Europäischen Rats am 24./25. März 2011 wurde eine Ausweitung des „Euro-Rettungsschirms“ auf rund 700 Mrd. Euro beschlossen, der im Gegensatz zum bislang bis 2013 befristeten Mechanismus unter dem Titel „European Stability Mechanism (ESM)“ dauerhaft eingerichtet werden soll. Dieser ESM ist ein Teil der „Umfassenden Reaktion“ („Comprehensive Reaction“), also des wirtschaftspolitischen Maßnahmenpakets auf EU-Ebene, das u.a. auch das Legislativpaket der EU-Kommission sowie den Euro-Plus-Pakt umfasst.

Um den ESM einrichten zu können ist eine Änderung des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) erforderlich, welche in Österreich einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bedarf. Diese Vertragsänderung, bezogen auf den Art. 136 lautet:

„Die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Unabhängig von dieser Antragsänderung bedarf es für die Einrichtung des ESM einerseits Bareinlagen durch die Mitgliedsstaaten, andererseits Garantieerklärungen. Für Österreich betragen die Bareinlagen 2,2 Mrd. Euro, für abzurufendes Kapital und Garantieerklärungen sind im Bedarfsfall bis zu 17,3 Mrd. Euro an öffentlichen Mitteln bereit zu stellen.

Gerade aus ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftssicht stand der „Euro-Rettungsschirm“ nicht zuletzt deswegen unter Kritik, weil ein Beitrag privater Gläubiger – in erster Linie Finanzmarkinstitutionen – zur Bewältigung der Schuldensituation des betroffenen Landes nicht oder nur unzureichend gegeben bzw. vorgesehen war/ist, während die Hauptlast des Schuldenabbaus der Bevölkerung des „geretteten“ Staates aufgebürdet wurde/wird – u.a. über massive Einschnitte in soziale Sicherungssysteme, in öffentliche Beschäftigung, über Eingriffe in die nationale Lohnpolitik, sprich massive Lohnkürzungen etwa im Bereich der Mindestlöhne.

Gleichzeitig finanziert die breite Allgemeinheit der „rettenden“ Staaten – in der überwiegenden Mehrheit die ArbeitnehmerInnen – mit ihren Steuermitteln sowohl Bareinlagen als auch allfällig abzurufendes Kapital bzw. Garantien, zur Sicherung der Vermögen von GläubigerInnen bzw. AnlegerInnen, deren Beitrag zum allgemeinen Steueraufkommen und damit zur Finanzierung der Rettungsaktionen gleichzeitig ein verschwindend geringer ist.

Es erscheint daher gerade in diesem Zusammenhang einmal mehr besonders gerechtfertigt die Frage, wer denn für die im Zuge der Krise entstandenen Kosten aufzukommen hat, neu zu stellen. Es ist wohl mehr als angebracht, dass jene, deren Vermögen und Besitz in der Vergangenheit über Bankenrettungspakete und „Euro-Rettungsschirm“ gesichert wurde und künftig über des ESM gesichert wird, nun endlich auch einen entsprechenden finanziellen Beitrag zur Bewältigung der Krise und Krisenkosten zu leisten haben.

In diesem Sinne scheint es aus ArbeitnehmerInnensicht mehr als angebracht, eine Zustimmung zum ESM seitens des Nationalrats an den Einstieg in eine umfassende Besteuerung von Vermögen, Vermögensübertragungen und Finanztransaktionen als Beitrag zur verursachensgerechten Finanzierung eines dauerhaften „Euro-Rettungsschirms“ zu binden.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Abgeordneten zum Österreichischen Nationalrat auf, der Änderung des Artikels 136 sowie der erforderlichen Bareinlagen und Garantieerklärungen – im Sinne einer verursachensgerechten Finanzierung der Krisenkosten auf nationaler Ebene, sowie der Finanzierung dauerhafter Stabilisierungsmechanismen auf europäischer Ebene – nur unter der Bedingung des Einstiegs in eine umfassende Besteuerung von Vermögen, Vermögensübergängen sowie Börsengeschäften in Österreich – letztere bis zur Umsetzung einer EU-weiten Finanztransaktionssteuer – zuzustimmen.

Insbesondere gilt es das in Verfassungsrang stehende Prinzip der „Endbesteuerung“ von Geldvermögen aus selbigem zu entheben und dahingehend zu reformieren, dass im Rahmen einer Reform der Besteuerung von Vermögen und Vermögensübergängen tatsächlich jegliche Form von Vermögen entsprechend steuerlich erfasst werden kann.

Download: AUGE12-BAK-Euro-Rettungsschirm

Antrag 11 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Das österreichische Sozialversicherungssystem bietet keine Antworten auf die sozialrechtlichen Probleme von Menschen in prekären, durch unterschiedliche Erwerbsformen und vielfache Erwerbsbrüche gekennzeichneten Erwerbsverhältnissen. Nach mehrjähriger Aktivität der Betroffenen ist es seit 1. Jänner 2011 möglich, selbständige künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVFG (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz) ruhend zu stellen, um in Zeiten ohne Erwerbseinkommen die Existenz zumindest bruchstückhaft durch Leistungen des Sozialsystems absichern zu können.

In der Praxis ist dieser Schritt jedoch völlig unzureichend, da die Erwerbsbiographien von KünstlerInnen nicht allein aus unmittelbar künstlerischer Tätigkeit, sondern auch aus anderen Tätigkeit (z.B. Vorträge über ihre künstlerische Tätigkeiten, honorierte Podiumsteilnahmen, Lehrtätigkeiten,…) bestehen, die derzeit nicht ruhend gestellt werden können.

Die Vorstellung, dass Menschen in der Lage sind, ihre Existenz über eine einzige Tätigkeit zu sichern ist angesichts der Ausweitung prekärer Beschäftigungsformen absurd: KünstlerInnen, Neue Selbständige und zunehmend eine ganze Generation junger, gut ausgebildeter Menschen leben in einer Erwerbsrealität, die von unterschiedlichen, gleichzeitig laufenden, jedoch in völlig verschiedenen Rechtsformen und unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen stattfindenden Beschäftigungsformen – und Verhältnissen geprägt ist. Da es ihnen aber als Neue Selbständige mangels Gewerbeschein niemals möglich ist, die Erwerbstätigkeit formal zu unterbrechen (während die faktische Unterbrechung regelmäßige Norm ist), können sie die Leistungen des Sozialsystems, das sie mit ihren Steuern und Beiträgen finanzieren, nicht in Anspruch nehmen.

Diese Menschen müssen den Schutz finden, den sie benötigen.

Diese Problemstellung betrifft, obwohl es sich formal um Selbständige handelt, angesichts der Ausgestaltung gegenwärtig üblicher Erwerbsformen als Mischung aus formal (jedoch oft nicht praktisch) selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten unmittelbar in der weitaus überwiegenden Mehrheit Menschen, die auch unselbständig erwerbstätig sind.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, die Möglichkeit der Ruhendmeldung einer selbständigen Tätigkeit für alle so genannten Neuen Selbständigen zu schaffen.

Download: AUGE11-BAK-Ruhendmeldung-Neue-Selbstaendige

Antrag 10 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Die österreichische Arbeitslosenversicherung entspricht bei Weitem nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Arbeitswelt und lässt viele Menschen mit der Bewältigung der Existenzsicherung allein. Das fängt bei der Höhe des Arbeitslosengeldes – die zweitniedrigste in der EU – an, geht über schikanöse Strafbestimmungen bis hin zu repressiven Regelungen bei der Bemessung von Leistungshöhen und Rückforderungen.

Arbeitslos zu werden bedeutet den ersten Schritt in die Armut. Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto mehr ist die Existenz bedroht. Eine Nettoersatzrate von 55% des letzten Bezugs bedeutet eine annähernde Halbierung des Einkommens. Damit kann der Lebensstandard, egal ob hoch oder niedrig nicht gehalten werden. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, in der Regel 20 Wochen, wird durch die Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens das eigene Einkommen vielfach auf Null gesetzt. Hat der Partner/die Partnerin ein Einkommen über rund 1.300 Euro netto ist der Freibetrag in der Notstandshilfe aufgebraucht, die Notstandshilfe wird gestrichen.
Das Arbeitslosengeld für Frauen und die Notstandshilfe für Frauen und Männer liegt deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle. Dies ist schon seit Jahren so. Wer arbeitslos wird, muss ein Abrutschen in die Armut in Kauf nehmen.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung daher zu folgenden Maßnahmen zur Existenzsicherung in der Arbeitslosenversicherung auf:
Signifikante Erhöhung der Nettoersatzrate in der Arbeitslosenversicherung auf zumindest den EU-Durchschnitt von 70% bei gleichzeitiger Einführung eines Mindestsockels in Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs auf zumindest 39 Wochen
Streichung der Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens in der Notstandshilfe
Automatische Valorisierung der Notstandshilfe entlang der Inflationsrate
Bei befristeten Arbeitsverträgen von höchstens 12 Monaten müssen die ersten 32 Tage in Bezug auf die Anwartschaften doppelt gelten
Mehr Durchlässigkeit bei den Anwartschaften für Menschen, die unselbständig und selbständig beschäftigt sind
Verkürzung der Anwartschaftszeiten zur Erlangung eines Versicherungsanspruchs, sodass auch Menschen in Berufsfeldern, die von prekären Beschäftigungsformen und befristeten Arbeitsverhältnissen geprägt sind, sozial abgesichert sind;
Bundesweite berufsspezifische Beratung von arbeitslosen KünstlerInnen: Mittelfristig sind zumindest FachreferentInnen in allen Bundesländern vorzusehen. Die KünstlerInnenbetreuung des AMS muss für erwerbslose KünstlerInnen zeitlich unbegrenzt offen bleiben: zumindest zielführende Ausnahmeregelungen zum Weiterverbleib in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) Team 4 KünstlerInnenservice.
Neuregelung der Rückforderungen des AMS aufgrund des Überschreitens der Zuverdienstgrenzen. Es darf nur jener Betrag zurückgefordert werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde
Freiwilligkeit in der Vermittlung von Transitarbeitsplätzen, Arbeitstrainigs, Bewerbungstrainigs mit aufsuchender Betreuung, keine Sanktionen beim Ablehnen von aus Sicht der Betroffenen nicht zielführenden Maßnahmen
Sanktionen dürfen nicht auf Grund der alleinigen Aussage eines potentiellen Dienstgebers ausgesprochen werden
Auskünfte des AMS müssen rechtsverbindlich sein, Betroffenen haben den Anspruch auf kompetente Beratung
Zugang zum Arbeitsmarkt für alle, die legal in Österreich leben
Erhöhung des Datenschutzes: Begrenzung der gesammelten Daten und strikte Regelung des Weitergabe von AMS-Daten an Dritte; AuftragnehmerInnen des AMS dürfen personenbezogenen Daten weder sammeln, weitergeben oder sonstwie verwerten.

Die Organe der Arbeiterkammer Wien werden im Rahmen ihres Auftrages und ihrer Funktionen im AMS ihren Einfluss nutzen, um diese Forderungen durchzusetzen.

Download: AUGE10-BAK_Massnahmenpaket-AMS